GOÄ 685: Duodenoskopie richtig abrechnen – Praxis-Leitfaden

6 Min. Lesezeit
GOÄ 685
Duodeno-/Jejunoskopie – gegebenenfalls einschließlich einer vorausgegangenen Ösophago-/Gastro-/ Bulboskopie, Probeexzision und/oder Probepunktion –
Punktzahl 1350  
Einfachsatz 78,69 € 1,0x
Regelhöchstsatz 180,99 € 2,3x
Höchstsatz 275,41 € 3,5x

Erfahren Sie, wie Sie die GOÄ-Ziffer 685 für die Duodeno-/Jejunoskopie korrekt abrechnen, Fallstricke vermeiden und Steigerungsfaktoren optimal begründen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 685

Duodeno-/Jejunoskopie – gegebenenfalls einschließlich einer vorausgegangenen Ösophago-/Gastro-/ Bulboskopie, Probeexzision und/oder Probepunktion –

Die GOÄ-Ziffer 685 stellt die umfassendste Abrechnungsposition für die endoskopische Diagnostik des oberen Gastrointestinaltraktes dar. Sie deckt die Untersuchung ab, die über den Bulbus duodeni hinaus in tiefere Abschnitte des Zwölffingerdarms (Duodenum) oder des Leerdarms (Jejunum) reicht. Durch den Zusatz „gegebenenfalls“ sind vorangehende Untersuchungen der Speiseröhre, des Magens und des oberen Duodenums als fakultative Leistungsbestandteile integriert.

Zusätzlich sind auch eventuell durchgeführte Probeexzisionen oder Probepunktionen im Leistungsumfang enthalten. Diese dürfen daher nicht über separate Ziffern wie die GOÄ 684 oder 683 abgerechnet werden. Die Ziffer 685 bildet somit eine Pauschale für die gesamte diagnostische Endoskopie dieses Abschnitts.

GOÄ 685 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert

Die Abrechnung der GOÄ 685 ist immer dann gerechtfertigt, wenn die Endoskopie klinisch indiziert über die Pars superior des Duodenums hinausgeführt wird. Typische Indikationen umfassen den Verdacht auf Malabsorptionssyndrome wie Zöliakie, chronisch-entzündliche Darmerkrankungen mit Dünndarmbefall oder die Abklärung unklarer gastrointestinaler Blutungen. Auch die Suche nach neuroendokrinen Tumoren im tiefen Duodenum rechtfertigt diesen diagnostischen Schritt.

In der täglichen Praxis wird die Untersuchung meist als Ösophago-Gastro-Duodenoskopie (ÖGD) bis zur Pars descendens des Duodenums durchgeführt. Da die Passage in das Jejunum technisch anspruchsvoll und selten indiziert ist, bildet die Untersuchung bis zur Pars descendens den Regelfall dieser Ziffer. Eine noch tiefere Untersuchung des Jejunums führt nicht zu einer zusätzlichen Ziffer, kann jedoch die Wahl des Steigerungsfaktors beeinflussen.

Tipp: Wenn eine Biopsie im tiefen Duodenum zur Zöliakie-Diagnostik erfolgt, ist die Entnahme selbst mit der GOÄ 685 abgegolten. Die anschließende histologische Aufarbeitung durch den Pathologen wird jedoch separat berechnet.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 685

Fallbeispiel 1: Abklärung einer vermuteten Zöliakie

Ein Patient stellt sich mit chronischen Durchfällen und Gewichtsverlust vor. Es erfolgt eine diagnostische Endoskopie bis in die Pars descendens des Duodenums mit Entnahme mehrerer Gewebeproben zur histologischen Sicherung einer Zöliakie.

Da die Biopsien und die vorausgehende Ösophago-Gastroskopie integrierte Bestandteile der GOÄ 685 sind, erfolgt die Abrechnung ausschließlich über diese Ziffer. Die Gewebeproben werden an die Pathologie gesandt. Abrechnung: 1× GOÄ 685 (z. B. mit Faktor 2,3).

Fallbeispiel 2: ÖGD mit zusätzlicher Polypektomie

Bei einer diagnostischen Duodenoskopie wird im Magen ein gestielter Polyp entdeckt und mittels einer Hochfrequenz-Elektroschlinge abgetragen. Die Untersuchung wird bis in das tiefe Duodenum fortgesetzt.

Die diagnostische Untersuchung und eventuelle Probebiopsien sind mit der GOÄ 685 abgegolten. Die operative Entfernung des Polypen mittels Schlinge stellt jedoch eine eigenständige therapeutische Leistung dar. Daher ist die GOÄ 695 zusätzlich zur GOÄ 685 berechnungsfähig.

Fallbeispiel 3: Endoskopie bei anatomischen Besonderheiten

Bei einem Patienten mit Zustand nach Magen-Teilresektion (Billroth-II) gestaltet sich das Auffinden und die Passage der zuführenden Schlinge bis ins Jejunum anatomisch äußerst schwierig und zeitaufwendig. Die Untersuchung gelingt schließlich unter erhöhtem Zeitaufwand.

Die erbrachte Leistung entspricht der GOÄ 685. Aufgrund der erheblichen anatomischen Erschwernis und des deutlich erhöhten Zeitaufwands ist eine Anhebung des Steigerungsfaktors auf beispielsweise 3,5 gerechtfertigt. Abrechnung: 1× GOÄ 685 mit Faktor 3,5 und entsprechender Begründung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 685: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 685 mit einfacheren endoskopischen Ziffern. Die Ziffern 680 bis 684 (z. B. die reine Gastroskopie nach GOÄ 682) sind explizit von der gemeinsamen Abrechnung ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen streichen diese Kombinationen konsequent zusammen, da die Ziffer 685 als umfassendere Leistung die einfacheren Untersuchungen konsumiert.

Ebenfalls unzulässig ist die gesonderte Abrechnung von Probeexzisionen nach GOÄ 684 neben der GOÄ 685. Die Entnahme von Gewebeproben ist im Text der GOÄ 685 ausdrücklich als fakultativer Bestandteil genannt. Ein Verstoß gegen dieses Zielleistungsprinzip führt regelmäßig zu Beanstandungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

Achtung: Die Ziffern 315 (Erörterung der Auswirkung einer Krankheit), 402 und 403 (Zuschläge für ambulante Durchführung von Anästhesien/Operationen) sowie 691 dürfen ebenfalls nicht am selben Tag neben der GOÄ 685 abgerechnet werden.

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Dokumentation der GOÄ 685: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Endoskopiebericht muss zweifelsfrei hervorgehen, dass die Untersuchung über den Bulbus duodeni hinaus in die tiefen Abschnitte des Duodenums oder in das Jejunum geführt wurde. Reine Beschreibungen des Magens oder des Bulbus reichen für die Begründung der GOÄ 685 nicht aus.

Zudem sollten alle entnommenen Biopsien mit genauer Ortsangabe und Anzahl dokumentiert werden. Falls Erschwernisse auftraten, die eine Erhöhung des Steigerungsfaktors rechtfertigen, müssen diese direkt im Bericht detailliert beschrieben werden. Dies erleichtert die spätere Rechnungsbegründung erheblich.

Dokumentation: „Ösophago-Gastro-Duodenoskopie: Problemlose Passage der Speiseröhre und des Magens. Inspektion des Bulbus duodeni unauffällig. Vorschieben des Geräts bis in die Pars descendens des Duodenums. Hier Darstellung einer Schleimhautrötung, Entnahme von 2 Biopsien aus dem tiefen Duodenum zur Zöliakie-Abklärung.“

GOÄ 685: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelhöchstsatz der GOÄ 685 liegt beim 2,3-fachen Satz bei 180,99 €. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann dieser bis zum 3,5-fachen Satz (275,41 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind anatomische Engpässe, ausgeprägte Strikturen, starke Blutungen mit erschwerten Sichtverhältnissen oder eine extreme Unruhe des Patienten bei Verzicht auf eine Vollnarkose.

Auch ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand, beispielsweise durch das vorsichtige Passieren von operativ veränderten Magen-Darm-Passagen, rechtfertigt die Schwellenwertüberschreitung. Die Begründung muss stets patientenbezogen und medizinisch nachvollziehbar in der Rechnung formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und häufig sinnvoll ist die Kombination der GOÄ 685 mit therapeutischen Ziffern. Neben der bereits erwähnten Polypenabtragung nach GOÄ 695 kann bei einer zusätzlichen Einbringung einer Drainage in den Gallen- oder Pankreasgang die GOÄ 692 a abgerechnet werden. Auch die Fremdkörperentfernung nach GOÄ 3156 ist neben der diagnostischen Endoskopie berechnungsfähig.

Wird eine Ösophago-Gastro-Duodenoskopie mit einer anschließenden Ballon-Dilatation im Magen durchgeführt, kann die GOÄ 685 mit der GOÄ 780 analog kombiniert werden. Für den Einsatz von Videoendoskopie-Systemen kann zudem der entsprechende Zuschlag nach GOÄ 682 in Betracht gezogen werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ziffer 685 in der neuen GOÄ

Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf vier Konstellationen:

  • Bei Duodenoskopie bis zur Pars descendens ohne tiefe Jejunoskopie: 3203 „Ösophago-Gastro-Duodenoskopie, ggf. einschließlich -Lokalanästhesie Rachen - …" (158,91 €), je Sitzung
  • Bei tiefe Jejunoskopie mit Push-Enteroskop oder Ballon-Enteroskop, Zugang von oral (nicht von anal): 3214 „Tiefe Jejunoskopie unter Anwendung eines Push-Enteroskops oder Ballon-Enteroskops, ggf. einschließlich -Lokalanästhesie des Rachens -Pulsoxymetrie oder transkutaner Messung des Sauerstoffpartialdrucks - bis zu fünf Probeexzisionen, je Sitzung" (612,20 €), je Sitzung
  • Bei tiefe Jejunoskopie von anal, Patient ab 8 Jahren: 3215 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3214 für tiefe Jejunoskopie von anal" (91,90 €), je Sitzung
  • Bei tiefe Jejunoskopie von anal, Patient unter 8 Jahren: 3216 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3214 für tiefe Jejunoskopie von anal bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr Der Zuschlag nach Nummer 3216 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 3215, 3247, 3248 oder 3249 nicht berechnungsfähig." (107,52 €), je Sitzung

Die Spanne reicht von 91,90 € bis 612,20 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 180,99 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 685

Die GOÄ 685 wird abgerechnet, wenn die endoskopische Untersuchung über den Bulbus duodeni hinaus in tiefere Abschnitte des Duodenums oder Jejunums erfolgt. Bei einer reinen Gastroskopie, die nur bis zum Bulbus duodeni reicht, ist hingegen die GOÄ 682 anzusetzen. Eine Nebeneinanderberechnung beider Ziffern ist ausgeschlossen.
Nein, Probeexzisionen und Probepunktionen sind bereits im Leistungsumfang der GOÄ 685 enthalten und können nicht gesondert berechnet werden. Dies gilt auch für vorausgegangene Ösophago-, Gastro- oder Bulboskopien. Lediglich operative Eingriffe wie Polypektomien sind zusätzlich berechnungsfähig.
Die GOÄ 685 darf nicht am selben Tag neben den Ziffern 315, 402, 403, 680 bis 684 sowie 691 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind in den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ fest verankert. Bei Zuwiderhandlung drohen Honorarkürzungen durch die Kostenträger.
Ein erhöhter Steigerungsfaktor bis 3,5-fach kann durch anatomische Besonderheiten, starke Blutungen oder erheblichen zeitlichen Mehraufwand begründet werden. Auch ein Zustand nach Magen-Teilresektion, der das Auffinden der Dünndarmschlinge erschwert, stellt eine valide Begründung dar. Die Erschwernis muss patientenbezogen dokumentiert werden.
Ja, die endoskopische Entfernung von Polypen mittels Hochfrequenz-Elektroschlinge ist zusätzlich über die GOÄ 695 berechnungsfähig. Die diagnostische Duodenoskopie nach GOÄ 685 wird dadurch nicht ausgeschlossen. Beide Leistungen können somit in einer Sitzung kombiniert werden.
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