Der GOÄ-Zuschlag 403 vergütet den Mehraufwand transkavitärer Ultraschalluntersuchungen. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Kombinationen und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 403
Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung
Die GOÄ-Ziffer 403 bewertet den erhöhten Aufwand, der bei Ultraschalluntersuchungen durch Körperöffnungen entsteht. Dieser Zuschlag trägt den besonderen Anforderungen an Hygiene, Vorbereitung und Material Rechnung. Die Ziffer ist als Zuschlag konzipiert und kann daher nur in Kombination mit einer sonographischen Grundleistung abgerechnet werden.
GOÄ 403 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
In der täglichen Praxis findet die GOÄ-Ziffer 403 vor allem in der Gynäkologie und Urologie Anwendung. Typische Einsatzbereiche sind die transvaginale Sonographie der inneren weiblichen Genitalorgane sowie die transrektale Sonographie zur Beurteilung von Beckenstrukturen. Auch die transvesikale Untersuchung der Harnblase mittels Spezialsonde rechtfertigt den Ansatz dieses Zuschlags.
Der Zuschlag deckt die spezifischen Erfordernisse dieser Untersuchungswege ab. Hierzu gehören die sterile Abdeckung der Sonden, die besondere Lagerung der Patienten und die anschließende aufwendige Desinfektion der Spezialschallköpfe. Eine transluminale Gefäßsonographie nach GOÄ-Ziffer 408 fällt hingegen nicht unter diese Definition, da das Gefäßlumen selbst das Untersuchungsziel darstellt.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 403
Fallbeispiel 1: Transvaginale Adnexdiagnostik
Eine Patientin stellt sich mit unklaren Unterbauchschmerzen in der gynäkologischen Praxis vor. Es erfolgt eine transvaginale Sonographie der Gebärmutter und der Adnexe zur Abklärung von Ovarialzysten. Abgerechnet wird die Grundleistung nach GOÄ-Ziffer 410 in Kombination mit dem Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 403.
Fallbeispiel 2: Transvesikale Harnblasenuntersuchung
Bei einem Patienten besteht der Verdacht auf ein Harnblasenkarzinom. Der Urologe führt eine transvesikale Sonographie der Blasenwand mit einer speziellen starren oder flexiblen Sonde durch. Neben der Ultraschallleistung nach GOÄ-Ziffer 410 wird der Zuschlag GOÄ 403 für den transkavitären Zugang in Ansatz gebracht.
Fallbeispiel 3: Transrektale Beurteilung einer Rektumraumforderung
Zur präoperativen Stadieneinteilung einer Raumforderung im Enddarm führt der Arzt eine transrektale Sonographie der Rektumwand durch. Da es sich hierbei nicht um eine reine Prostatadiagnostik nach Ziffer 692 handelt, ist die Kombination aus der sonographischen Leistung und dem Zuschlag nach GOÄ 403 korrekt und erstattungsfähig.
Häufige Fehler bei der GOÄ 403: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnung ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffer 403 mit Leistungen, die den transkavitären Zugang bereits implizit enthalten. Dies betrifft insbesondere die transösophageale Echokardiographie nach GOÄ-Ziffer 402 sowie die urologischen Spezialuntersuchungen nach den Ziffern 676 bis 692. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen in diesen Fällen die Erstattung konsequent.
Achtung: Der Zuschlag 403 darf niemals neben den Ziffern 402 sowie 676 bis 692 abgerechnet werden. Bei diesen Leistungen ist der transkavitäre Aufwand bereits in der jeweiligen Hauptleistung kalkulatorisch berücksichtigt.
Zudem ist darauf zu achten, dass der Zuschlag 403 je Sitzung nur einmal berechnungsfähig ist. Dies gilt selbst dann, wenn während derselben Sitzung sowohl eine transvaginale als auch eine transvesikale Sonographie durchgeführt werden.
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Dokumentation der GOÄ 403: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss der gewählte transkavitäre Zugangsweg (z. B. transvaginal oder transrektal) explizit genannt werden. Auch die medizinische Notwendigkeit dieser speziellen Untersuchungsmethode sollte aus der Dokumentation hervorgehen.
Dokumentation: Transvaginale Sonographie des Uterus und beider Ovarien mittels Vaginalsonde bei Verdacht auf Endometriose. Darstellung des Endometriums und Ausschluss von Raumforderungen. Desinfektion der Sonde nach Standardprotokoll erfolgt.
Zusätzlich empfiehlt es sich, die Verwendung der speziellen Ultraschallsonden und die Durchführung der anschließenden Aufbereitung beziehungsweise Desinfektion kurz zu protokollieren. Dies liefert im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung den lückenlosen Nachweis des entstandenen Mehraufwands.
GOÄ 403: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der GOÄ dürfen Zuschläge grundsätzlich nur mit dem einfachen Gebührensatz (1,0-fach) abgerechnet werden. Eine Steigerung des Zuschlags 403 auf den 1,8-fachen oder 2,5-fachen Satz ist daher rechtlich ausgeschlossen. Der Mehraufwand für den transkavitären Zugang ist mit den 8,74 € des Einfachsatzes abgegolten.
Allerdings kann die zugrundeliegende sonographische Hauptleistung (z. B. GOÄ-Ziffer 410) bei Vorliegen besonderer Erschwernisse gesteigert werden. Wichtig ist hierbei, dass die Begründung für die Steigerung der Hauptleistung nicht den transkavitären Zugang selbst betrifft, da dieser bereits durch den Zuschlag 403 abgegolten ist. Zulässige Begründungen wären beispielsweise extreme Adipositas oder ausgeprägte anatomische Varianten.
Typische Ziffernkombinationen
Der Zuschlag 403 wird regelhaft mit den sonographischen Basisleistungen kombiniert. Häufige Kombinationen umfassen die GOÄ-Ziffer 410 (Ultraschall der Urogenitalorgane) oder die GOÄ-Ziffer 420 (Ultraschall von Organen im Rahmen einer Folgeuntersuchung). Eine Kombination mit anderen nicht-sonographischen Zuschlägen ist genau auf die jeweiligen Ausschlusskriterien hin zu prüfen.
Tipp: Nutzen Sie den Zuschlag 403 konsequent bei jeder berechtigten Indikation. Da der Einfachsatz von 8,74 € festgeschrieben ist, sichert die korrekte Erfassung dieses Zuschlags das verdiente Honorar ohne das Risiko von Rechtfertigungsaufwänden bei der Steigerung.
Ziffer 403 in der neuen GOÄ
Der allgemeine transkavitäre Sonographie-Zuschlag wird in der neuen GOÄ je nach untersuchtem Bereich unterschiedlich abgebildet — ein einheitlicher Zuschlag existiert nicht mehr:
- 1322 Zuschlag für transkavitäre bzw. transrektale und/oder transvaginale Untersuchung — bei gynäkologischen, geburtshilflichen oder urologischen Kontexten (Uterus, Adnexe, Prostata, Harnblase, Fetus), je Sitzung (15,12 €)
- 1292 Endosonographie des Ösophagus und/oder Magens, einschließlich Einbringen/Positionieren des Ultraschalltransducers, je Sitzung (150,66 €) — transkavitärer Zugang ist integriert; neben zeitgleichen endoskopischen Leistungen nur mit medizinischer Begründung
- 1293 Endosonographie des Ösophagus, Magens, Duodenums, der Gallenwege und/oder des Pankreas, je Sitzung (205,48 €) — transkavitärer Zugang ist integriert; neben zeitgleichen endoskopischen Leistungen nur mit Begründung
- 1294 Endosonographie des Rektums und/oder Sonographie des Analkanals, je Sitzung (45,06 €) — transkavitärer Zugang ist integriert; neben zeitgleichen endoskopischen Leistungen nur mit Begründung
- 1295 Endosonographie des Kolons, je Sitzung (112,55 €) — transkavitärer Zugang ist integriert; nicht neben 1294
Heute liegt der 2,3-fache Satz bei 15,73 €. Bei gastrointestinaler Endosonographie ist der transkavitäre Zugang vollständig in den neuen Komplexleistungen aufgegangen — ein separater Zuschlag entfällt dort; für gynäkologische und urologische transkavitäre Untersuchungen bleibt die Zuschlagslogik mit 1322 erhalten.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 403
Was hat nicht gestimmt?