Die Abrechnung der transluminalen Sonographie (GOÄ 408) wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Ausschlüssen und Steigerungsfaktoren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 408
Transluminale Sonographie von einem oder mehreren Blutgefäß(-en) nach Einbringung eines Gefäßkatheters, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 408 beschreibt die transluminale Sonographie, im klinischen Alltag meist als intravaskulärer Ultraschall (IVUS) bezeichnet. Diese hochspezialisierte Methode ermöglicht eine detaillierte Ultraschalluntersuchung direkt aus dem Inneren eines Blutgefäßes heraus. Hierzu wird ein spezieller Miniatur-Ultraschallkopf über einen zuvor platzierten Gefäßkatheter in das Zielgefäß eingeführt.
Die Leistung umfasst die sonographische Darstellung der Gefäßwandstrukturen sowie des Gefäßlumens. Sie dient insbesondere der präzisen Beurteilung von atherosklerotischen Veränderungen, Wandverdickungen und Lumeneinengungen. Die Ziffer ist als Sitzungsgebühr definiert, was bedeutet, dass sie pro Untersuchungssitzung nur einmal berechnet werden kann, unabhängig von der Anzahl der untersuchten Gefäße.
GOÄ 408 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Der klinische Einsatz der GOÄ 408 erfolgt primär im Rahmen von interventionellen kardiologischen oder angiologischen Eingriffen. Typische Indikationen sind die präzise Beurteilung von Koronararterienstenosen vor einer geplanten Angioplastie oder Stentimplantation. Auch die Kontrolle der korrekten Stentapposition und die Detektion von Dissektionen nach einer Intervention stellen klassische Einsatzgebiete dar.
Im Vergleich zu rein angiographischen Verfahren liefert die transluminale Sonographie hochauflösende Querschnittsbilder der Gefäßwand. Dies ermöglicht eine exakte Differenzierung zwischen weichen, fibrotischen und stark kalzifizierten Plaques. Die Wahl des passenden Therapieverfahrens kann dadurch maßgeblich beeinflusst und optimiert werden.
Wichtig für die Abrechnung ist, dass die Ziffer 408 sowohl bei perkutanen Kathetereingriffen als auch bei intraoperativen Ultraschalluntersuchungen im Rahmen offener Gefäßrekonstruktionen herangezogen werden kann. Der operative Zugangsweg hat somit keinen Einfluss auf die Berechenbarkeit dieser Gebührenziffer.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 408
Fallbeispiel 1: IVUS-gestützte Koronarintervention
Ein Patient stellt sich mit einer symptomatischen koronaren Herzkrankheit und einer komplexen Stenose des RIVA vor. Im Rahmen der Herzkatheteruntersuchung erfolgt eine intravaskuläre Ultraschalluntersuchung (IVUS) zur genauen Plaquemorphologie-Bestimmung vor der Stentimplantation. Die Einbringung des Führungskatheters und des IVUS-Katheters wird dokumentiert.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 408 für die transluminale Sonographie. Da es sich um eine komplexe, zeitaufwendige Prozedur bei stark verkalktem Gefäß handelt, kann ein erhöhter Steigerungssatz begründet werden. Die Katheterisierung selbst wird über die entsprechenden kardiologischen Ziffern separat liquidiert.
Fallbeispiel 2: Intraoperative Kontrolle bei pAVK
Bei einer operativen Thrombendarteriektomie der Arteria femoralis communis führt der Gefäßchirurg eine intraoperative transluminale Sonographie durch. Dies dient der Überprüfung des Rekonstruktionsergebnisses und dem Ausschluss von Intimadhäsionen oder Reststenosen. Die Sonographie erfolgt direkt über den freigelegten Gefäßzugang.
Auch in diesem operativen Setting ist die GOÄ 408 voll berechnungsfähig. Die Abrechnung erfolgt neben den operativen Ziffern der Gefäßchirurgie, da die intraoperative Anwendung explizit vom Leistungsumfang abgedeckt ist.
Fallbeispiel 3: Stentoptimierung in der Beckenarterie
Nach der Implantation eines Stents in die Arteria iliaca externa besteht der Verdacht auf eine unvollständige Entfaltung des Stentgittergerüsts. Mittels transluminalem Ultraschall wird die Stentapposition überprüft und eine unvollständige Wandlagerung detektiert, die anschließend nachdilatiert wird.
Die Durchführung der IVUS zur Therapiekontrolle rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ 408. Die Dokumentation zeigt die medizinische Notwendigkeit der Zusatzdiagnostik zur Vermeidung einer akuten Stentthrombose auf.
Häufige Fehler bei der GOÄ 408: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 408 ist die Missachtung der expliziten Ausschlussziffern. Die Ziffer darf laut den Bestimmungen der GOÄ nicht neben den Ziffern 355 bis 361 (verschiedene angiographische und interventionelle Leistungen) sowie der Ziffer 435 abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen prüfen diese Kombinationen im Rahmen automatisierter Rechnungsprüfungen sehr genau.
Ein weiterer Streitpunkt ist die mehrfache Berechnung der Ziffer in einer Sitzung. Da der Leistungstext die Formulierung „von einem oder mehreren Blutgefäß(-en) [...] je Sitzung“ enthält, ist eine Mehrfachabrechnung pro Sitzung ausgeschlossen, selbst wenn mehrere unterschiedliche Gefäßabschnitte oder sowohl Venen als auch Arterien untersucht wurden.
Achtung: Die Einbringung des Katheters selbst ist nicht Bestandteil der Ziffer 408. Die Katheterisierung muss über die entsprechenden Ziffern des Abschnitts C (z. B. Ziffer 315 oder spezifische kardiologische Katheterziffern) separat abgerechnet werden, sofern keine Ausschlüsse vorliegen.
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Dokumentation der GOÄ 408: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen durch private Kostenträger. Im Befundbericht müssen die Indikation für die transluminale Sonographie sowie der genaue Ablauf der Kathetereinbringung detailliert festgehalten werden. Auch die untersuchten Gefäßabschnitte müssen namentlich genannt werden.
Zusätzlich sollten die sonographischen Befunde wie Plaquebeschaffenheit, Lumendurchmesser oder das Ergebnis einer Stentkontrolle dokumentiert werden. Die Speicherung von repräsentativen Bild- oder Videosequenzen im Archivsystem der Praxis oder Klinik ist für den Nachweis der Leistungserbringung zwingend erforderlich.
Dokumentation: Transluminale Sonographie (IVUS) des RIVA nach Einbringung des Führungskatheters über die A. radialis. Nachweis einer exzentrischen, lipidreichen Plaque im mittleren Segment mit einer Lumeneinengung von 75 %. Bilddokumentation im PACS hinterlegt.
GOÄ 408: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz erfordert eine patientenbezogene, medizinische Begründung. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung bei der GOÄ 408 sind ein extrem gewundener Gefäßverlauf, der das Vorschieben des Ultraschallkatheters erheblich erschwert und zeitlich verzögert.
Auch ausgeprägte, kalzifizierte Stenosen, die ein erhöhtes Risiko für Gefäßdissektionen bergen und ein besonders vorsichtiges Vorgehen erfordern, rechtfertigen eine Steigerung. Die Begründung sollte stets die Besonderheit des Einzelfalls und den konkreten zeitlichen oder technischen Mehraufwand widerspiegeln.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 408 wird regelhaft mit den Ziffern für die Katheterisierung (z. B. Ziffer 315 oder kardiologische Katheterleistungen) kombiniert. Auch die Kombination mit interventionellen Leistungen wie der PTCA (Ziffer 365) oder Stentimplantationen ist im klinischen Alltag üblich, sofern die spezifischen Ausschlussbestimmungen der jeweiligen Ziffern beachtet werden.
Tipp: Achten Sie bei der Kombination mit operativen Leistungen darauf, dass die transluminale Sonographie als eigenständige, selbstständige Leistung dokumentiert wird, um den Vorwurf einer unzulässigen Zielleistungsabrechnung zu entkräften.
Ziffer 408 in der neuen GOÄ
Die transluminale Sonographie von einem oder mehreren Blutgefäßen nach Einbringung eines Gefäßkatheters wird zur neuen Nummer 1289 — „Transluminale Sonographie eines oder mehrerer Blutgefäße nach Einbringung eines Gefäßkatheters" — mit 23,46 € je Sitzung (heute beim 2,3-fachen Satz: 26,82 €). Die neue Legende entspricht der alten weitgehend; ausdrückliche Abrechnungsausschlüsse (neben Blutdruckmessungen oder Duplex-Sonographie), die die alte Ziffer kannte, nennt der Entwurf nicht mehr explizit.
\nStand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 408
Was hat nicht gestimmt?