GOÄ 406: Farbkodierung richtig abrechnen – Tipps & Regeln

5 Min. Lesezeit
GOÄ 406
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer – bei zusätzlicher Farbkodierung –
Punktzahl 200  
Einfachsatz 11,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 11,66 € 1,0x
Höchstsatz 11,66 € 1,0x

Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer 406: Voraussetzungen, typische Fallbeispiele und wie Sie teure Abrechnungsfehler vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 406

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer – bei zusätzlicher Farbkodierung –

Die GOÄ-Ziffer 406 bewertet die zusätzliche Farbkodierung im Rahmen einer sonographischen Untersuchung. Diese Leistung ist mit 200 Punkten hinterlegt, was beim einfachen Gebührensatz einem Betrag von 11,66 € entspricht. Der Zuschlag honoriert den erhöhten apparativen und zeitlichen Aufwand, der durch die farbliche Darstellung von Blutflüssen entsteht.

Wichtig ist hierbei die strikte Bindung an die zugrundeliegende Hauptleistung. Die Farbkodierung darf in der GOÄ ausschließlich als Zuschlag zur Doppler-Echokardiografie nach Nummer 424 berechnet werden. Für andere duplexsonographische Untersuchungen ist die Ziffer hingegen nicht anwendbar.

GOÄ 406 in der Praxis: Indikation bei der Doppler-Echokardiografie

In der kardiologischen Praxis ist die farbkodierte Doppler-Echokardiographie ein unverzichtbares Standardverfahren. Die Ziffer 406 kommt immer dann zum Einsatz, wenn der Blutfluss innerhalb der Herzhöhlen und über den Herzklappen farblich visualisiert werden muss. Dies ermöglicht eine schnelle und präzise Beurteilung von Strömungsgeschwindigkeiten und Flussrichtungen.

Typische Indikationen für den Einsatz der Farbkodierung sind der Verdacht auf Herzklappenfehler, die Beurteilung von Shunt-Verbindungen oder die Diagnostik von Myokarderkrankungen. Durch die farbliche Darstellung können turbulente Strömungen, wie sie bei einer Klappenstenose oder -insuffizienz auftreten, sofort lokalisiert werden. Dies erleichtert die anschließende quantitative Vermessung mittels Spektraldoppler erheblich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 406

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Mitralklappeninsuffizienz

Ein Patient stellt sich mit einem neu aufgetretenen systolischen Herzgeräusch vor. Zur weiteren Abklärung erfolgt eine transthorakale Echokardiographie. Mittels Farbdoppler wird ein signifikanter Regurgitationsjet an der Mitralklappe dargestellt und dokumentiert. Die Abrechnung erfolgt über die Kombination aus der Basis-Echokardiographie, der Doppler-Echokardiographie nach GOÄ 424 und dem Zuschlag nach GOÄ 406.

Fallbeispiel 2: Ausschluss eines Vorhofseptumdefekts

Bei einer Patientin mit unklarer Belastungsdyspnoe soll ein intrakardialer Shunt ausgeschlossen werden. Während der echokardiographischen Untersuchung wird die Vorhofscheidewand gezielt mit der Farbkodierung untersucht. Da kein pathologischer Blutfluss zwischen den Vorhöfen nachweisbar ist, wird ein Shunt ausgeschlossen. Neben der Hauptleistung GOÄ 424 wird der Zuschlag GOÄ 406 für die Farbkodierung in Ansatz gebracht.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle einer bekannten Aortenklappenstenose

Ein Patient stellt sich zur jährlichen Kontrolluntersuchung einer bekannten Aortenklappenstenose vor. Zur exakten Ausrichtung des Continuous-Wave-Dopplers wird vorab die Farbkodierung genutzt, um den Bereich der höchsten Flussbeschleunigung visuell einzugrenzen. Die Dokumentation erfasst die maximale Flussgeschwindigkeit. Abgerechnet wird die Doppler-Echokardiographie nach GOÄ 424 in Kombination mit dem Zuschlag für die Farbkodierung nach GOÄ 406.

Häufige Fehler bei der GOÄ 406: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Kombination der GOÄ 406 mit anderen duplexsonographischen Leistungen wie der GOÄ 401. Die Leistungsbeschreibung der GOÄ 401 (Duplex-Sonographie der Gefäße) enthält die Farbkodierung bereits als immanenten Bestandteil. Ein zusätzlicher Ansatz der GOÄ 406 führt hier regelmäßig zu Honorarkürzungen durch die privaten Krankenversicherungen.

Zudem ist zu beachten, dass die GOÄ 406 von zahlreichen Ausschlussziffern flankiert wird. Sie darf beispielsweise nicht neben den Ziffern 422, 423, 435, 644, 649 oder 1754 abgerechnet werden. Prüfstellen achten sehr genau auf die Einhaltung dieser formalen Vorgaben.

Achtung: Der Zuschlag nach GOÄ 406 darf unter keinen Umständen mit einem Steigerungsfaktor berechnet werden. Er ist gesetzlich auf den einfachen Gebührensatz festgelegt.

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Dokumentation der GOÄ 406: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Abrechnung und schützt vor Regressen. Im Befundbericht muss die Durchführung der Farbkodierung explizit erwähnt und die daraus gewonnenen Erkenntnisse beschrieben werden. Eine bloße Erwähnung der Ziffer auf der Rechnung ohne korrespondierenden Befundtext reicht nicht aus.

Es empfiehlt sich, repräsentative Farbdoppler-Bilder oder Videosequenzen im digitalen Archivsystem (PACS) abzuspeichern. Diese dienen im Zweifelsfall als objektiver Nachweis der erbrachten Leistung gegenüber Kostenträgern.

Dokumentation: Transthorakale Echokardiographie zeigt eine regelrechte linksventrikuläre Funktion. Im Farbdoppler (GOÄ 406) kein Nachweis einer hämodynamisch relevanten Klappeninsuffizienz oder eines intrakardialen Shunts.

Tipp: Nutzen Sie in Ihrer Praxissoftware standardisierte Textbausteine für die Echokardiographie, die den Farbdoppler-Befund automatisch abfragen.

GOÄ 406: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Im Gegensatz zu den meisten anderen GOÄ-Ziffern ist die GOÄ 406 nicht steigerungsfähig. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C VI darf dieser Zuschlag ausschließlich mit dem einfachen Gebührensatz berechnet werden. Der Rechnungsbetrag beläuft sich somit immer auf exakt 11,66 €.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 406 wird regelhaft als Zuschlag zur Doppler-Echokardiographie nach GOÄ 424 erbracht. Häufig wird diese Kombination durch die zweidimensionale Real-Time-Echokardiographie nach GOÄ 402 oder GOÄ 403 ergänzt. Eine Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ 401 ist hingegen strikt untersagt, da die Farbkodierung dort bereits integriert ist.

Ziffer 406 in der neuen GOÄ

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Der Farbkodierungs-Zuschlag zur Doppler-Echokardiographie (Nummer 406, heute beim 2,3-fachen Satz: 11,66 €) entfällt in der neuen GOÄ als eigenständige Ziffer. Die farbkodierte Doppler-Sonographie ist in der neuen Komplexleistung 1300 — „Farbkodierte Doppler-Echokardiographie des Herzens, einschließlich 1298 und 1299" — als integraler Leistungsbestandteil enthalten. Eine separate Berechnung der Farbkodierung ist nicht mehr möglich; der Zuschlag geht vollständig in 1303 auf.

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Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 406

Nein, die GOÄ-Ziffer 406 kann nicht gesteigert werden. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C VI ist dieser Zuschlag nur mit dem einfachen Gebührensatz von 11,66 € berechnungsfähig. Eine Erhöhung des Schwellenwerts ist somit ausgeschlossen.
Die GOÄ 406 darf nicht neben den Ziffern 401, 422, 423, 435, 644, 645, 649 und 1754 abgerechnet werden. Insbesondere die Kombination mit der Duplex-Sonographie der Gefäße nach GOÄ 401 ist unzulässig, da dort die Farbkodierung bereits enthalten ist.
Die GOÄ 406 wird als Zuschlag ausschließlich im Zusammenhang mit einer Doppler-Echokardiographie nach GOÄ 424 berechnet. Voraussetzung ist, dass eine zusätzliche Farbkodierung zur Darstellung des Blutflusses im Herzen erfolgt. Für andere sonographische Untersuchungen ist dieser Zuschlag nicht vorgesehen.
Nein, die gemeinsame Abrechnung von GOÄ 406 und GOÄ 401 ist explizit ausgeschlossen. Die Ziffer 401 beschreibt bereits eine Duplex-Sonographie, bei der die Farbkodierung integraler Bestandteil der Leistung ist. Ein zusätzlicher Zuschlag nach Ziffer 406 ist daher nicht zulässig.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen die Ergebnisse der Farbdoppler-Untersuchung detailliert im Befundbericht festgehalten werden. Dazu gehören Angaben zu Flussrichtungen, Turbulenzen oder Klappeninsuffizienzen. Zudem sollten entsprechende Bild- oder Videosequenzen im Archivsystem gespeichert werden.
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