Die Abrechnung von Organpunktionen nach GOÄ-Ziffer 315 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über Abgrenzungen, Ausschlüsse und Steigerungsfaktoren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 315
Punktion eines Organs (z. B. Leber, Milz, Niere, Hoden)
Die Gebührenordnungsziffer 315 stellt die zentrale Auffangposition für alle Organpunktionen dar, die in der GOÄ nicht explizit an anderer Stelle aufgeführt sind. Medizinisch umfasst diese Leistung die gezielte Gewebe- oder Flüssigkeitsentnahme mittels einer Punktionsnadel aus einem parenchymatösen oder hohlraumartigen Organ. Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung des Punktionsortes, die eigentliche Punktion sowie die Erstversorgung der Punktionsstelle.
Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass es sich bei dem punktierten Gewebe um ein echtes Organ im Sinne der Definition handelt. Spezifische Organpunktionen, die in anderen Ziffern wie der 314 (Schilddrüse) oder 317 (Gelenk) geregelt sind, gehen dieser Ziffer vor. Die Ziffer 315 sichert somit die Honorierung komplexer interventioneller Eingriffe an inneren Organen ab.
GOÄ 315 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
In der täglichen Praxis findet die GOÄ 315 vor allem bei diagnostischen und therapeutischen Interventionen an parenchymatösen Organen Anwendung. Typische Indikationen sind die Abklärung von unklaren Raumforderungen, die Entlastung von Zysten oder die Gewinnung von Gewebezylindern für die Histopathologie. Besonders häufig betrifft dies die Leberpunktion oder die Punktion der Niere.
Eine wichtige Abgrenzung betrifft die Unterscheidung zwischen Organen und Drüsen. Während endokrine Organe oder klassische parenchymatöse Strukturen unter die GOÄ 315 fallen, müssen Punktionen von Drüsen ohne endokrine Funktion nach der GOÄ-Ziffer 303 bewertet werden. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Punktion der Nase oder der Speicheldrüsen, die nicht über die Ziffer 315 abgerechnet werden dürfen.
Tipp: Die Gallenblase wird im Abrechnungsbereich der GOÄ als Organ eingestuft. Eine diagnostische oder therapeutische Gallenblasenpunktion ist daher korrekt über die Ziffer 315 abzurechnen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 315
Fallbeispiel 1: Sonographisch gesteuerte Leberpunktion
Bei einem Patienten mit unklaren Leberwerten und dem Verdacht auf eine Speicherkrankheit wird eine perkutane Leberbiopsie durchgeführt. Die Punktion erfolgt unter fortlaufender sonographischer Kontrolle zur Vermeidung von Gefäßverletzungen. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 315 für die Organpunktion. Zusätzlich werden die Ultraschallleistungen nach den Ziffern 410 und 420 für die Steuerung und Kontrolle in Ansatz gebracht.
Fallbeispiel 2: Punktion einer symptomatischen Nierenzyste
Ein Patient stellt sich mit einer großen, schmerzhaften Zyste am oberen Nierenpol vor. Unter sterilen Bedingungen erfolgt die Punktion und Entlastung der Zyste zur Schmerzlinderung. Da die Niere als Organ definiert ist, ist die Abrechnung der Ziffer 315 vollumfänglich begründet. Die Lokalanästhesie wird gesondert nach Ziffer 490 berechnet.
Fallbeispiel 3: Entlastungspunktion der Gallenblase
Im Rahmen einer akuten Cholezystitis bei einem inoperablen Patienten wird eine perkutane transhepatische Gallenblasenpunktion zur Druckentlastung durchgeführt. Da die Gallenblase analog zu den genannten Beispielen als Organ gilt, erfolgt die Abrechnung über die GOÄ 315. Die aufwendige sterile Vorbereitung und die postoperative Überwachung sichern die korrekte Liquidation dieser komplexen Intervention.
Häufige Fehler bei der GOÄ 315: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 315 ist das Übersehen der expliziten Ausschlussziffern. Die Ziffer 315 darf laut den allgemeinen Bestimmungen nicht neben der Ziffer 200 (Anlegen eines Verbandes) berechnet werden. Auch die Kombination mit der Ziffer 1767 (Knochenmarkspunktion) oder der Ziffer 1830 (Liquorpunktion) ist am selben Behandlungstag ausgeschlossen.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zudem genau, ob tatsächlich ein Organ punktiert wurde. Die fälschliche Deklaration einer oberflächlichen Zystenpunktion oder einer Punktion einer Speicheldrüse als Organpunktion führt regelmäßig zu Kürzungen. In solchen Fällen ist zwingend die GOÄ-Ziffer 303 oder eine andere spezifische Punktionsziffer zu wählen.
Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung einer Organpunktion und eines einfachen Wundverbandes nach Ziffer 200 ist unzulässig. Der Verband ist mit der Gebühr für die Punktion abgegolten.
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Dokumentation der GOÄ 315: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel, um Honorarkürzungen durch Prüfstellen abzuwehren. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation, der genaue Punktionsort sowie das verwendete Instrumentarium detailliert festgehalten werden. Auch der Verlauf des Eingriffs und eventuelle Besonderheiten sind für eine spätere Begründung von Steigerungssätzen unerlässlich.
Zusätzlich sollte dokumentiert werden, ob und welches Material gewonnen und an welches Labor dieses zur histologischen Untersuchung versandt wurde. Ein strukturierter Eintrag im Krankenblatt erleichtert nicht nur die Abrechnung, sondern dient auch der rechtlichen Absicherung. Die Dokumentation sollte unmittelbar nach dem Eingriff erfolgen.
Dokumentation: Sonographisch gesteuerte Punktion des rechten Leberlappens bei V. a. Steatohepatitis. Sterile Vorbereitung, Lokalanästhesie mit 5 ml Lidocain 1%. Punktion mit 18G-Nadel, Gewinnung eines intakten Gewebezylinders. Keine unmittelbaren Komplikationen, steriler Schnellverband.
GOÄ 315: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung bei der GOÄ 315 sind schwierige anatomische Verhältnisse, eine ausgeprägte Adipositas des Patienten oder eine erhöhte Blutungsneigung. Auch eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten, die den Eingriff erheblich verzögert, rechtfertigt einen höheren Multiplikator.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 315 lässt sich hervorragend mit verschiedenen begleitenden Leistungen kombinieren. Häufig wird die Punktion in Kombination mit einer Lokalanästhesie nach Ziffer 490 oder 491 durchgeführt. Auch die sonographische Führung und Überwachung nach den Ziffern 410 und 420 ist regelhaft neben der Ziffer 315 berechnungsfähig, sofern die Ultraschalluntersuchung medizinisch notwendig war.
Ziffer 315 in der neuen GOÄ
Die Leistung Punktion eines Organs (z. B. Leber, Milz, Niere, Hoden) (Ziffer 315) wird in der neuen GOÄ auf folgende Positionen abgebildet (bisher 2,3-facher Satz: 33,51 €):
- 4603 „Follikelpunktion zur Eizellgewinnung, zur Gewinnung von null bis zu zwölf Eizellen, …" (270,86 €)
- 918 „Punktion eines Organs (z.B. Leber, Niere, Hoden)" (76,68 €)
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 315
Was hat nicht gestimmt?