GOÄ 314: Mamma- & Lymphknotenpunktion korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 314
Punktion der Mamma oder Punktion eines Lymphknotens
Punktzahl 120  
Einfachsatz 6,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,08 € 2,3x
Höchstsatz 24,46 € 3,5x
Ausschlüsse
200

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 314 birgt Fallstricke bei Mehrfachberechnungen. Erfahren Sie, wie Sie Mamma- und Lymphknotenpunktionen rechtssicher liquidieren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 314

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Nummer 314 wie folgt:

Punktion der Mamma oder Punktion eines Lymphknotens

Diese Ziffer bewertet die gezielte Nadelpunktion im Bereich der weiblichen oder männlichen Brustdrüse sowie an Lymphknoten jeglicher Lokalisation. Sie ist im Abschnitt C III (Punktionen) der GOÄ verortet und stellt eine selbstständige Leistung dar. Die Ziffer deckt sowohl diagnostische als auch therapeutische Punktionen ab.

GOÄ 314 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung bei Mamma- und Lymphknotenpunktionen

In der täglichen Praxis findet die GOÄ 314 häufig Anwendung bei der Entlastung schmerzhafter Mammazysten oder bei der Durchführung von Biopsien. Wichtig ist hierbei, dass jede Punktion im Bereich der Brustdrüse über diese spezifische Ziffer abgerechnet werden muss. Eine Ausweichabrechnung über die allgemeinere und schlechter bewertete Ziffer 303 ist für die Mamma nicht zulässig.

Ein weiterer Schwerpunkt ist die Punktion von Lymphknoten zur Zytodiagnostik bei Verdacht auf Metastasen oder Lymphome. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lymphknoten oberflächlich tastbar oder tief im Gewebe gelegen ist. Die Ziffer 314 gilt einheitlich für alle anatomischen Regionen.

Tipp: Wenn im Rahmen einer Sitzung mehrere separate Lymphknoten punktiert werden, kann die GOÄ 314 für jeden einzelnen Lymphknoten gesondert berechnet werden. Achten Sie auf eine genaue Dokumentation der jeweiligen Lokalisationen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 314

Fallbeispiel 1: Entlastungspunktion einer Mammazyste

Eine Patientin stellt sich mit einer schmerzhaften, sonografisch gesicherten Zyste in der linken Brust vor. Es erfolgt eine ultraschallgesteuerte Entlastungspunktion zur Schmerzlinderung und Materialgewinnung. Abgerechnet wird die GOÄ 314 für die Punktion, kombiniert mit dem Ultraschall nach GOÄ 410.

Fallbeispiel 2: Diagnostische Vakuum-Stanzbiopsie

Bei einem unklaren Tastbefund der Mamma werden in einer Sitzung zwei separate Vakuum-Stanzbiopsien aus unterschiedlichen Arealen entnommen. Da es sich um eigenständige diagnostische Gewebsentnahmen handelt, ist die GOÄ 314 in diesem Fall zweifach berechnungsfähig. Die Begründung muss die getrennten Entnahmestellen ausweisen.

Fallbeispiel 3: Feinnadelpunktion eines zervikalen Lymphknotens

Zur Abklärung einer persistierenden Lymphadenopathie am Hals wird ein vergrößerter Lymphknoten mittels Feinnadelaspiration punktiert. Das gewonnene Material wird zur zytologischen Untersuchung eingesandt. Neben der GOÄ 314 für die Punktion kann die Lokalanästhesie nach GOÄ 490 liquidiert werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 314: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die fehlerhafte Kombination mit der Ziffer 200. Die GOÄ schließt die gleichzeitige Berechnung der Blutentnahme (Ziffer 200) neben der Punktion nach Ziffer 314 am selben Tag explizit aus. Private Krankenversicherungen kürzen Rechnungen umgehend, wenn diese Kombination ohne triftigen, dokumentierten Grund auftaucht.

Zudem beanstanden Prüfstellen oft die Mehrfachberechnung bei der Punktion ein und derselben Struktur. Eine mehrfache Abrechnung ist nur dann zulässig, wenn tatsächlich verschiedene Lymphknoten oder getrennte Areale der Mamma punktiert wurden. Eine bloße Mehrfachpunktion derselben Zyste zur vollständigen Entleerung rechtfertigt keine Mehrfachabrechnung.

Achtung: Die Ziffer 314 darf nicht für die bloße Punktion von oberflächlichem Haut- oder Fettgewebe verwendet werden. Hierfür ist die Ziffer 300 oder 303 heranzuziehen, da die Ziffer 314 streng an die Organstrukturen Mamma und Lymphknoten gebunden ist.

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Dokumentation der GOÄ 314: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Kostenträger. In der Patientenakte müssen die Indikation, die genaue anatomische Lokalisation und das Punktionsergebnis detailliert festgehalten werden. Auch die menge und Beschaffenheit des gewonnenen Aspirats sollten dokumentiert werden.

Bei der Durchführung von Stanzbiopsien ist zudem die Anzahl der entnommenen Gewebezylinder zu protokollieren. Dies dient als Nachweis für die medizinische Notwendigkeit und den zeitlichen Aufwand der Prozedur.

Dokumentation: Ultraschallgesteuerte Feinnadelpunktion eines suspekten Lymphknotens links zervikal (Level II). Gewinnung von ca. 1 ml rötlich-trübem Aspirat zur zytologischen Untersuchung. Keine Komplikationen.

GOÄ 314: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der GOÄ 314 liegt beim 2,3-fachen Satz (16,08 €). Ein Überschreiten dieses Satzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (24,46 €) ist bei erschwerten Bedingungen möglich. Typische Begründungen sind eine schwierige Zugänglichkeit bei tief gelegenen Lymphknoten, ausgeprägte Vernarbungen im Mammagewebe oder eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Die Punktion wird in der Praxis fast immer durch bildgebende Verfahren gestützt. Daher ist die Kombination mit dem Ultraschall nach den Ziffern 410 und 420 an der Tagesordnung. Auch die Lokalanästhesie nach Ziffer 490 sowie die anschließende histologische oder zytologische Aufbereitung sind regelmäßige Begleiter der GOÄ 314.

Ziffer 314 in der neuen GOÄ

Je nach klinischer Konstellation ordnet die neue GOÄ die alte Ziffer 314 (Punktion der Mamma oder Punktion eines Lymphknotens) verschiedenen Nachfolgepositionen zu (bisher 2,3-facher Satz: 16,08 €):

  • 917 „Punktion einer Mamma oder Punktion eines Lymphknotens Die Leistung nach Nummer 917 ist …" (40,78 €) — bei Lymphknoten (kein Mammagewebe)
  • 917 „Punktion einer Mamma oder Punktion eines Lymphknotens Die Leistung nach Nummer 917 ist …" (40,78 €) — bei Mamma/Brustdrüse; Feinnadel-Aspiration oder einfache Punktion (keine Stanzbiopsie)
  • 926 „Stanzbiopsie(n) einer Brustdrüse, je Herd" (49,03 €) — bei Mamma/Brustdrüse; Stanzbiopsie der Mamma ohne bildgestützte Zielaufnahmen (keine Vakuumsaugbiopsie mit Zielaufnahmen)
  • 13267 „Vakuumsaugbiopsie der Mamma, einschließlich -Patientenlagerung -Lokalanästhesie …" (278,78 €) — bei Mamma/Brustdrüse; Vakuumsaugbiopsie der Mamma mit bildgestützter Überprüfung durch Zielaufnahmen

Die Spanne reicht von 40,78 € bis 278,78 € — der genaue Ansatz ergibt sich aus dem Operationsbericht.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 314

Ja, die GOÄ-Ziffer 314 ist bei der Punktion mehrerer unterschiedlicher Lymphknoten oder bei mehreren diagnostischen Vakuum-Stanzbiopsien mehrfach berechnungsfähig. In der Rechnung sollte die jeweilige Lokalisation oder die medizinische Notwendigkeit genau begründet werden. Eine pauschale Begrenzung existiert hierbei nicht.
Nein, für die Punktion von Strukturen im Bereich der Mamma ist speziell die GOÄ-Ziffer 314 anzuwenden. Die allgemeinere Ziffer 303 für sonstige Punktionen ist in diesem Fall ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, welche konkrete Struktur innerhalb der Brustdrüse punktiert wird.
Neben der GOÄ-Ziffer 314 darf die Ziffer 200 für eine Blutentnahme aus der Vene nicht abgerechnet werden. Andere Ausschlüsse müssen im Einzelfall anhand der allgemeinen Bestimmungen geprüft werden. Lokalanästhesien oder sonografische Leistungen sind jedoch in der Regel problemlos kombinierbar.
Ja, die GOÄ-Ziffer 314 gilt unabhängig von der anatomischen Lage des Lymphknotens. Sowohl oberflächliche als auch tief gelegene Lymphknoten werden über diese Ziffer abgerechnet. Bei besonders schwierigen, tiefen Punktionen kann zudem der Steigerungssatz erhöht werden.
Eine Vakuum-Stanzbiopsie der Mamma wird als Gewebsentnahme durch Punktion ebenfalls unter der GOÄ-Ziffer 314 subsumiert. Werden dabei mehrere separate Biopsien zu diagnostischen Zwecken entnommen, kann die Ziffer entsprechend mehrfach angesetzt werden. Eine präzise Dokumentation der Entnahmestellen ist hierfür zwingend erforderlich.
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