Die Abrechnung der Knochenstanze nach GOÄ 312 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über Ausschlüsse, Dokumentation und die richtige Steigerung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 312
GOÄ-Ziffer 312: Knochenstanze – gegebenenfalls einschließlich Entnahme von Knochenmark – (300 Punkte, Einfachsatz: 17,49 €, Regelhöchstsatz: 40,23 €, Höchstsatz: 61,21 €)
Die GOÄ-Ziffer 312 beschreibt die diagnostische Knochenstanze, welche in der medizinischen Praxis vor allem zur Gewinnung von Knochen- und Knochenmarkszylindern eingesetzt wird. Diese Leistung umfasst explizit auch die optionale Entnahme von Knochenmark, weshalb eine zusätzliche Abrechnung einer reinen Knochenmarkpunktion entfällt. Die Maßnahme dient der histologischen und zytologischen Abklärung von hämatologischen oder osteologischen Erkrankungen.
Die Leistung ist im Abschnitt C III (Punktionen) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Da es sich um eine nichtgebietsbezogene Sonderleistung handelt, kann sie von verschiedenen Fachdisziplinen, insbesondere der Hämatologie, Onkologie und Orthopädie, herangezogen werden. Die vollständige Durchführung der Stanze inklusive der Materialgewinnung ist Voraussetzung für den Ansatz dieser Ziffer.
GOÄ 312 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die Durchführung einer Knochenstanze nach GOÄ 312 ist ein etabliertes Verfahren in der Diagnostik von Erkrankungen des blutbildenden Systems. Typische Indikationen umfassen den Verdacht auf Leukämien, Lymphome, myelodysplastische Syndrome oder myeloproliferative Neoplasien. Auch die Abklärung unklarer Zytopenien oder die Metastasensuche bei soliden Tumoren rechtfertigt diesen Eingriff.
In der klinischen Realität erfolgt der Zugang meist über den hinteren Beckenkamm (Spina iliaca posterior superior). Die Gewinnung eines intakten Knochenzylinders erfordert eine präzise Technik und adäquates Instrumentarium, wie beispielsweise eine Jamshidi-Nadel. Da der Eingriff für den Patienten schmerzhaft ist, wird er regelhaft in Lokalanästhesie durchgeführt.
Tipp: Die für die Durchführung notwendige Lokalanästhesie ist nicht in der GOÄ 312 enthalten und sollte unbedingt als eigenständige Leistung, beispielsweise nach GOÄ 490 oder GOÄ 491, zusätzlich abgerechnet werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 312
Fallbeispiel 1: Diagnostik bei Verdacht auf multiples Myelom
Ein Patient stellt sich mit unklaren Knochenschmerzen und einer monoklonalen Gammopathie vor. Zur Diagnosesicherung erfolgt eine Beckenkammbiopsie mittels Knochenstanze unter Lokalanästhesie.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 312 für die Knochenstanze. Zusätzlich wird die Lokalanästhesie nach GOÄ 490 berechnet. Die histologische Aufarbeitung des gewonnenen Materials wird durch den Pathologen separat liquidiert.
Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle unter Chemotherapie
Bei einer Patientin mit akuter myeloischer Leukämie (AML) soll der Remissionsstatus nach dem ersten Chemotherapiezyklus überprüft werden. Es erfolgt eine erneute Knochenstanze am Beckenkamm.
Da die Knochenmarkentnahme in der GOÄ 312 integriert ist, wird ausschließlich diese Ziffer angesetzt. Ein zusätzlicher Ansatz der GOÄ 279 für die Knochenmarkaspiration ist ausgeschlossen, selbst wenn beide Materialien gewonnen wurden.
Fallbeispiel 3: Knochenstanze bei adipösem Patienten
Bei einem stark adipösen Patienten ist die Punktion des Beckenkamms aufgrund der anatomischen Verhältnisse und der erschwerten Tastbarkeit der Knochenpunkte erheblich erschwert und zeitaufwendig.
Die Knochenstanze wird nach GOÄ 312 erbracht. Aufgrund des deutlich erhöhten Zeitaufwands und der schwierigen anatomischen Verhältnisse wird der Steigerungssatz auf das 3,5-fache angehoben. Dies muss in der Rechnung detailliert begründet werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 312: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von GOÄ 312 und GOÄ 279 (Knochenmarkpunktion). Da der Leistungstext der GOÄ 312 die Formulierung "gegebenenfalls einschließlich Entnahme von Knochenmark" enthält, ist die Punktion zur Gewinnung von Knochenmarksaustrich in dieser Ziffer bereits abgegolten. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen solche Doppelabrechnungen konsequent.
Ein weiterer Ausschluss betrifft die GOÄ-Ziffer 311 (Knochenbiopsie mittels Trepanation). Diese Ziffern schließen sich gegenseitig aus, da sie unterschiedliche methodische Ansätze zur Knochengewinnung beschreiben. Es darf pro Sitzung nur die tatsächlich angewandte Methode abgerechnet werden.
Achtung: Auch die Blutentnahme nach GOÄ 200 ist am selben Tag und im selben therapeutischen Kontext nicht neben der GOÄ 312 berechnungsfähig. Achten Sie darauf, diese Ziffern organisatorisch oder zeitlich strikt zu trennen, falls beide medizinisch notwendig sind.
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Dokumentation der GOÄ 312: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Krankenblatt müssen der genaue Punktionsort, die Desinfektionsmaßnahmen, die Durchführung der Lokalanästhesie sowie die erfolgreiche Gewinnung des Knochenzylinders detailliert festgehalten werden. Auch eventuelle Komplikationen oder Besonderheiten während des Eingriffs gehören in den Bericht.
Besonders bei der Verwendung von Steigerungsfaktoren über den Regelsatz hinaus ist eine präzise Beschreibung der Erschwernisse unerlässlich. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen oft nicht aus; es müssen konkrete patientenbezogene Gründe genannt werden.
Dokumentationsbeispiel:
Lokalanästhesie der Spina iliaca posterior superior rechts mit 10 ml Xylocitin 1%. Hautinzision, Einbringen der Jamshidi-Nadel unter sterilen Bedingungen. Gewinnung eines ca. 1,5 cm langen, intakten Knochenzylinders sowie Aspiration von 2 ml Knochenmark. Keine unmittelbaren Komplikationen, steriler Verband.
GOÄ 312: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 312 kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum 3,5-fachen Gebührensatz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine ausgeprägte Adipositas des Patienten, die das Auffinden der anatomischen Landmarken erschwert, oder eine extreme Knochenhärte (z. B. bei Osteosklerose), die den mechanischen Aufwand erheblich steigert. Auch eine ausgeprägte Unruhe des Patienten oder eine erhöhte Blutungsneigung, die eine verlängerte Nachbeobachtung erfordert, rechtfertigen eine Steigerung.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Knochenstanze in Kombination mit beratenden und untersuchenden Leistungen erbracht. Erlaubt ist die Kombination mit der GOÄ 1 (Beratung) oder GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung), sofern diese die Kriterien der eigenständigen Erbringung erfüllen. Ebenfalls abrechenbar sind die Lokalanästhesie (GOÄ 490/491) und gegebenenfalls postoperative Überwachungsleistungen nach GOÄ 441, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Nicht kombinierbar sind hingegen operative Ziffern, die denselben Zugangsweg nutzen oder methodisch in der Knochenstanze aufgehen. Eine sorgfältige Prüfung der Ausschlüsse im Vorfeld verhindert spätere Honorarverluste und zeitaufwendige Korrespondenz mit den Kostenträgern.
Ziffer 312 in der neuen GOÄ
Ziffer 312 (Knochenstanze – gegebenenfalls einschließlich Entnahme von Knochenmark –) wird in der neuen GOÄ mit der inhaltlich eng verwandten Nachbarziffer in Nummer 916 — „Knochenstanze und/oder Punktion des Knochenmarks, auch Sternalpunktion" — zusammengeführt. Der feste Satz beträgt 67,14 € (bisheriger 2,3-facher Satz: 40,23 €).
- Bei perkutan transpedikulär (Wirbelsäule): 8584 „Perkutane transpedikuläre Probeexzision" (219,15 €)
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 312
Was hat nicht gestimmt?