Praxisleitfaden zur rechtssicheren Abrechnung der GOÄ-Ziffer 361 bei der selektiven Koronarangiographie mit Hinweisen zu Ausschlüssen und Steigerungssätzen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 361
Intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels nach erneuter Einbringung eines Herzkatheters zur Sondierung eines weiteren Gefäßes – im Anschluß an die Leistung nach Nummer 360 –
Die GOÄ-Ziffer 361 beschreibt eine spezialisierte kardiologische Zusatzleistung im Rahmen der invasiven Diagnostik. Sie kommt dann zum Tragen, wenn nach der initialen Sondierung eines Gefäßes ein weiterer Katheter platziert werden muss, um ein zusätzliches Gefäß darzustellen. Diese Leistung baut unmittelbar auf der Voraussetzung der Ziffer 360 auf, welche die erste Kontrastmitteleinbringung definiert.
Der Leistungsinhalt umfasst die gesamte Prozedur der erneuten Katheterpositionierung sowie die anschließende Applikation des Kontrastmittels. Dies ist besonders bei der selektiven Darstellung unterschiedlicher Koronararterien oder Bypass-Gefäße von klinischer Bedeutung. Die Ziffer stellt sicher, dass der erhöhte materielle und zeitliche Aufwand bei der Mehrfachsondierung adäquat abgebildet wird.
GOÄ 361 in der Praxis: Selektive Koronarangiographie und Gefäßwechsel
In der kardiologischen Praxis ist die selektive Darstellung der Herzkranzgefäße der Hauptanwendungsbereich für die GOÄ-Ziffer 361. Nach der ersten Sondierung, die über die Ziffer 360 abgerechnet wird, erfordert die Diagnostik meist die Darstellung der gegenseitigen Koronararterie. Für diesen Gefäßwechsel und die erneute Kontrastmitteleinbringung wird die Ziffer 361 herangezogen.
Typische klinische Szenarien umfassen den Wechsel von der linken zur rechten Koronararterie (LCA zu RCA) oder die zusätzliche Darstellung von arteriellen oder venösen Bypass-Gefäßen. Da jede selektive Sondierung eine präzise Steuerung des Katheters verlangt, ist die separate Honorierung medizinisch begründet. Die Ziffer 361 darf pro Sitzung jedoch maximal zweimal in Ansatz gebracht werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 361
Fallbeispiel 1: Diagnostische Linksherzkatheteruntersuchung
Bei einem Patienten mit Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit erfolgt eine diagnostische Herzkatheteruntersuchung. Zuerst wird die linke Koronararterie sondiert und Kontrastmittel eingebracht, was über die Ziffer 360 abgerechnet wird. Anschließend erfolgt die Repositionierung des Katheters zur Sondierung der rechten Koronararterie mit erneuter Kontrastmittelgabe.
Die Abrechnung erfolgt mit einmal GOÄ 360 für das erste Gefäß und einmal GOÄ 361 für das zweite selektiv sondierte Gefäß.
Fallbeispiel 2: Koronarangiographie bei Zustand nach Bypass-OperationEin Patient mit bekanntem aortokoronarem Venen-Bypass (ACVB) stellt sich zur Kontrolluntersuchung vor. Nacheinander werden die linke Koronararterie, die rechte Koronararterie und ein venöser Bypass-Ast selektiv sondiert und mit Kontrastmittel dargestellt.
Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 360 für das erste Gefäß sowie zweimal über die Ziffer 361 für die beiden weiteren Gefäße. Damit ist das Abrechnungslimit der Ziffer 361 für diese Sitzung vollständig ausgeschöpft.
Fallbeispiel 3: Erschwerte Sondierung bei anatomischer Variante
Bei einer geplanten Koronarangiographie zeigt sich eine ausgeprägte Elongation der Aorta, was die Sondierung der rechten Kranzarterie erheblich erschwert. Nach erfolgreicher Darstellung der linken Arterie (GOÄ 360) gelingt die Sondierung der rechten Arterie erst nach mehrfachem Katheterwechsel.
Neben der Ziffer 360 wird die Ziffer 361 für das zweite Gefäß abgerechnet. Aufgrund des deutlich erhöhten Zeitaufwands und der schwierigen Anatomie wird für die Ziffer 361 ein erhöhter Steigerungssatz von 3,5 begründet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 361: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 361 ist das Überschreiten der maximalen Höchstmenge. Die Ziffer ist je Sitzung streng auf eine zweimalige Berechnung limitiert. Auch wenn drei oder mehr zusätzliche Gefäße (z. B. bei mehreren Bypässen) sondiert werden, darf die Ziffer 361 nicht dreimal abgerechnet werden.
Zudem müssen die strengen Abrechnungsausschlüsse beachtet werden. Die Ziffer 361 darf unter anderem nicht neben den kardiologischen Katheterleistungen nach den Ziffern 626 oder 627 abgerechnet werden. Auch die Kombination mit bestimmten radiologischen Leistungen wie den Ziffern 5345 bis 5349 ist unzulässig.
Achtung: Private Krankenversicherungen prüfen die Kombination von GOÄ 361 mit den Ziffern 626 und 627 besonders akribisch. Da diese Leistungen in derselben Sitzung häufig ausgeschlossen sind, führt eine fehlerhafte Kombination regelmäßig zu Kürzungen.
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Dokumentation der GOÄ 361: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. Im Katheterprotokoll müssen alle sondierten Gefäße einzeln benannt und die Reihenfolge der Sondierung exakt dokumentiert werden. Auch die menge und Art des verwendeten Kontrastmittels für jede einzelne Einbringung müssen ersichtlich sein.
Besonders wichtig ist der Nachweis der erneuten Katheterplatzierung. Aus dem Bericht muss hervorgehen, dass der Katheter für das weitere Gefäß neu positioniert oder gewechselt wurde. Dies rechtfertigt den Ansatz der Ziffer 361 im Anschluss an die Ziffer 360.
Dokumentation: Nach Darstellung der LCA (GOÄ 360) erfolgte die Repositionierung des Katheters und die selektive Sondierung der RCA. Einbringung von 15 ml Kontrastmittel zur Darstellung des rechten Herzkranzgefäßes (GOÄ 361).
GOÄ 361: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz der GOÄ-Ziffer 361 liegt beim 2,3-fachen Satz bei 80,43 €. Bei überdurchschnittlich schwierigen Bedingungen kann die Leistung bis zum 3,5-fachen Satz (122,39 €) gesteigert werden. Typische Begründungen sind anatomische Varianten wie eine extreme Gefäßtortuosität, fortgeschrittene Verkalkungen des Abgangs oder eine instabile Lage des Katheters, die eine zeitaufwendige Repositionierung erfordert.
Typische Ziffernkombinationen
Die wichtigste Kombination besteht mit der Ziffer 360, die als Basisziffer für die erste Kontrastmitteleinbringung dient. Zusammen mit der maximal zweimaligen Abrechnung der Ziffer 361 ergibt sich das Standard-Abrechnungsschema für eine vollständige selektive Koronarangiographie. Sachkosten für das verwendete Kontrastmittel sowie Einmal-Katheter können in der Regel zusätzlich als Auslagen gemäß § 10 GOÄ geltend gemacht werden.
Tipp: Es ist darauf zu achten, dass bei der Abrechnung von Auslagen nach § 10 GOÄ die entsprechenden Sachkostenbelege transparent beigefügt werden, um Rückfragen der Erstattungsstellen zu vermeiden.
Ziffer 361 in der neuen GOÄ
Die Ziffer 361 — Einbringung von Kontrastmittel nach erneuter Kathetereinbringung zur Sondierung eines weiteren Gefäßes — geht in der neuen Nummer 3001 auf. Die neue Linksherzkatheteruntersuchung (Festpreis 548,04 €) gilt für alle Herzkranzgefäße einer Sitzung in einer einzigen Gebühr, unabhängig davon, wie viele Gefäße sondiert werden. Die in der alten GOÄ mögliche Mehrfachabrechnung — 360 einmal und 361 bis zu zweimal — entfällt damit ersatzlos. Zum Vergleich: Der heutige 2,3-fache Satz für die Ziffer 361 allein beträgt 80,43 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 361
Was hat nicht gestimmt?