GOÄ 420: Ultraschall weiterer Organe richtig abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 420
Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluss an eine der Leistungen nach den Nummern  bis , je Organ
Punktzahl 80  
Einfachsatz 4,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 10,72 € 2,3x
Höchstsatz 16,31 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ 420 für zusätzliche Ultraschalluntersuchungen birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste und Prüfungen vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 420

Die Gebührenordnung für Ärzte definiert die GOÄ-Ziffer 420 im Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen) unter den sonographischen Leistungen wie folgt:

Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluss an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ

Diese Ziffer dient der Abbildung des zusätzlichen Aufwands, wenn im Rahmen einer Ultraschalluntersuchung mehr als das in der Basisleistung definierte Organ dargestellt wird. Die Bewertung liegt bei 80 Punkten, was im einfachen Gebührensatz einem Betrag von 4,66 € entspricht. Wichtig ist, dass die Leistung je Organ berechnet wird, wobei eine strikte Obergrenze pro Sitzung gilt.

GOÄ 420 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

In der täglichen Praxis kommt die GOÄ 420 sehr häufig bei abdominellen Ultraschalluntersuchungen zum Einsatz. Wenn beispielsweise nach der Basisleistung (z. B. GOÄ 410 für die Sonographie eines Organs) weitere Organe des Bauchraums untersucht werden, wird jedes dieser zusätzlichen Organe mit der Ziffer 420 liquidiert. Dies ermöglicht eine leistungsgerechte Honorierung des diagnostischen Mehraufwands.

Die Indikation ergibt sich aus der medizinischen Notwendigkeit, angrenzende oder systemisch zusammenhängende Organe zu beurteilen. Typische Beispiele sind die Mitbeurteilung der Gallenblase bei Lebererkrankungen oder die Untersuchung der Milz bei hämatologischen Fragestellungen. Der Arzt muss dabei beachten, dass die Indikationsstellung für jedes zusätzliche Organ nachvollziehbar dokumentiert sein muss.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 420 setzt zwingend voraus, dass zuvor eine der Basisleistungen aus dem Bereich GOÄ 410 bis 418 erbracht und berechnet wurde. Ohne diese primäre Leistung ist die Ziffer 420 nicht eigenständig berechnungsfähig.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 420

Fallbeispiel 1: Umfassende Oberbauchsonographie

Ein Patient stellt sich mit unklaren Oberbauchbeschwerden vor. Der Arzt führt eine Ultraschalluntersuchung der Leber (Basisleistung), der Gallenblase, der Bauchspeicheldrüse und der Milz durch. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung über die GOÄ-Ziffer 410 für die Leber sowie dreimal die GOÄ-Ziffer 420 für die drei weiteren Organe. Die untersuchten Organe werden auf der Rechnung einzeln aufgeführt.

Fallbeispiel 2: Schilddrüsen- und Lymphknotensonographie

Bei einer Patientin mit Verdacht auf eine Thyreoiditis wird die Schilddrüse sonographisch untersucht. Zusätzlich erfolgt die Darstellung der lokalen Lymphknoten beidseits des Halses. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 417 für die Schilddrüse als Basisleistung. Für die Untersuchung der Halslymphknoten als weiteres Organ wird einmal die GOÄ-Ziffer 420 herangezogen.

Fallbeispiel 3: Komplexe abdominelle Mehrfachuntersuchung

Es erfolgt eine Sonographie von insgesamt sieben Organen (Leber, Gallenblase, Pankreas, Milz, Nieren beidseits und Harnblase). Da die GOÄ 420 maximal dreimal berechnet werden darf, erfolgt die Abrechnung über die GOÄ 410 und dreimal die GOÄ 420. Der darüber hinausgehende Aufwand für die restlichen drei Organe wird über einen erhöhten Steigerungsfaktor bei den abgerechneten Ziffern kompensiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 420: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Überschreitung der Höchstgrenze von drei zusätzlichen Organen. Gelegentlich wird fälschlicherweise angenommen, dass die Formulierung "bis zu drei weitere Organe" eine mehrfache Abrechnung von Dreiergruppen erlaubt. Diese Interpretation ist jedoch eindeutig fehlerhaft und führt regelmäßig zu Kürzungen durch die privaten Krankenversicherungen.

Ein weiterer Angriffsvektor bei Prüfungen ist das Fehlen der konkreten Organbezeichnungen auf der Rechnung. Die GOÄ schreibt explizit vor, dass die untersuchten Organe namentlich genannt werden müssen. Fehlt diese Angabe, ist die Rechnung formal fehlerhaft, was zu Zahlungsverweigerungen seitens der Kostenträger führen kann.

Zudem müssen die strikten Ausschlussziffern beachtet werden. Die GOÄ 420 darf nicht neben den Ziffern 401 bis 406 (Zuschläge für computergestützte Analysen) sowie der Ziffer 435 (Endosonographie) abgerechnet werden. Eine parallele Ansetzung dieser Leistungen in derselben Sitzung ist gebührenrechtlich ausgeschlossen.

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Dokumentation der GOÄ 420: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen erfolgreich abzuwehren. Für jedes abgerechnete Organ müssen in der Patientenakte spezifische Befunde, Maße oder pathologische Veränderungen eingetragen werden. Auch die Speicherung von repräsentativen Bildbefunden mit entsprechender Beschriftung ist dringend zu empfehlen.

Die Dokumentation sollte so gestaltet sein, dass ein externer Prüfer die medizinische Notwendigkeit der Untersuchung jedes einzelnen Organs sofort nachvollziehen kann. Allgemeine Floskeln wie "Abdomen unauffällig" reichen oft nicht aus, wenn mehrere Organe separat abgerechnet werden. Es sollten organspezifische Details dokumentiert werden.

Dokumentation: Sonographie Abdomen: Leber normal groß, homogen (GOÄ 410). Gallenblase wandnormal, steinfrei (GOÄ 420). Pankreas im Hauptgang nicht gestaut (GOÄ 420). Milz regelrecht (GOÄ 420). Bilddokumentation zu allen Organen im PACS archiviert.

GOÄ 420: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Wenn die Untersuchung der zusätzlichen Organe durch erschwerte Bedingungen wie starke Adipositas, ausgeprägte Meteorismen oder mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten erschwert war, kann der Steigerungsfaktor über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 angehoben werden. Auch die Untersuchung von mehr als vier Organen insgesamt rechtfertigt eine Erhöhung des Faktors bei den Ziffern 410 und 420, da der zeitliche Mehraufwand anders nicht abgebildet werden kann.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 420 wird regelhaft mit den Basisleistungen 410 (Abdomen), 412 (Urogenitalorgane), 415 (Mutterschaftsvorsorge) oder 417 (Schilddrüse) kombiniert. Eine Kombination mit der GOÄ 418 (Säuglingshüfte) ist ebenfalls möglich, sofern weitere Organe untersucht werden. Der Arzt sollte darauf achten, dass die Kombinationen stets die medizinische Realität widerspiegeln und die Dokumentation die Gleichzeitigkeit der Untersuchungen stützt.

Tipp: Nutzen Sie bei der Untersuchung von mehr als vier Organen konsequent die Möglichkeit der Faktorsteigerung nach Paragraph 5 Absatz 2 GOÄ. Formulieren Sie die Begründung patientenindividuell und beziehen Sie sich konkret auf den zeitlichen Mehraufwand durch die zusätzlichen Organe.

Ziffer 420 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 420 (2,3-facher Satz: 10,72 €) in spezifische Einzelleistungen auf:

  • 1224 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1223 für die Sonographie weiterer abdominaler Organe, je Sitzung“ (27,00 €) — bei: Primärleistung war Abdominalsonographie (neue Nr. 1222)
  • 1200 „Sonographische (Teil-)Untersuchung mit Bezug auf ein Organ oder sonographische Verlaufsuntersuchung, einschließlich der fallweise erfolgenden abschnittsweisen Mitdarstellung von benachbarten Organen und Strukturen, je Sitzung“ (21,00 €) — bei: Primärleistung war eine spezifische Organ-Sonographie (nicht Nr. 1222)
  • 1229 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1228 für die sonographische Untersuchung von Harnleiter, Niere, lokoregionäre Lymphknoten, Gastrointestinaltrakt oder Darmwand im kleinen Becken oder der Beckenwand, je dargestellter und im Bild dokumentierter vorgenannter Struktur/Organ“ (11,00 €) — bei: zusätzliche sonographische Darstellung von Harnleiter, Niere, lokoregionären Lymphknoten, Gastrointestinaltrakt oder Darmwand im kleinen Becken bzw. an der Beckenwand

Die Preisspanne reicht von 11,00 € bis 27,00 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 420

Die GOÄ-Ziffer 420 darf je Sitzung höchstens dreimal berechnet werden. Dies gilt unabhängig davon, wie viele zusätzliche Organe tatsächlich untersucht wurden. Ein Überschreiten dieser Höchstgrenze führt bei Prüfungen regelmäßig zur Streichung.
Ja, die untersuchten Organe müssen zwingend namentlich auf der Liquidation aufgeführt werden. Die bloße Angabe der Ziffer ohne konkrete Organbezeichnung macht die Rechnung formal fehlerhaft. Dies kann zu Zahlungsverweigerungen durch Kostenträger führen.
Nein, die GOÄ 420 ist eine reine Anschlussleistung und kann nicht isoliert berechnet werden. Sie setzt immer die Erbringung und Abrechnung einer sonographischen Basisleistung nach den Nummern 410 bis 418 voraus. Ohne diese ist sie nicht berechnungsfähig.
Bei der Untersuchung von mehr als vier Organen kann der Mehraufwand über einen erhöhten Steigerungsfaktor nach Paragraph 5 Absatz 2 GOÄ ausgeglichen werden. Da die GOÄ 420 auf maximal drei Abrechnungen begrenzt ist, ist dies der einzige gebührenkonforme Weg. Die Begründung muss den konkreten Zeitaufwand nachvollziehbar darlegen.
Die GOÄ-Ziffer 420 darf nicht neben den Ziffern 401 bis 406 sowie der Ziffer 435 abgerechnet werden. Zudem ist eine Kombination mit anderen Ultraschallziffern außerhalb der Basisleistungen 410 bis 418 ausgeschlossen. Achten Sie stets auf diese Regeln, um Beanstandungen zu vermeiden.
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