GOÄ 684: Bulboskopie korrekt abrechnen – Tipps & Beispiele

5 Min. Lesezeit
GOÄ 684
Bulboskopie – gegebenenfalls einschließlich Ösophago- und Gastroskopie, Probeexzision und/oder Probe­punktion –
Punktzahl 1200  
Einfachsatz 69,94 € 1,0x
Regelhöchstsatz 160,86 € 2,3x
Höchstsatz 244,79 € 3,5x

Die Abrechnung der Bulboskopie nach GOÄ 684 birgt durch integrierte Leistungen wie Gastroskopie und Probeexzisionen Fallstricke. So gelingt die fehlerfreie Abrechnung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 684

Bulboskopie – gegebenenfalls einschließlich Ösophago- und Gastroskopie, Probeexzision und/oder Probepunktion –

Die GOÄ-Ziffer 684 beschreibt die endoskopische Untersuchung des Bulbus duodeni, also des ersten Abschnitts des Zwölffingerdarms. Diese Ziffer stellt die Standardposition für die klassische Ösophago-Gastro-Duodenoskopie (ÖGD) in der ambulanten Praxis dar. Obwohl der Wortlaut primär die Bulboskopie nennt, sind die vorgeschalteten Untersuchungen von Speiseröhre und Magen als fakultative Bestandteile vollumfänglich eingeschlossen.

Zusätzlich sind auch eventuell notwendige Probeexzisionen oder Probepunktionen im Leistungstext verankert. Dies bedeutet, dass die Entnahme von Gewebeproben während der Untersuchung nicht separat berechnet werden darf. Die Ziffer deckt somit den gesamten diagnostischen Prozess der oberen Endoskopie ab.

GOÄ 684 in der Praxis: Indikationen und Leistungsumfang

Die klinische Anwendung der GOÄ 684 ist breit gefächert und umfasst die gesamte Diagnostik des oberen Gastrointestinaltraktes. Typische Indikationen sind der Verdacht auf ein Ulcus duodeni, chronische Entzündungen oder tumoröse Veränderungen. Auch bei unklaren Oberbauchbeschwerden, Refluxsymptomatik oder Schluckstörungen kommt diese Leistung regelmäßig zum Einsatz.

Da die Bulboskopie der obligate Leistungsinhalt ist, kann die Ziffer auch für reine Kontrolluntersuchungen im Zwölffingerdarm genutzt werden. Selbst wenn bei einer Verlaufskontrolle Magen und Speiseröhre nicht erneut gespiegelt werden, bleibt die GOÄ 684 die korrekte Abrechnungsposition. Der Leistungsumfang bleibt auch dann unverändert, wenn keine Biopsien entnommen werden, da diese nur fakultativ („gegebenenfalls“) vorgesehen sind.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 684

Fallbeispiel 1: Standard-ÖGD mit Biopsie

Ein Patient stellt sich mit anhaltenden epigastrischen Schmerzen vor. Der Arzt führt eine vollständige Ösophago-Gastro-Duodenoskopie durch und entnimmt im Antrum des Magens eine Gewebeprobe zum Ausschluss von Helicobacter pylori. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 684 zum Regelsatz. Die Probeexzision ist mit dieser Ziffer abgegolten und darf nicht zusätzlich berechnet werden.

Fallbeispiel 2: Kapselendoskopie des Dünndarms

Bei einer Patientin mit unklarer gastrointestinaler Blutung wird nach unauffälliger ÖGD und Koloskopie eine Kapselendoskopie durchgeführt. Entsprechend dem Beschluss der Bundesärztekammer erfolgt die Abrechnung analog über die Kombination der GOÄ-Ziffer 684 analog und der GOÄ-Ziffer 687 analog. Dies setzt die entsprechende fachliche Qualifikation des Untersuchers voraus.

Fallbeispiel 3: Bulboskopie mit Fremdkörperentfernung

Im Rahmen einer diagnostischen Bulboskopie wird ein festsitzender Fremdkörper im Magen entdeckt und mittels Schlinge entfernt. Neben der GOÄ-Ziffer 684 für die endoskopische Diagnostik kann die Fremdkörperentfernung nach GOÄ-Ziffer 3156 zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Diese therapeutische Intervention ist nicht im Leistungsumfang der Diagnostikziffer enthalten.

Häufige Fehler bei der GOÄ 684: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die zusätzliche Abrechnung von Biopsieziffern neben der GOÄ 684. Da Probeexzisionen explizit im Leistungstext genannt sind, führt eine Nebeneinanderberechnung regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen. Nur die anschließende pathologische Begutachtung des Gewebes ist eine eigenständige Leistung des Pathologen.

Zudem existieren strikte Ausschlussregelungen, die in der Praxis oft übersehen werden. Die GOÄ 684 darf nicht am selben Tag neben den Ziffern 680 bis 683 (Ösophagoskopie) oder 685 (Gastroskopie) abgerechnet werden. Diese Ziffern stellen Teilbereiche dar, die durch die umfassendere Bulboskopie bereits abgegolten sind.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 684 für die endoskopische Untersuchung nicht präformierter Hohlräume, wie beispielsweise des Subacromialraumes bei einer Schulterarthroskopie, ist unzulässig. Hierfür muss auf die dafür vorgesehenen arthroskopischen Ziffern zurückgegriffen werden.

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Dokumentation der GOÄ 684: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Befundbericht müssen alle untersuchten Abschnitte von der Speiseröhre bis zum Bulbus duodeni detailliert beschrieben werden. Auch das Fehlen von pathologischen Befunden sollte explizit erwähnt werden, um den vollständigen Untersuchungsgang zu belegen.

Falls Probeexzisionen durchgeführt wurden, müssen die Entnahmestellen und die Anzahl der Proben genau dokumentiert werden. Dies dient nicht nur der medizinischen Sicherheit, sondern begründet auch den Verbrauch von Sprechstundenbedarf für die Biopsiezangen. Ein standardisierter Endoskopiebericht erleichtert diese Aufgabe erheblich.

Dokumentation: Ösophago-Gastro-Duodenoskopie bis zum Bulbus duodeni. Schleimhaut im Ösophagus unauffällig, diskrete Rötung im Antrum des Magens, Bulbus duodeni frei von Ulzera. Entnahme von zwei PE aus dem Antrum zur histologischen Untersuchung. Keine Komplikationen.

GOÄ 684: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 kann bei Vorliegen besonderer Erschwernisse überschritten werden. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind anatomische Engpässe, starke Schleimhautblutungen, die die Sicht behindern, oder eine extreme Unruhe des Patienten. Auch ein überdurchschnittlich hoher Zeitaufwand bei der Auswertung einer analogen Kapselendoskopie rechtfertigt einen höheren Steigerungsfaktor.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Untersuchung in Sedierung durchgeführt. Die hierfür notwendige Rachenanästhesie kann mit der GOÄ-Ziffer 483 analog zusätzlich berechnet werden. Sollten während der Untersuchung Polypen mittels einer Schlinge abgetragen werden, ist die GOÄ-Ziffer 695 zusätzlich zur GOÄ 684 berechnungsfähig, da therapeutische Resektionen über den diagnostischen Rahmen hinausgehen.

Tipp: Bei der Abrechnung des Videoendoskopie-Zuschlags ist darauf zu achten, die entsprechenden Empfehlungen der Bundesärztekammer zu berücksichtigen. Der Zuschlag nach Nr. 682 analog kann unter bestimmten Voraussetzungen die Wirtschaftlichkeit der Untersuchung deutlich verbessern.

Ziffer 684 in der neuen GOÄ

Wenn die Bulboskopie – gegebenenfalls einschließlich Ösophago- und Gastroskopie, Probeexzision und/oder Probepunktion – mit vollständiger Dokumentation durchgeführt wird, gilt künftig Nummer 3203 (Ösophago-Gastro-Duodenoskopie, ggf. einschließlich -Lokalanästhesie Rachen - …) — Festpreis 158,91 €, heute beim 2,3-fachen Satz: 160,86 €. Abgerechnet wird je Sitzung.

Ist die vollständige Durchführung nicht dokumentiert, sieht der Entwurf keine eigenständige Abrechnungsziffer vor.

Bei Ansatz der Nummer 3203 neben der Nummer 4966 ist die medizinische Begründung in der Rechnung anzugeben.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 684

Nein, eine gesonderte Abrechnung der Gastroskopie oder Ösophagoskopie neben der GOÄ 684 ist nicht zulässig. Diese Untersuchungen sind als fakultative Leistungsbestandteile explizit in der Leistungsbeschreibung der Ziffer 684 enthalten. Werden sie durchgeführt, sind sie mit der Gebühr für die Bulboskopie abgegolten.
Nein, Probeexzisionen und Probepunktionen sind bereits im Leistungsumfang der GOÄ-Ziffer 684 enthalten. Eine zusätzliche Abrechnung von Biopsieziffern für dieselbe Sitzung ist daher ausgeschlossen. Lediglich die histologische Aufarbeitung im Labor wird separat berechnet.
Die Kapselendoskopie des Dünndarms wird gemäß BÄK-Beschluss analog mit der Kombination aus GOÄ 684 analog und GOÄ 687 analog abgerechnet. Voraussetzung hierfür ist die entsprechende fachliche Qualifikation, in der Regel als Gastroenterologe. Der hohe Zeitaufwand für die Bildauswertung kann über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.
Eine gezielte Oberflächenanästhesie der Rachenschleimhaut kann zusätzlich mit der GOÄ-Ziffer 483 analog berechnet werden. Größere Anästhesieverfahren wie eine Analgosedierung erfordern die Abrechnung eigenständiger Ziffern durch den ausführenden Arzt.
Die GOÄ-Ziffer 684 darf nicht neben den Ziffern 315, 402, 403, 680 bis 683, 685 sowie 691 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse verhindern eine unzulässige Doppelberechnung von sich überschneidenden endoskopischen Leistungen im oberen Gastrointestinaltrakt.
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