Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 681 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles über Ausschlüsse, Steigerungsfaktoren und korrekte Dokumentation.
1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 681
Ösophagoskopie mit zusätzlichem operativem Eingriff (z. B. Fremdkörperentfernung) – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion –
Die GOÄ-Ziffer 681 beschreibt eine therapeutische Ösophagoskopie, die über eine rein diagnostische Spiegelung hinausgeht. Im Zentrum dieser Leistung steht der zusätzliche operative Eingriff im Bereich der Speiseröhre. Typische Beispiele hierfür sind die Entfernung von Fremdkörpern oder das Einbringen von Platzhaltern.
Ein wesentlicher Aspekt dieser Ziffer ist, dass eventuell durchgeführte Probeexzisionen oder Probepunktionen bereits abgegolten sind. Diese Maßnahmen stellen fakultative Leistungsbestandteile dar und dürfen nicht separat in Rechnung gestellt werden. Dies unterscheidet die Ziffer von rein diagnostischen Verfahren, bei denen Gewebeproben ebenfalls inkludiert sind.
2. GOÄ 681 in der Praxis: Interventionelle Endoskopie der Speiseröhre
In der täglichen Praxis findet die GOÄ-Ziffer 681 Anwendung, sobald interventionelle Maßnahmen an der Speiseröhre notwendig werden. Ein häufiges Szenario ist die endoskopische Fremdkörperentfernung bei akuter Obstruktion. Auch die Einbringung eines Stents zur Überbrückung von malignen oder benignen Stenosen fällt unter diese Ziffer.
Die Abgrenzung zur diagnostischen Ösophagoskopie nach GOÄ 680 ist strikt an den therapeutischen Charakter des Eingriffs gebunden. Sobald eine aktive therapeutische Handlung über die reine Inspektion und Probenentnahme hinausgeht, ist der Ansatz der GOÄ 681 gerechtfertigt. Dies gilt auch für das Bougieren oder Dilatieren von Engstellen im Rahmen der Spiegelung.
3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 681
Fallbeispiel 1: Endoskopische Fremdkörperentfernung
Ein Patient stellt sich mit einer akuten Bolusobstruktion der Speiseröhre in der Praxis vor. Es erfolgt eine sofortige Ösophagoskopie, bei der der festsitzende Fremdkörper mittels einer Fremdkörperzange erfolgreich geborgen wird. Da ein aktiver operativer Eingriff stattfand, erfolgt die Abrechnung über die GOÄ-Ziffer 681 zum Regelsatz.
Fallbeispiel 2: Palliative Stenteinbringung bei Ösophaguskarzinom
Bei einer fortgeschrittenen Speiseröhrenverengung durch ein Karzinom wird zur Wiederherstellung der Passage ein selbstexpandierender Metallstent eingebracht. Dieser interventionelle Eingriff dient der palliativen Versorgung des Patients. Die Einbringung des Stents wird korrekt mit der GOÄ-Ziffer 681 liquidiert.
Fallbeispiel 3: Ösophagoskopie mit Bougierung und Biopsie
Zur Behandlung einer peptischen Striktur wird eine Ösophagoskopie mit anschließender Ballondilatation durchgeführt, gefolgt von einer Probeexzision zur histologischen Abklärung. Da die Dilatation einen operativen Eingriff darstellt, ist die GOÄ-Ziffer 681 anzusetzen. Die Biopsie ist mit dieser Ziffer abgegolten und wird nicht extra berechnet.
4. Häufige Fehler bei der GOÄ 681: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Kombination der GOÄ 681 mit diagnostischen Spiegelungen des oberen Gastrointestinaltrakts. Die Ziffer ist explizit nicht neben den Ziffern 682 bis 685 (Gastroskopie bzw. Ösophago-Gastro-Duodenoskopie) abrechenbar. Wird der gesamte obere Trakt gespiegelt, muss die entsprechende Kombinationsziffer gewählt werden.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die zusätzliche Abrechnung von Probeexzisionen. Da die Gewebeentnahme explizit im Leistungstext der GOÄ 681 genannt ist, führt eine Doppelabrechnung unweigerlich zur Kürzung. Auch die Abgrenzung zur Notfall-Tubuseinbringung nach GOÄ 3151 muss beachtet werden.
Achtung: Die GOÄ-Ziffer 681 darf niemals zeitgleich mit der diagnostischen Ösophagoskopie nach GOÄ 680 aufgeführt werden. Der therapeutische Eingriff schließt die diagnostische Vorarbeit gebührenrechtlich vollständig ein.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
5. Dokumentation der GOÄ 681: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im OP-Bericht beziehungsweise Endoskopieprotokoll müssen der therapeutische Nutzen und der genaue Ablauf des Eingriffs detailliert beschrieben werden. Insbesondere die Art des entfernten Fremdkörpers oder die Spezifikationen des implantierten Stents sind zu dokumentieren.
Falls Komplikationen wie starke Blutungen auftreten, die den Eingriff erschweren, sollten diese minutiös festgehalten werden. Dies dient als rechtssichere Grundlage für eine eventuelle Schwellenwertüberschreitung. Die Dokumentation sollte für jeden Prüfer ohne medizinische Rückfragen nachvollziehbar sein.
Dokumentation: Ösophagoskopie bis 30 cm vor der Zahnreihe. Darstellung eines festsitzenden Fleischbolus. Erfolgreiche Mobilisation und vollständige Extraktion mittels Schlingensystem. Keine Schleimhautläsionen, komplikationsloser Verlauf.
6. GOÄ 681: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, ausgeprägten Stenosen oder massiven Blutungen kann der Faktor über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus gesteigert werden. Ein erhöhter Zeitaufwand durch die Bergung sperriger Fremdkörper rechtfertigt den Ansatz des 3,5-fachen Satzes. Die Begründung in der Rechnung muss patientenindividuell und medizinisch plausibel formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Zulässig ist die Kombination mit Anästhesieleistungen oder postoperativen Überwachungsziffern, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht zulässig ist hingegen die Nebeneinanderberechnung mit der Sklerosierungsbehandlung von Ösophagusvarizen nach GOÄ 691. Für diese spezielle Intervention existiert mit der 691 eine eigene, höher bewertete Spezialziffer.
Tipp: Nutzen Sie bei zeitaufwendigen Fremdkörperbergungen konkrete Zeitangaben in der Begründung, um den erhöhten Schwierigkeitsgrad für die private Krankenversicherung transparent darzustellen.
Ziffer 681 in der neuen GOÄ
Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf zwei Konstellationen: Die Dokumentation entscheidet, ob eine Abrechnung möglich ist.
- Bei vollständige Ösophago-Gastro-Duodenoskopie mit zusätzlichem Eingriff: 3203 „Ösophago-Gastro-Duodenoskopie, ggf. einschließlich -Lokalanästhesie Rachen - …" (158,91 €), je Sitzung
- Bei vollständige Ösophago-Gastro-Duodenoskopie, endoskopische Sklerosierungsbehandlung von Ösophagus- und/oder Fundusvarizen: 3204 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3203 für endoskopische Sklerosierungsbehandlung(en) von Ösophagus‐ und/oder Fundusvarizen, je Sitzung" (73,52 €), je Sitzung
- Bei isolierte Ösophagoskopie mit Eingriff ohne vollständige Ösophago-Gastro-Duodenoskopie: kein eigenständiger Nachfolger im Entwurf
Die Spanne reicht von 73,52 € bis 158,91 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 110,61 €.
Was nicht gesondert abgerechnet werden kann, geht in Nummer 3203 auf, dort mit dem festen Satz abgegolten.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 681
Was hat nicht gestimmt?