Die GOÄ-Ziffer 3151 regelt die operative Einbringung eines Tubus in Ösophagus oder Magen als Notoperation. Erfahren Sie alles zu Abrechnung und Fallstricken.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3151
GOÄ-Ziffer 3151: Operative Einbringung eines Tubus in Ösophagus und/oder Magen als Notoperation (2700 Punkte).
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 3151 umfasst die chirurgische Einbringung eines Tubus zur Überbrückung von Stenosen im Bereich der Speiseröhre oder des Mageneingangs. Diese Maßnahme dient der akuten Wiederherstellung der Nahrungspassage bei lebensbedrohlichen oder hochgradigen Verlegungen.
Inkludiert sind in dieser Ziffer der operative Zugang, die Platzierung des Tubus sowie die unmittelbare postoperative Lagekontrolle. Da es sich explizit um eine Notoperation handelt, setzt die Abrechnung eine akute medizinische Notwendigkeit voraus, die keinen Aufschub duldet.
GOÄ 3151 in der Praxis: Indikationen und moderne Abgrenzung
Die klinische Anwendung der GOÄ-Ziffer 3151 ist heute seltener geworden, da die endoskopische Stenteinbringung in den meisten Fällen die offene Operation abgelöst hat. Dennoch bleibt die Ziffer für chirurgische Notfälle hochrelevant, bei denen ein endoskopischer Zugang unmöglich oder kontraindiziert ist.
Typische Indikationen umfassen die akute Verlegung der Speiseröhre durch ein fortgeschrittenes Ösophaguskarzinom oder schwere narbige Strikturen nach Verätzungen. In diesen Fällen sichert die operative Einbringung eines Überbrückungstubus (z. B. Celestin-Tubus) das Überleben des Patients durch die Wiederherstellung der Passage.
Tipp: Wenn der Tubus rein endoskopisch und ohne chirurgische Eröffnung eingebracht wird, ist die GOÄ-Ziffer 681 die korrekte Abrechnungsgrundlage. Die GOÄ-Ziffer 3151 setzt zwingend ein operatives, chirurgisches Vorgehen voraus.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3151
Fallbeispiel 1: Akuter Passageverschluss bei Ösophaguskarzinom
Ein Patient stellt sich mit einer vollständigen Unfähigkeit zur Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme bei bekanntem Ösophaguskarzinom vor. Da eine endoskopische Passage aufgrund der Tumorausdehnung scheitert, erfolgt die operative Einbringung eines Überbrückungstubus über eine Gastrotomie.
Die Begründung für die Abrechnung basiert auf der akuten Notfallsituation und dem chirurgischen Zugangsweg. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3151 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine außergewöhnlichen Komplikationen auftraten.
Fallbeispiel 2: Notfallversorgung nach fehlgeschlagener Intervention
Bei einer endoskopischen Bougierung einer gutartigen Stenose kommt es zu einer drohenden Perforation, die einen sofortigen operativen Eingriff erforderlich macht. Zur Sicherung der Passage und Deckung des Defekts wird offen-chirurgisch ein Celestintubus eingebracht.
Neben den Notfallzuschlägen wird die GOÄ-Ziffer 3151 abgerechnet. Aufgrund des erhöhten Risikos und der schwierigen anatomischen Verhältnisse durch die drohende Perforation ist eine Steigerung des Faktors auf 3,5 gerechtfertigt.
Fallbeispiel 3: Operative Korrektur bei disloziertem Tubus
Ein zuvor endoskopisch eingebrachter Tubus hat sich disloziert und führt zu einer akuten Blockade des Mageneingangs. Eine endoskopische Bergung ist nicht möglich, weshalb eine operative Revision mit chirurgischer Neupositionierung des Tubus durchgeführt wird.
Da der Eingriff operativ und als Notfall erfolgt, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3151 korrekt. Die Dokumentation muss die Unmöglichkeit des endoskopischen Rückzugs detailliert beschreiben.
Häufige Fehler bei der GOÄ 3151: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3151 ist die Verwechslung mit der endoskopischen Stenteinbringung nach GOÄ-Ziffer 681. Private Krankenversicherungen prüfen sehr genau, ob tatsächlich ein operativer Zugang vorlag oder ob der Eingriff rein interventionell-endoskopisch durchgeführt wurde.
Ein weiterer Streitpunkt ist das Kriterium der Notoperation. Wird der Eingriff elektiv geplant und durchgeführt, lehnen Erstattungsstellen die Abrechnung der Ziffer 3151 häufig ab, da der Notfallcharakter fehlt.
Achtung: Die parallele Abrechnung von diagnostischen Endoskopien am selben Tag ist nur dann zulässig, wenn diese der Indikationsstellung dienten und zeitlich sowie räumlich getrennt vom operativen Eingriff stattfanden. Dies muss in der Rechnung klar begründet werden.
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Dokumentation der GOÄ 3151: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss die Dringlichkeit des Eingriffs (Notfallsituation) explizit hervorgehoben werden, beispielsweise durch den Nachweis einer vollständigen Dysphagie oder einer drohenden Aspiration.
Zudem muss der chirurgische Zugangsweg (z. B. Laparotomie, Gastrotomie) präzise beschrieben werden, um den Unterschied zur endoskopischen Intervention zu belegen. Auch die Spezifikation des verwendeten Tubus gehört zwingend in die Akte.
Dokumentationsbeispiel:
Akute, vollständige Nahrungspassagestörung bei distalem Ösophaguskarzinom. Endoskopische Passage nicht möglich. Indikation zur Notoperation gestellt. Offene Gastrotomie und retrograde, operative Einbringung eines Celestintubus zur Überbrückung der Stenose. Problemlose Passagekontrolle intraoperativ.
GOÄ 3151: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Regelsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) kann durch besondere Erschwernisse begründet werden. Typische Begründungen sind ausgeprägte Verwachsungen im Operationsgebiet, starke Blutungsneigung des Tumorgewebes oder anatomische Varianten, die die Platzierung des Tubus erheblich erschweren.
Auch ein extrem schlechter Allgemeinzustand des Patienten oder kardiopulmonale Vorerkrankungen, die ein erhöhtes intraoperatives Risiko darstellen, rechtfertigen eine Faktorsteigerung. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ-Ziffer 3151 mit den entsprechenden Notfallzuschlägen (z. B. Zuschlag E für dringende Ausführung, Zuschlag F für Nachtarbeit) kombiniert, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Auch postoperative Röntgenkontrollen zur Lageüberprüfung (z. B. nach GOÄ-Ziffer 5100) sind separat berechenbar.
Nicht zulässig ist die Nebeneinanderberechnung von operativen Einzelschritten, die als Zuarbeit oder Bestandteil der Hauptleistung anzusehen sind, wie beispielsweise die einfache Probenentnahme im selben Operationsgebiet, sofern sie nicht diagnostisch unabhängig war.
Ziffer 3151 in der neuen GOÄ
Die neue GOÄ löst die bisherige Sammelziffer 3151 (Operative Einbringung eines Tubus in Ösophagus und/oder Magen als Notoperation) in 2 eigenständige Leistungen auf. Die Dokumentation entscheidet, welche Ziffer ansetzbar ist (bisher 2,3-facher Satz: 361,97 €):
- 10659 „Implantation eines Ösophagusstents" (230,82 €) — bei Implantation eines Ösophagusstents
- 10660 „Operative Gastrotomie und/oder Anlage einer Magen- und/oder Dünndarmfistel, ggf. …" (945,68 €) — sonst / als Auffangziffer
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3151
Was hat nicht gestimmt?