Die Abrechnung der Ösophagoskopie nach GOÄ-Ziffer 680 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über Ausschlüsse, Steigerungsfaktoren und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 680
Ösophagoskopie – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion –
Die GOÄ-Ziffer 680 beschreibt die endoskopische Untersuchung der Speiseröhre (Ösophagus). Diese diagnostische Maßnahme dient der direkten visuellen Beurteilung der Schleimhaut und des Lumens. Im Leistungstext ist explizit verankert, dass eine eventuell durchgeführte Probeexzision oder Probepunktion integraler Bestandteil der Ziffer ist.
Eine gesonderte Berechnung dieser Gewebeentnahmen ist somit ausgeschlossen. Die Ziffer ist dem Abschnitt F der Gebührenordnung für Ärzte zugeordnet. Sie bildet das Fundament für die rein diagnostische Ösophagusdiagnostik im niedergelassenen Bereich.
GOÄ 680 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert
Die Indikation zur Durchführung einer Ösophagoskopie nach GOÄ 680 ist vielfältig. Häufige klinische Szenarien umfassen anhaltende Schluckbeschwerden (Dysphagie), den Verdacht auf Refluxösophagitis oder die Abklärung von Stenosen. Auch die Suche nach malignen Veränderungen wie dem Ösophaguskarzinom rechtfertigt den Einsatz dieser Untersuchungsmethode.
Wichtig für die Praxis ist die Abgrenzung zu therapeutischen Eingriffen. Sobald über das Endoskop operative Maßnahmen ergriffen werden, ändert sich die Codierung. Die reine Diagnostik bleibt jedoch fest im Rahmen der Ziffer 680 verankert, selbst wenn Gewebeproben zur histologischen Untersuchung entnommen werden.
Tipp: Sollte sich während der Untersuchung die Notwendigkeit einer therapeutischen Intervention ergeben, muss die Abrechnung angepasst werden. Die Dokumentation sollte den Wechsel von Diagnostik zu Therapie präzise abbilden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 680
Fallbeispiel 1: Abklärung einer chronischen Dysphagie
Ein Patient stellt sich mit seit Wochen zunehmenden Schluckbeschwerden vor. Es erfolgt eine diagnostische Ösophagoskopie zur Abklärung einer organischen Ursache. Die Schleimhaut zeigt sich unauffällig, es werden keine Proben entnommen. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 680 mit dem Regelsatz (2,3-fach), da keine Erschwernisse vorlagen.
Fallbeispiel 2: Verdacht auf Barrett-Ösophagus mit Biopsie
Bei einem Patienten mit langjährigem Reflux besteht der Verdacht auf ein Barrett-Syndrom. Während der Ösophagoskopie entnimmt der Arzt zwei Gewebeproben (Probeexzisionen) aus dem distalen Ösophagus. Da die Probeexzision fakultativer Bestandteil der GOÄ 680 ist, darf nur die Ziffer 680 berechnet werden. Eine zusätzliche Ziffer für die Biopsie ist ausgeschlossen.
Fallbeispiel 3: Erschwerte Passage bei hochgradiger Stenose
Es erfolgt eine Kontroll-Ösophagoskopie bei bekannter narbiger Stenose. Die Passage des Endoskops gestaltet sich aufgrund der Engstelle als äußerst zeitaufwendig und schwierig. Der Arzt rechnet die GOÄ 680 ab, erhöht jedoch den Faktor auf 3,5. Die Begründung in der Rechnung verweist auf die anatomische Engstelle und den dadurch bedingten Mehraufwand.
Häufige Fehler bei der GOÄ 680: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Biopsieziffern. Da die Probeexzision bereits im Leistungstext der GOÄ 680 enthalten ist, führt eine zusätzliche Liquidation regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen.
Zudem existieren strikte Ausschlusskriterien. Die GOÄ 680 darf nicht neben der Ösophago-Gastro-Duodenoskopie (GOÄ 682) abgerechnet werden. Wird die Untersuchung auf den Magen und das Duodenum ausgedehnt, ist ausschließlich die höher bewertete Ziffer 682 anzusetzen. Auch die Kombination mit operativen Ziffern wie der GOÄ 681 ist ausgeschlossen.
Achtung: Die Einlage einer Ballonsondentamponade bei akut blutenden Ösophagusvarizen darf nicht über die GOÄ 680 abgerechnet werden. Hierfür ist die spezielle GOÄ-Ziffer 703 heranzuziehen.
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Dokumentation der GOÄ 680: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. Im Befundbericht müssen die Indikation, der genaue Ablauf der Untersuchung sowie die Beurteilung der anatomischen Strukturen lückenlos festgehalten werden. Falls Gewebeproben entnommen wurden, müssen Ort und Anzahl der Biopsien exakt dokumentiert sein.
Besondere Vorkommnisse oder anatomische Besonderheiten, die eine Steigerung des Gebührensatzes rechtfertigen, müssen detailliert beschrieben werden. Eine pauschale Begründung reicht bei einer Prüfung meist nicht aus. Die Dokumentation sollte unmittelbar nach dem Eingriff erfolgen, um maximale Genauigkeit zu gewährleisten.
Dokumentation: Ösophagoskopie durchgeführt. Indikation: Dysphagie. Befund: Schleimhaut im mittleren Drittel gerötet, keine Stenosen. Entnahme von 2 Biopsien bei 30 cm ab Zahnreihe zur histologischen Abklärung. Keine Komplikationen.
GOÄ 680: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz bei der GOÄ 680 sind eine ausgeprägte Patientenunruhe, anatomische Varianten oder starke Schleimhautblutungen, die die Sicht behindern. Auch ein extrem enger Rachenraum, der das Einführen des Geräts erschwert, rechtfertigt einen erhöhten Steigerungsfaktor.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Ösophagoskopie im Rahmen einer umfassenden Diagnostik mit anderen Leistungen kombiniert. Zulässig ist beispielsweise die Nebeneinanderberechnung von Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ 490 oder 491), sofern eine entsprechende Sedierung medizinisch notwendig war. Auch Beratungen nach GOÄ 1 oder 3 sowie symptombezogene Untersuchungen nach GOÄ 5 können am selben Tag anfallen, sofern die zeitlichen und formalen Vorgaben der GOÄ eingehalten werden.
Ziffer 680 in der neuen GOÄ
Wenn die Ösophagoskopie – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion – mit vollständiger Dokumentation durchgeführt wird, gilt künftig Nummer 3203 (Ösophago-Gastro-Duodenoskopie, ggf. einschließlich -Lokalanästhesie Rachen - …) — Festpreis 158,91 €, heute beim 2,3-fachen Satz: 73,74 €. Abgerechnet wird je Sitzung.
Ist die vollständige Durchführung nicht dokumentiert, sieht der Entwurf keine eigenständige Abrechnungsziffer vor.
Bei Ansatz der Nummer 3203 neben der Nummer 4966 ist die medizinische Begründung in der Rechnung anzugeben.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 680
Was hat nicht gestimmt?