GOÄ 703: Ballonsondentamponade korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 703
Ballonsondentamponade bei blutenden Ösophagus- und/oder Fundusvarizen
Punktzahl 500  
Einfachsatz 29,14 € 1,0x
Regelhöchstsatz 67,02 € 2,3x
Höchstsatz 101,99 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 703 bei Ösophagusvarizenblutungen erfordert Präzision. Erfahren Sie alles zu Fallstricken, Steigerungssätzen und Kombinationen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 703

Ballonsondentamponade bei blutenden Ösophagus- und/oder Fundusvarizen

Die Gebührenordnungsziffer 703 beschreibt eine hochspezifische, interventionelle Maßnahme zur akuten Blutstillung im oberen Gastrointestinaltrakt. Diese Leistung umfasst das Einführen und Platzieren einer speziellen Mehrvolumen-Ballonsonde, wie beispielsweise der Sengstaken-Blakemore-Sonde oder der Linton-Nachlas-Sonde. Das anschließende Blocken der Ballons zur mechanischen Kompression der blutenden Varizen ist integraler Bestandteil dieser Ziffer.

Die Maßnahme dient als lebensrettende Überbrückungstherapie (Ultima Ratio), wenn endoskopische Verfahren primär versagen oder aufgrund massiver Blutungssituationen technisch nicht sofort durchführbar sind. Die Ziffer deckt die gesamte Prozedur der Sondenplatzierung, der Lagekontrolle sowie der initialen Drucküberwachung ab.

GOÄ 703 in der Praxis: Indikation und klinischer Einsatz

Der klinische Einsatz der GOÄ 703 ist auf absolute Notfallsituationen beschränkt. Typischerweise liegt eine fortgeschrittene Leberzirrhose mit portalen Hypertensionen und akut rupturierten Ösophagusvarizen oder Fundusvarizen vor. Die mechanische Tamponade komprimiert die Blutungsquelle direkt an der Wandung der Speiseröhre oder des Mageneingangs.

Da es sich um eine invasive Maßnahme mit erheblichem Komplikationspotenzial handelt, ist eine engmaschige Überwachung des Patienten zwingend erforderlich. Die Abrechnung der Ziffer 703 setzt voraus, dass die Sonde tatsächlich zu therapeutischen Zwecken geblockt und fixiert wurde. Eine reine diagnostische Sondierung ohne therapeutische Tamponade rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer nicht.

Tipp: Sollte die Platzierung der Sonde aufgrund anatomischer Besonderheiten oder starker Abwehrbewegungen des Patienten erheblich erschwert sein, rechtfertigt dies eine Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Regelsatz hinaus.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 703

Fallbeispiel 1: Akute Varizenblutung bei bekannter Leberzirrhose

Ein Patient stellt sich mit massiver Hämatemesis in der Notaufnahme vor. Aufgrund der massiven Blutung ist eine sofortige endoskopische Sicht unmöglich, weshalb eine Sengstaken-Blakemore-Sonde eingelegt und geblockt wird. Nach erfolgreicher Stabilisierung erfolgt die Verlegung auf die Intensivstation. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 703 zum Regelhöchstsatz (2,3-fach) mit 67,02 €.

Fallbeispiel 2: Erschwerte Sondenplatzierung bei unruhigem Patienten

Bei einer fulminanten Fundusvarizenblutung muss eine Linton-Nachlas-Sonde platziert werden. Der Patient ist hochgradig agitiert und desorientiert, was die Platzierung und Lagekontrolle massiv erschwert und zeitlich verzögert. Die erbrachte Leistung nach GOÄ 703 wird mit dem Steigerungsfaktor 3,5 (101,99 €) liquidiert, begründet durch den extremen zeitlichen Mehraufwand und die schwierigen Bedingungen.

Fallbeispiel 3: Erfolgloser endoskopischer Versuch mit anschließender Tamponade

Es wird zunächst versucht, eine Ösophagusvarizenblutung endoskopisch mittels Gummibandligatur zu stillen. Aufgrund der anatomischen Verhältnisse misslingt der Versuch, und es muss unmittelbar eine Ballonsondentamponade durchgeführt werden. Neben der endoskopischen Leistung ist die GOÄ 703 als eigenständige, nachfolgende Rettungsmaßnahme voll berechnungsfähig.

Häufige Fehler bei der GOÄ 703: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von einfachen Sondierungen. Die Ziffern 661 (Sondierung) oder 681 (Sondeneinführung) sind in der GOÄ-Ziffer 703 als Zielleistung bereits enthalten und dürfen nicht separat in Rechnung gestellt werden. Private Krankenversicherungen kürzen diese Kombinationen konsequent.

Zudem führt die gleichzeitige Abrechnung einer Sklerosierung (GOÄ 691) und einer Tamponade am selben Tag häufig zu Rückfragen. Wenn die Tamponade als eigenständige, zeitlich getrennte Maßnahme zur Rezidivprophylaxe oder nach Versagen der Sklerosierung erfolgt, ist sie berechnungsfähig. Dies muss jedoch plausibel aus der Rechnung hervorgehen.

Achtung: Die bloße Bereitstellung oder das Legen einer Sonde ohne anschließende Blockung und therapeutische Tamponade darf nicht nach GOÄ 703 abgerechnet werden. In solchen Fällen ist lediglich die Ziffer 681 anzusetzen.

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Dokumentation der GOÄ 703: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Krankenblatt müssen die Indikation, der genaue Typ der verwendeten Sonde sowie die Füllmengen und Druckverhältnisse der einzelnen Ballons exakt festgehalten werden. Auch die Methode der Lagekontrolle (z. B. mittels Röntgen oder Sonographie) sollte dokumentiert sein.

Besonders bei der Anwendung von Steigerungsfaktoren über dem 2,3-fachen Satz ist eine detaillierte Schilderung der Erschwernisse unerlässlich. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen den Prüfstellen meist nicht aus.

Dokumentation: Akute, spritzende Ösophagusvarizenblutung bei Child-C-Leberzirrhose. Erfolglose endoskopische Sicht. Einbringen einer Sengstaken-Blakemore-Sonde. Blocken des Magenballons mit 150 ml Luft, Ösophagusballon mit 35 mmHg. Lagekontrolle mittels Sonographie positiv. Blutstillung erfolgreich eingeleitet.

GOÄ 703: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der GOÄ 703 liegt beim 2,3-fachen Satz (67,02 €). Ein Überschreiten dieses Satzes bis zum Höchstsatz von 3,5 (101,99 €) ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Typische Begründungen sind anatomische Anomalien, massive Blutkoagula im Rachenraum, starke Abwehrbewegungen des Patienten oder die Notwendigkeit einer begleitenden Intubationsnarkose bei respiratorischer Insuffizienz.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 703 können weitere akutmedizinische Leistungen anfallen. Häufig kombiniert wird die Ziffer mit der Notfallpauschale oder intensivmedizinischen Überwachungsleistungen. Auch die Ziffern für die endoskopische Diagnostik (z. B. GOÄ 685 oder 690) sind neben der 703 berechnungsfähig, sofern sie der Sondenplatzierung vorausgingen oder nach deren Entfernung zur Kontrolle durchgeführt wurden.

Ziffer 703 in der neuen GOÄ

Die Ballonsondentamponade bei blutenden Ösophagus- und/oder Fundusvarizen wird zur neuen Nummer 3210 — Festpreis 87,28 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 67,02 €). Abgerechnet wird je Sitzung.

Die neue Legende lautet: „Ballonsondentamponade bei blutenden Ösophagus- und/oder Fundusvarizen, je Sitzung".

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 703

Die GOÄ-Ziffer 703 ist bei der Durchführung einer mechanischen Ballonsondentamponade zur Stillung einer akuten Blutung aus Ösophagus- oder Fundusvarizen berechnungsfähig. Die Leistung setzt das Einbringen und therapeutische Blocken einer entsprechenden Mehrvolumensonde voraus.
Ja, die Ziffer 703 ist neben diagnostischen oder therapeutischen Endoskopien berechnungsfähig, wenn diese der Tamponade vorausgingen oder zeitlich getrennt stattfanden. Die Kombination muss in der Dokumentation medizinisch begründet werden.
Unter die GOÄ 703 fallen typischerweise die Sengstaken-Blakemore-Sonde sowie die Linton-Nachlas-Sonde. Beide dienen der mechanischen Kompression von Varizen im Ösophagus- oder Magenbereich.
Ja, bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, starker Unruhe des Patienten oder massiver Blutung kann die Ziffer bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Dies erfordert eine patientenbezogene Begründung in der Rechnung.
Nein, die einfache Sondeneinführung nach GOÄ 681 ist als Zielleistung in der höher bewerteten GOÄ 703 enthalten. Eine Nebeneinanderberechnung am selben Tag für dieselbe Prozedur ist ausgeschlossen.
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