GOÄ 701: Operative Laparoskopie richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 701
Laparoskopie (mit Anlegung eines Pneumoperitoneums) mit intraabdominalem Eingriff – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion –
Punktzahl 1050  
Einfachsatz 61,20 € 1,0x
Regelhöchstsatz 140,76 € 2,3x
Höchstsatz 214,20 € 3,5x
Ausschlüsse
700

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 701: So rechnen Sie die operative Laparoskopie mit intraabdominalem Eingriff rechtssicher und vollständig ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 701

Laparoskopie (mit Anlegung eines Pneumoperitoneums) mit intraabdominalem Eingriff – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion –

Die Leistungsziffer 701 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die operative Laparoskopie, bei der zwingend ein intraabdomineller Eingriff stattfindet. Im Gegensatz zur rein diagnostischen Spiegelung umfasst diese Ziffer therapeutische oder interventionelle Maßnahmen im Bauchraum. Das Anlegen des künstlichen Pneumoperitoneums zur Sichtverbesserung ist bereits integraler Bestandteil der Leistung.

Ebenfalls im Leistungsumfang enthalten sind eventuell notwendige Probeexzisionen oder Probepunktionen, die während des Eingriffs durchgeführt werden. Diese Begleitmaßnahmen dürfen daher nicht separat in Rechnung gestellt werden. Die Ziffer ist mit 1050 Punkten bewertet und bildet die chirurgische Intervention im Rahmen einer Bauchspiegelung ab.

GOÄ 701 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

Die Abrechnung der GOÄ 701 kommt in Betracht, wenn über die reine Diagnostik hinaus ein therapeutischer Eingriff im Bauchraum erfolgt. Typische Indikationen sind beispielsweise die minimalinvasive Lösung von Adhäsionen (Adhäsiolyse) oder die operative Sanierung einer Endometriose. Auch kleinere Resektionen oder die Versorgung von Organverletzungen fallen unter dieses Spektrum.

Wichtig ist die Abgrenzung zur GOÄ 700, welche lediglich die diagnostische Laparoskopie ohne therapeutischen Eingriff darstellt. Sobald eine therapeutische Manipulation oder eine gezielte Gewebeentnahme im Rahmen eines größeren Eingriffs stattfindet, ist die therapeutische Laparoskopie nach Ziffer 701 die korrekte Wahl. Die Wahl der Ziffer muss sich stets nach dem primären Ziel und dem tatsächlichen Verlauf des Eingriffs richten.

Tipp: Sollte sich eine zunächst rein diagnostisch geplante Laparoskopie (GOÄ 700) im Verlauf zu einem operativen Eingriff entwickeln, ist statt der GOÄ 700 die höher bewertete GOÄ 701 abzurechnen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 701

Fallbeispiel 1: Laparoskopische Adhäsiolyse

Eine Patientin stellt sich mit chronischen Unterbauchschmerzen vor. Bei der Laparoskopie zeigen sich ausgeprägte peritoneale Verwachsungen, die mittels Mikroschere und Koagulation gelöst werden. Da ein therapeutischer intraabdomineller Eingriff stattfand, wird die GOÄ 701 abgerechnet. Die reine Diagnostik tritt in den Hintergrund.

Fallbeispiel 2: Probeexzision bei unklarem Befund

Bei einem Patienten wird zur Abklärung unklarer Leberherde eine Laparoskopie durchgeführt. Während des Eingriffs erfolgt eine gezielte Probepunktion der Leber unter Sicht. Da die Probeentnahme integraler Bestandteil der GOÄ 701 ist, wird dieser Eingriff mit der Ziffer 701 liquidiert. Eine zusätzliche Berechnung der Punktion ist ausgeschlossen.

Fallbeispiel 3: Ambulante laparoskopische Zystenabtragung

In einer tageschirurgischen Praxis wird eine Ovarialzyste laparoskopisch gefenstert und abgetragen. Der Eingriff erfolgt ambulant. Abgerechnet wird die GOÄ 701 zum Regelsatz. Zusätzlich wird der ambulante Zuschlag nach GOÄ 444 für die Durchführung operativer Leistungen im ambulanten Bereich angesetzt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 701: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung der Ziffern 700 und 701. Die GOÄ schließt das Nebeneinanderbestehen dieser beiden Ziffern für denselben Eingriff explizit aus. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen umgehend, wenn beide Positionen aufgeführt sind, da die diagnostische Laparoskopie als Vorstufe der operativen Variante gilt.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zu spezifischeren operativen Leistungen aus anderen Kapiteln der GOÄ. Wenn der durchgeifizierte laparoskopische Eingriff (wie eine Appendektomie) in den operativen Kapiteln höher bewertet ist als die GOÄ 701, sollte die spezifische operative Ziffer gewählt werden. Die GOÄ 701 darf in diesen Fällen nicht zusätzlich für den laparoskopischen Zugangsweg berechnet werden, es sei denn, es lag eine separate diagnostische Indikation vor.

Achtung: Die Mehrfachberechnung der GOÄ 701 für mehrere unterschiedliche Eingriffe in derselben Sitzung ist nicht zulässig. Ein erhöhter zeitlicher oder technischer Aufwand muss über den Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.

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Dokumentation der GOÄ 701: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung ist ein detaillierter Operationsbericht unerlässlich. Der Bericht muss das Anlegen des Pneumoperitoneums, die Platzierung der Trokare sowie den genauen Ablauf des intraabdominellen Eingriffs lückenlos dokumentieren. Auch die Indikation für eventuelle Gewebeentnahmen muss klar aus der Akte hervorgehen.

Besonders wichtig ist die präzise Beschreibung von Erschwernissen, falls ein erhöhter Steigerungssatz angewendet werden soll. Verwachsungen, anatomische Varianten oder starke Blutungen sollten mit Zeitangaben und technischem Mehraufwand im OP-Protokoll festgehalten werden.

Dokumentationsbeispiel: "Laparoskopie am [Datum]. Etablierung des Pneumoperitoneums mittels Veress-Nadel. Einbringen des Optiktrokars infraumbilikal. Inspektion des Abdomens: Nachweis von Adhäsionen im rechten Unterbauch. Scharfe und stumpfe Adhäsiolyse mittels Schere unter Schonung des Darms. Blutstillung durch bipolare Koagulation. Entnahme einer Probebiopsie aus dem Peritoneum. Komplikationsloser Verlauf."

GOÄ 701: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 701 kann bei überdurchschnittlichem Aufwand bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung (über den 2,3-fachen Satz hinaus) sind ausgeprägte Adhäsionen, erhebliche Adipositas des Patienten oder anatomische Besonderheiten, die den Eingriff signifikant erschweren. Auch eine verlängerte Operationsdauer ist ein valides Kriterium.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 701 mit Anästhesieleistungen oder postoperativen Überwachungsziffern kombiniert. Bei ambulanter Durchführung ist der Zuschlag nach GOÄ 444 (Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen) obligat. Je nach OP-Dauer und logistischem Aufwand können auch die Zuschläge nach GOÄ 448 oder 449 hinzutreten. Nicht kombiniert werden darf die Ziffer mit der GOÄ 700.

Ziffer 701 in der neuen GOÄ

Für die Laparoskopie (mit Anlegung eines Pneumoperitoneums) mit intraabdominalem Eingriff – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion – sieht der Entwurf keine eigenständige Nachfolgeleistung vor. Heute liegt der 2,3-fache Satz bei 140,76 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 701

Die GOÄ 701 wird abgerechnet, sobald während der Laparoskopie ein therapeutischer oder operativer Eingriff im Bauchraum stattfindet. Die GOÄ 700 ist hingegen rein diagnostischen Bauchspiegelungen ohne therapeutische Intervention vorbehalten. Sobald manipuliert oder therapiert wird, greift die Ziffer 701.
Nein, eine Mehrfachberechnung der GOÄ 701 für mehrere laparoskopische Eingriffe in derselben Sitzung ist ausgeschlossen. Ein erhöhter Aufwand durch mehrere Interventionen muss stattdessen über einen höheren Steigerungsfaktor abgebildet werden. Dies gilt auch dann, wenn keine anderen operativen Ziffern angesetzt werden.
Bei einer ambulanten Erbringung der Leistung nach GOÄ 701 kann der Zuschlag nach GOÄ 444 hinzugerechnet werden. Je nach den spezifischen Gegebenheiten und der Dauer des Eingriffs sind zudem die Zuschläge nach GOÄ 448 oder GOÄ 449 berechnungsfähig. Diese Zuschläge decken den erhöhten Vorbereitungs- und Nachsorgeaufwand ab.
Nein, Probeexzisionen und Probepunktionen sind explizit im Leistungstext der GOÄ 701 enthalten und somit mit dieser abgegolten. Eine separate Abrechnung von Gewebeentnahmen während desselben laparoskopischen Eingriffs ist nicht zulässig. Dies gilt auch für Punktionen unter laparoskopischer Sicht.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus erfordert eine patientenbezogene Begründung im OP-Bericht. Typische Gründe sind extreme Adhäsionen, starkes Übergewicht des Patienten oder erhebliche anatomische Varianten, die den Eingriff erschweren. Auch eine unerwartet lange Operationsdauer kann als Begründung herangezogen werden.
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