Wie Sie die postoperative Überwachung nach ambulanten Operationen mit der GOÄ-Ziffer 448 rechtssicher und vollständig abrechnen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 448
Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen
Die GOÄ-Ziffer 448 ist als Zuschlagsleistung konzipiert und bewertet die postoperative Überwachung im Anschluss an ambulante Operationen. Sie stellt sicher, dass die engmaschige Betreuung in der sensiblen Aufwachphase adäquat vergütet wird. Die Leistung umfasst die kontinuierliche Überwachung der Vitalparameter und die pflegerische Betreuung bis zur Transportfähigkeit.
Wichtig ist, dass diese Ziffer eine Mindestdauer von zwei Stunden voraussetzt. Sie deckt einen Zeitraum von bis zu vier Stunden ab. Die medizinische Verantwortung verbleibt stets beim behandelnden Arzt, auch wenn die Durchführung delegiert wird.
GOÄ 448 in der Praxis: Voraussetzungen und Indikationen
Die Abrechnung der GOÄ 448 ist an strikte formale und medizinische Kriterien gebunden. Sie kann nur dann herangezogen werden, wenn zuvor eine zuschlagsberechtigte ambulante Operation sowie eine entsprechende zuschlagsberechtigte Anästhesie oder Narkose stattgefunden haben. Typische Einsatzgebiete finden sich in der ambulanten Chirurgie, Gynäkologie, Urologie oder Orthopädie.
Der maßgebliche Zeitraum für die Berechnung beginnt exakt mit dem Ende des operativen Eingriffs. Er endet mit dem Erreichen der klinischen Transportfähigkeit des Patienten. Das tatsächliche Verlassen der Praxisräume zu einem späteren Zeitpunkt ist für die Zeitberechnung hingegen irrelevant.
Tipp: Die Überwachung muss nicht physisch ununterbrochen durch den Arzt selbst erfolgen. Die Delegation an qualifiziertes Fachpersonal ist zulässig, solange der Arzt in der Praxis anwesend und bei Komplikationen sofort einsatzbereit ist.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 448
Fallbeispiel 1: Ambulante Arthroskopie des Kniegelenks
Nach einer arthroskopischen Meniskusresektion in Allgemeinanästhesie wird der Patient für 130 Minuten im Aufwachraum überwacht. Die Vitalwerte werden regelmäßig kontrolliert, bis die Transportfähigkeit festgestellt wird. Da die Überwachungszeit über zwei Stunden liegt, ist die Abrechnung der GOÄ 448 vollumfänglich gerechtfertigt. Neben der operativen Hauptleistung und der Anästhesie wird der Zuschlag 448 einfach angesetzt.
Fallbeispiel 2: Ambulante Leistenherniotomie
Ein Patient verbleibt nach einer ambulanten Hernien-OP unter Intubationsnarkose für insgesamt drei Stunden im Erholungsbereich der Praxis. Das Pflegepersonal überwacht den Patienten im Auftrag des Operateurs, welcher in der Praxis für Notfälle bereitsteht. Nach Erreichen der Transportfähigkeit wird der Patient entlassen. Die Kriterien für die GOÄ 448 sind erfüllt, da die Betreuung zwischen zwei und vier Stunden dauerte und die ärztliche Interventionsbereitschaft gegeben war.
Fallbeispiel 3: Gynäkologische Kürettage
Nach einer fraktionierten Kürettage in Maskennarkose wird die Patientin für 150 Minuten postoperativ überwacht. Die Überwachung erfolgt leitliniengerecht durch eine Anästhesieschwester unter Aufsicht des Arztes. Da die postoperative Phase die Zwei-Stunden-Marke überschreitet, erfolgt die Liquidation der GOÄ-Ziffer 448 als Zuschlag zur ambulanten Leistung.
Häufige Fehler bei der GOÄ 448: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Missachtung der Mindestdauer. Beträgt die postoperative Überwachungszeit weniger als zwei Stunden, darf die GOÄ 448 keinesfalls abgerechnet werden. In solchen Fällen kann bei Vorliegen der strengen Voraussetzungen allenfalls die Verweilgebühr nach GOÄ 56 oder die Abrechnung von Einzelleistungen wie Schmerzinjektionen erwogen werden.
Zudem existieren strikte Ausschlusskriterien. Die GOÄ 448 darf am selben Behandlungstag nicht neben den Ziffern 1 bis 8 (Beratungen und Untersuchungen) sowie der Ziffer 449 (Überwachung über mehr als vier Stunden) berechnet werden. Private Krankenversicherungen kürzen Rechnungen umgehend, wenn diese Kombinationen unzulässig nebeneinander auftauchen.
Achtung: Werden Beratungen oder Untersuchungen nach den GOÄ-Ziffern 1 bis 8 zwingend vor Beginn der Anästhesie erbracht, sind diese berechnungsfähig. In der Rechnung sollte dies unbedingt mit dem Zusatz „vor Anästhesie“ oder einer entsprechenden Uhrzeit dokumentiert werden, um Beanstandungen zu vermeiden.
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Dokumentation der GOÄ 448: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen der genaue Beginn und das Ende der Überwachungszeit minutengenau festgehalten werden. Der Beginn entspricht dem Ende der Operation, das Ende markiert den dokumentierten Eintritt der Transportfähigkeit.
Zusätzlich sollten regelmäßige Einträge zu den Vitalparametern (Blutdruck, Puls, Sauerstoffsättigung) sowie zum Bewusstseinszustand des Patienten erfolgen. Auch die namentliche Erfassung des überwachenden Personals und die Bestätigung der ärztlichen Präsenz in der Praxis sind dringend zu empfehlen.
Dokumentation: OP-Ende: 10:15 Uhr. Verlegung in den Aufwachraum. Postoperative Überwachung und Betreuung durch MFA [Name] unter ärztlicher Aufsicht. Vitalparameter stabil (RR 120/80, Puls 72, SpO2 98%). Transportfähigkeit festgestellt und dokumentiert um 12:30 Uhr (Gesamtdauer: 135 Minuten). Arzt jederzeit interventionsbereit in der Praxis anwesend.
GOÄ 448: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Als Zuschlag ist die GOÄ 448 eine bewertete Leistung mit 600 Punkten. Da es sich um eine Gebühr des Abschnitts C VIII handelt, ist eine Faktorerhöhung über den Regelsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Typische Begründungen für eine Steigerung sind ein außergewöhnlich hoher Überwachungsaufwand, postoperative Kreislaufinstabilitäten oder die Behandlung von Patienten mit schweren Begleiterkrankungen (z. B. ausgeprägte COPD oder schwere Herzinsuffizienz).
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 448 wird regelhaft mit der ambulanten Operationsziffer (z. B. aus dem Abschnitt C) und der entsprechenden Anästhesieziffer (z. B. GOÄ 451 oder 452) kombiniert. Nicht zulässig ist die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ 449 für denselben Tag. Sollte die Überwachung die Vier-Stunden-Grenze überschreiten, muss stattdessen die GOÄ 449 liquidiert werden.
Ziffer 448 in der neuen GOÄ
Die Beobachtung und Betreuung eines Patienten von über zwei bis vier Stunden im Aufwachraum wird in der neuen GOÄ zeitbasiert abgerechnet: Die Grundziffer 1741 „Postanästhesiologische Betreuung im Aufwachraum, je vollendete 60 Minuten" gilt mit 33,34 € je vollendetem 60-Minuten-Intervall. Ist das letzte Intervall nicht vollendet, kann 1742 einmalig als Abschlussleistung hinzukommen (19,51 €). Die alten Pauschalen 448 und 449 werden damit durch ein minutengenaueres Abrechnungssystem ersetzt. Heute bringt die 448 beim 2,3-fachen Satz 34,97 €. Wichtig: Die Leistungen sind nicht nach Standby-Verfahren und ausschließlicher Sedativa-Gabe berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 448
Was hat nicht gestimmt?