GOÄ 705: Proktoskopie richtig abrechnen – Tipps & Fehler

5 Min. Lesezeit
GOÄ 705
Proktoskopie
Punktzahl 152  
Einfachsatz 8,86 € 1,0x
Regelhöchstsatz 20,38 € 2,3x
Höchstsatz 31,01 € 3,5x
Ausschlüsse
766

Die Abrechnung der Proktoskopie nach GOÄ-Ziffer 705 birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Fehler vermeiden und Honorarverluste verhindern.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 705

GOÄ-Ziffer 705: Proktoskopie – Punktzahl: 152

Die GOÄ-Ziffer 705 beschreibt die endoskopische Untersuchung des Analkanals, auch bekannt als Proktoskopie. Diese Leistung umfasst die visuelle Beurteilung der Schleimhaut des Analkanals und des Übergangs zum Rektum. Ziel ist die Diagnostik von pathologischen Veränderungen im Enddarmbereich.

Im Leistungsumfang sind die Vorbereitung des Patienten, das Einführen des Proktoskops sowie die systematische Inspektion enthalten. Die Abrechnung setzt voraus, dass ein starres oder flexibles Proktoskop verwendet wurde. Einfache digitale Tastuntersuchungen fallen hingegen unter andere Ziffern.

Wichtig ist der Verweis auf die Anmerkungen zur GOÄ-Ziffer 690. Diese regeln, dass die Sachkosten für sterile Einmal-Instrumente gesondert in Rechnung gestellt werden dürfen. Dies betrifft insbesondere Einweg-Tuben oder Einweg-Proktoskope, die in modernen Praxen standardmäßig genutzt werden.

GOÄ 705 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Die Proktoskopie gehört zu den Standardverfahren in der Proktologie, Allgemeinmedizin und Gastroenterologie. Typische Indikationen für den Einsatz der GOÄ 705 sind unklare anale Blutungen, chronischer Pruritus ani oder der Verdacht auf Hämorrhoidalleiden. Auch die Nachsorge nach operativen Eingriffen im Analbereich rechtfertigt diese Untersuchung.

Praxen müssen die Ziffer sauber von der symptombezogenen Untersuchung abgrenzen. Eine rein visuelle Inspektion der Perianalregion reicht für die Abrechnung der GOÄ 705 nicht aus. Es muss zwingend eine Geräteuntersuchung des Analkanals stattgefunden haben.

Tipp: Kombinieren Sie die Proktoskopie bei Erstkontakt mit der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5 oder der eingehenden Beratung nach GOÄ 3, sofern die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Die Abgrenzung zur Rektoskopie ist essenziell. Während die Proktoskopie den Analkanal fokussiert, dringt die Rektoskopie tiefer in das Rektum vor. Beide Untersuchungen erfordern unterschiedliche Gerätekonfigurationen und dürfen nicht nebeneinander berechnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 705

Fallbeispiel 1: Diagnostik bei Verdacht auf Hämorrhoiden

Ein Patient stellt sich mit hellroten Blutauflagerungen auf dem Stuhl vor. Nach der Anamnese und einer digitalen Tastuntersuchung erfolgt die Proktoskopie zur Beurteilung des Plexus hämorrhoidalis. Es zeigen sich Hämorrhoiden zweiten Grades.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 705 zum Regelsatz (2,3-fach). Zusätzlich werden die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 und die Sachkosten für das Einmal-Proktoskop gemäß Paragraph 10 GOÄ berechnet.

Fallbeispiel 2: Untersuchung bei schmerzhafter Analfissur

Eine Patientin klagt über stechende Schmerzen beim Stuhlgang. Die Proktoskopie gestaltet sich aufgrund eines starken Sphinkterspasmus und starker Schmerzen als äußerst schwierig und zeitaufwendig.

In diesem Fall wird die GOÄ 705 mit dem Steigerungsfaktor 3,5 abgerechnet. Als Begründung wird der extreme Sphinkterspasmus und die dadurch erschwerte Gerätepassage dokumentiert.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle nach Gummibandligatur

Zwei Wochen nach einer Hämorrhoiden-Ligatur erfolgt die proktoskopische Kontrolle der Abheilung. Die Untersuchung verläuft komplikationslos.

Abgerechnet wird die GOÄ 705 zum Regelhöchstsatz von 2,3. Da es sich um eine reine Verlaufskontrolle handelt, ist eine Steigerung ohne zusätzliche Erschwernisse nicht gerechtfertigt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 705: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 705 ist die gleichzeitige Ansetzung der Rektoskopie nach GOÄ-Ziffer 766. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen streichen die Proktoskopie in diesen Fällen konsequent. Die Rektoskopie schließt die Inspektion des Analkanals anatomisch und gebührenrechtlich ein.

Ein weiterer Fehler betrifft die unvollständige Dokumentation bei der Verwendung von Steigerungsfaktoren. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne konkreten Bezug zum Patienten werden von Prüfstellen regelmäßig zurückgewiesen. Es müssen immer patientenspezifische Erschwernisse genannt werden.

Achtung: Die bloße Durchführung einer digitalen rektalen Untersuchung rechtfertigt nicht die Abrechnung der GOÄ 705. Die digitale Untersuchung ist Bestandteil der urologischen oder proktologischen Basisdiagnostik und muss separat bewertet werden.

Häufig wird auch vergessen, die Sachkosten für das sterile Einweg-Instrumentarium anzugeben. Da die GOÄ 705 einen relativ geringen Punktwert aufweist, sichert die korrekte Abrechnung der Materialkosten die Wirtschaftlichkeit der Untersuchung.

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Dokumentation der GOÄ 705: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation schützt vor Honorarkürzungen durch private Kostenträger. In der Patientenakte müssen die Indikation, der Befund der Schleimhaut sowie die exakte Lagebeschreibung eventueller pathologischer Veränderungen festgehalten werden. Auch die Angabe des verwendeten Gerätetyps ist ratsam.

Falls Erschwernisse aufgetreten sind, die eine Steigerung des Faktors rechtfertigen, müssen diese detailliert beschrieben werden. Dazu gehören beispielsweise starke Blutungen, die eine wiederholte Spülung oder Reinigung des Proktoskops erforderten, oder anatomische Engpässe.

Dokumentationsbeispiel:
Proktoskopie (GOÄ 705): Inspektion des Analkanals mit starrem Einmal-Proktoskop. Befund: Schleimhaut unauffällig, Hämorrhoiden Grad II bei 3 und 7 Uhr in Steinschnittlage. Keine Fissuren oder Fisteln sichtbar. Untersuchung durch starken Sphinktertonus erschwert (Faktor 2,8).

Die Dokumentation sollte unmittelbar nach der Untersuchung im Praxisverwaltungssystem (PVS) erfolgen. Dies stellt sicher, dass alle abrechnungsrelevanten Details präzise erfasst werden.

GOÄ 705: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Anhebung des Gebührensatzes über den Schwellenwert von 2,3 hinaus ist bei der GOÄ 705 gut begründbar, wenn besondere Umstände vorliegen. Typische Steigerungsgründe sind ausgeprägte anatomische Engen, starke Hämorrhoidalblutungen mit Sichtbehinderung oder extreme Abwehrhaltungen bei ängstlichen Patienten.

Auch ein überdurchschnittlicher Reinigungsaufwand des Untersuchungsgebiets kann als Begründung dienen. Wichtig ist, dass die Formulierung in der Rechnung die Besonderheit des Einzelfalls widerspiegelt und nicht schablonenhaft wirkt.

Typische Ziffernkombinationen

Die Proktoskopie wird selten isoliert durchgeführt. Häufige und zulässige Kombinationen umfassen die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 sowie die Beratung nach GOÄ 1 oder GOÄ 3. Auch die digitale Untersuchung des Mastdarms nach GOÄ 11 ist neben der GOÄ 705 berechnungsfähig.

Wird im Rahmen der Proktoskopie eine therapeutische Maßnahme durchgeführt, wie die Verödung von Hämorrhoiden, kann die GOÄ-Ziffer 710 (Sklerosierung) oder die GOÄ-Ziffer 711 (Gummibandligatur) angesetzt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die diagnostische Proktoskopie in der Regel neben der therapeutischen Intervention abrechenbar bleibt, sofern sie der Indikationsstellung diente.

Ziffer 705 in der neuen GOÄ

Der Entwurf differenziert bei der Proktoskopie nach der genauen Leistungserbringung — zwei Konstellationen:

  • Bei Spreizspekulum: 3315 „Proktologische Untersuchung mit dem Spreizspekulum" (21,62 €, je Sitzung)
  • Sonst: 3314 „Proktoskopie mit starrem Instrument, einschließlich rektal digitaler Untersuchung, ggf. einschließlich Probebiopsie(n), je Sitzung" (34,14 €, je Sitzung)

Die Spanne der Festpreise reicht von 21,62 € bis 34,14 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 20,38 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 705

Nein, die gemeinsame Abrechnung der GOÄ-Ziffern 705 und 766 in derselben Sitzung ist ausgeschlossen. Die höher bewertete Rektoskopie nach GOÄ 766 schließt die Proktoskopie aus, da die Inspektion des Analkanals als vorbereitender oder integraler Bestandteil der Rektoskopie gilt.
Ein erhöhter Steigerungssatz kann durch anatomische Besonderheiten wie ausgeprägte Strikturen, starke Hämorrhoidalblutungen oder mangelnde Compliance des Patienten begründet werden. Auch ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand bei der Reinigung des Untersuchungsgebiets rechtfertigt die Erhöhung. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Ja, das einfache Einbringen von Salben oder Zäpfchen während der Untersuchung ist in der Regel mit der Gebühr für die Proktoskopie abgegolten. Spezifische therapeutische Maßnahmen wie Verödungen müssen über separate Ziffern wie die GOÄ 710 oder 711 liquidiert werden.
Die Anmerkungen 3 und 4 zur GOÄ 690 besagen, dass die Kosten für Einmal-Untersuchungsbestecke oder Einmal-Proktoskope gesondert berechnungsfähig sind. Dies ermöglicht es Praxen, die Sachkosten für sterile Einmalinstrumente zusätzlich zur Gebühr geltend zu machen.
Die GOÄ 705 ist pro Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Sollte am selben Tag eine erneute, medizinisch notwendige Proktoskopie in einer separaten Sitzung erfolgen, muss dies auf der Rechnung mit genauer Uhrzeit und Begründung ausgewiesen werden.
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