Die GOÄ-Ziffer 706 regelt die Abrechnung von Laserkoagulationen bei endoskopischen Eingriffen. Erfahren Sie, wie Sie typische Abrechnungsfehler vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 706
Licht- oder Laserkoagulation(en) zur Beseitigung von Stenosen oder zur Blutstillung bei endoskopischen Eingriffen, je Sitzung - 600 Punkte
Die GOÄ-Ziffer 706 beschreibt eine hochspezialisierte physikalische Intervention im Rahmen endoskopischer Prozeduren. Diese Gebührenposition umfasst alle endoskopisch geführten Einsätze des chirurgischen Lasers oder hochenergetischer Lichtquellen. Ziel der Maßnahme ist entweder die Rekanalisation stenosierter Hohlorgane oder die gezielte Blutstillung.
Die Leistung ist fachübergreifend definiert und kann von verschiedenen Fachdisziplinen herangezogen werden. Die Ziffer deckt die gesamte physikalische Anwendung des Lasers während des Eingriffs ab. Eine separate Berechnung einzelner Laserimpulse ist im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte nicht vorgesehen.
GOÄ 706 in der Praxis: Fächerübergreifender Lasereinsatz und Indikationen
In der täglichen Praxis findet die GOÄ-Ziffer 706 in unterschiedlichen medizinischen Fachgebieten Anwendung. Typische Einsatzgebiete sind die Gastroenterologie, die Pneumologie, die Urologie sowie die HNO-Heilkunde. Überall dort, wo endoskopisch gearbeitet wird und ein chirurgischer Laser zum Einsatz kommt, ist diese Ziffer relevant.
Klassische Indikationen sind die Abtragung von stenosierenden Tumoren im Ösophagus oder Bronchialsystem sowie die Blutstillung bei gastrointestinalen Blutungen. Falls ein medizinisch notwendiger Lasereinsatz erfolgt, die Indikation der Stenosenbeseitigung oder Blutstillung jedoch nicht exakt zutreffen, kann die Ziffer analog berechnet werden. Dies betrifft beispielsweise die lasergestützte Vaporisation von Gewebeveränderungen ohne stenosierenden Charakter.
Tipp: Bei der analogen Anwendung der GOÄ 706 sollte auf der Liquidation die Kennzeichnung als Analogbewertung deutlich gemacht werden. Dies beugt Rückfragen der privaten Krankenversicherungen vor und sichert eine zügige Erstattung.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 706
Fallbeispiel 1: Endoskopische Tumorablation im Ösophagus
Ein Patient stellt sich mit einer hochgradigen, malignen Ösophagusstenose vor. Zur Wiederherstellung der Passage wird eine Ösophagoskopie durchgeführt, bei der mittels Nd:YAG-Laser das stenosierende Tumorgewebe abgetragen wird. Die Passage kann erfolgreich rekonstruiert werden.
Die Abrechnung erfolgt über die entsprechende Endoskopieziffer kombiniert mit der GOÄ-Ziffer 706. Da die Beseitigung einer Stenose im Vordergrund stand, sind die Voraussetzungen der Leistungslegende vollständig erfüllt.
Fallbeispiel 2: Lasergestützte Blutstillung bei akutem Magenulkus
Bei einer Notfall-Gastroskopie wird ein aktiv blutendes Ulkus im Antrum ventriculi lokalisiert. Der Untersucher entscheidet sich für eine gezielte endoskopische Laserkoagulation zur Blutstillung. Die Blutung kann dadurch erfolgreich gestoppt werden.
Neben der diagnostischen und therapeutischen Gastroskopie wird die GOÄ 706 für die physikalische Blutstillung angesetzt. Die medizinische Notwendigkeit und der direkte Einsatz des Lasers zur Hämostase rechtfertigen diesen Ansatz vollkommen.
Fallbeispiel 3: Analogabrechnung bei lasergestützter Abtragung eines Kehlkopfpolyps
Im Rahmen einer Laryngoskopie wird ein gutartiger Kehlkopfpolyp mittels CO2-Laser präzise abgetragen. Da hierbei weder eine Stenose vorliegt noch primär eine Blutstillung im Vordergrund steht, ist die Leistungslegende nicht exakt getroffen. Der Einsatz des Lasers ist jedoch medizinisch indiziert.
In diesem Fall erfolgt die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 706 analog. Die analoge Bewertung spiegelt den gleichwertigen technischen und zeitlichen Aufwand der lasergestützten Gewebeabtragung wider.
Häufige Fehler bei der GOÄ 706: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste und schwerwiegendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 706 betrifft die Argon-Plasma-Koagulation (APC). Viele Praxen setzen für dieses Verfahren fälschlicherweise die GOÄ 706 an. Da es sich bei der APC jedoch um ein elektrochirurgisches Stromverfahren und nicht um ein Licht- oder Laserverfahren handelt, ist dies unzulässig.
Die APC stellt eine unselbstständige Teilleistung der eigentlichen operativen Endoskopie gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ dar. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kennen diesen Unterschied genau und streichen die GOÄ 706 bei einer dokumentierten APC konsequent. Ein weiterer Fehler ist die mehrfache Berechnung der Ziffer in einer Sitzung, was durch den Zusatz 'je Sitzung' explizit ausgeschlossen ist.
Achtung: Die physikalische Blutstillung mittels Argon-Plasma-Koagulation (APC) darf niemals mit der GOÄ 706 oder GOÄ 706 analog berechnet werden. Nutzen Sie für diese thermischen Stromverfahren ausschließlich die dafür vorgesehenen endoskopischen Hauptziffern.
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Dokumentation der GOÄ 706: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen der verwendete Lasertyp, die physikalischen Parameter wie Wellenlänge und Energie sowie die genaue Lokalisation dokumentiert sein. Auch der therapeutische Effekt muss klar hervorgehen.
Insbesondere bei der analogen Anwendung muss die medizinische Notwendigkeit des Lasereinsatzes aus der Dokumentation ersichtlich sein. Beschreibungen wie 'vollständige Blutstillung erzielt' oder 'Lumen erfolgreich erweitert' sichern den Abrechnungsanspruch nachhaltig ab.
Dokumentation: Endoskopische Kontrolle zeigt rezidivierende Sickerblutung im Duodenum. Gezielte Applikation des Diodenlasers (Wellenlänge 940 nm, 15 Watt) über die endoskopische Faser. Nach drei Laserimpulsen zeigt sich eine vollständige und stabile Blutstillung.
GOÄ 706: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da die GOÄ-Ziffer 706 je Sitzung nur einmal berechnet werden darf, muss ein erhöhter Aufwand über den Steigerungsfaktor abgebildet werden. Eine Erhöhung über den 2,3-fachen Regelsatz bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei schwierigen anatomischen Verhältnissen, starker Blutung oder der Behandlung mehrerer Areale gerechtfertigt. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 706 wird regelhaft in Kombination mit den endoskopischen Basisziffern der jeweiligen Fachgebiete abgerechnet. Dazu gehören beispielsweise die Gastroskopie (GOÄ 683) oder die Koloskopie (GOÄ 687). Wichtig ist, dass die endoskopische Diagnostik und die therapeutische Laseranwendung als getrennte, nebeneinander berechnungsfähige Leistungen aufgeführt werden.
Ziffer 706 in der neuen GOÄ
Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf fünf Konstellationen: Die Dokumentation entscheidet, ob eine Abrechnung möglich ist.
- Bei gastroenterologische Endoskopie nach 3203, 3214, 3217, 3220, 3222 oder 3223, Laservaporisation oder Argon-Plasma-Koagulation (nicht Clipping, Ligatur oder Unterspritzung): 3228 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3203, 3214, 3217, 3220, 3222 oder 3223 für endoskopische Laservaporisation(en) und/oder Argon-Plasma-Koagulation(en), je Sitzung" (48,16 €), je Sitzung
- Bei Rektoskopie nach 3301: 3312 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3301 für endoskopische Laservaporisation(en) und/oder Argon-Plasma-Koagulation(en), je Sitzung" (35,90 €), je Sitzung
- Bei urologische Endoskopie nach 10113, 10118, 10125, 10126 oder 10133: 10134 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 10113, 10118, 10125, 10126 oder 10133 für den endoskopischen Einsatz eines Lasers" (136,83 €), je Sitzung
- Bei intrauterine fetoskopische Laserkoagulation beim Zwillingstransfusionssyndrom (FFTS): 4769 „Intrauterine Laserkoagulation bei Zwillingstransfusionssyndrom (FFTS)" (577,11 €), je Sitzung
- Bei endoskopische Blutstillung mittels Clipping, Ligatur oder Unterspritzung, eine der in Nr. 3237 genannten gastroenterologischen Endoskopie-Hauptleistungen: 3227 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3203, 3214, 3217, 3220, 3222 oder 3223 für endoskopische Laservaporisation(en) und/oder Argon-Plasma-Koagulation(en), je Sitzung" (55,14 €), bis zu dreimal je Sitzung
- Bei anderer endoskopischer Einsatz außerhalb der Hauptleistungen nach 3203, 3214, 3217, 3220, 3222, 3223, 3301, 10113, 10118, 10125, 10126 oder 10133: kein eigenständiger Nachfolger im Entwurf
Die Spanne reicht von 35,90 € bis 577,11 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 80,43 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 706
Was hat nicht gestimmt?