Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 695 birgt Fallstricke bei Mehrfachabtragungen und Kombinationen. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Honorarverluste vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 695
Entfernung eines oder mehrerer Polypen oder Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion – zusätzlich zu den Nummern 682 bis 685 und 687 bis 689 –
Die GOÄ-Ziffer 695 beschreibt eine operative Zusatzleistung im Rahmen endoskopischer Eingriffe. Sie umfasst die Abtragung von Polypen oder die Durchführung einer Schlingenbiopsie unter Verwendung einer Hochfrequenzelektroschlinge. Diese Methode dient sowohl der therapeutischen Entfernung pathologischer Gewebeveränderungen als auch der Gewinnung von Gewebematerial für die histologische Untersuchung.
Ein wesentlicher Aspekt dieser Ziffer ist die Integration von eventuell notwendigen Probeexzisionen oder Probepunktionen. Diese Maßnahmen gelten als fakultativer Leistungsbestandteil und dürfen nicht separat in Rechnung gestellt werden, wenn sie im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Schlingenapplikation stehen.
GOÄ 695 in der Praxis: Indikationen und korrekte Zuordnung
Die Anwendung der GOÄ 695 setzt eine endoskopische Untersuchung des oberen oder unteren Gastrointestinaltraktes voraus. Typische Indikationen sind der Nachweis von Adenomen, hyperplastischen Polypen oder flachen Schleimhautläsionen, die ein Entartungsrisiko bergen. Die Ziffer wird als Zuschlag zu den primären Endoskopieleistungen berechnet.
Wichtig für die Praxis ist die anatomische Abgrenzung. Die GOÄ 695 ist für den Einsatz im Magen, Duodenum oder Kolon konzipiert. Sobald der Eingriff jedoch im Rektum stattfindet, greift eine andere Abrechnungsbestimmung. Für rektale Polypektomien ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 690 heranzuziehen.
Achtung: Die GOÄ 695 darf pro Sitzung nur ein einziges Mal berechnet werden, selbst wenn mehrere Polypen in unterschiedlichen Abschnitten des Darms oder Magens entfernt werden. Eine Multiplikation der Ziffer ist ausgeschlossen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 695
Fallbeispiel 1: Koloskopie mit Abtragung zweier Colonpolypen
Bei einer Vorsorgekoloskopie werden im Colon ascendens und im Colon transversum jeweils ein gestielter Polyp mittels Hochfrequenzelektroschlinge abgetragen. Die histologische Sicherung erfolgt separat. Abrechnungstechnisch wird die Koloskopie nach GOÄ 687 berechnet, ergänzt durch die einmalige Ziffer 695 für die Polypektomie.
Da zwei Polypen entfernt wurden, kann die Ziffer 695 nicht zweifach angesetzt werden. Stattdessen empfiehlt sich eine Erhöhung des Steigerungssatzes (z. B. auf den 3,5-fachen Satz) mit der Begründung des erhöhten Zeitaufwands durch die Entfernung mehrerer Läsionen.
Fallbeispiel 2: Gastroskopie mit Schlingenbiopsie im Magen
Im Rahmen einer Ösophago-Gastroduodenoskopie (GOÄ 684) zeigt sich eine breitbasige Schleimhauterhebung im Antrum. Zur histologischen Abklärung erfolgt eine Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzschlinge. Zusätzlich wird eine kleine Probeexzision an einer anderen Stelle des Magens durchgeführt.
In diesem Fall wird die GOÄ 684 mit der GOÄ 695 kombiniert. Die zusätzliche Probeexzision ist mit der GOÄ 695 abgegolten und darf nicht über die GOÄ 696 oder andere Biopsieziffern abgerechnet werden. Die Dokumentation muss die Indikation der Schlingenbiopsie klar ausweisen.
Fallbeispiel 3: Kombinierte Abtragung im Colon und Rektum
Während einer totalen Koloskopie wird ein Polyp im Colon descendens mittels Schlinge entfernt. Ein weiterer Polyp befindet sich im Rektum und wird dort ebenfalls mit der Schlinge abgetragen. Hier liegen zwei unterschiedliche anatomische Zielgebiete vor.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ 687 für die Koloskopie. Für den Polypen im Colon descendens wird die GOÄ 695 angesetzt. Für den Polypen im Rektum wird zusätzlich die GOÄ-Ziffer 690 berechnet. Diese Kombination ist zulässig, da es sich um getrennte Leistungen in unterschiedlichen Abschnitten handelt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 695: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die mehrfache Ansetzung der GOÄ 695 innerhalb einer Sitzung. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen Rechnungen akribisch auf diese Doppelabrechnung. Da der Wortlaut der Ziffer explizit von "eines oder mehrerer Polypen" spricht, ist eine Vervielfachung der Gebührennummer unzulässig.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zur GOÄ 690. Wird eine Polypektomie im Rektum fälschlicherweise unter der Ziffer 695 abgerechnet, führt dies regelmäßig zu Beanstandungen. Die Dokumentation muss den genauen Ort der Abtragung zweifelsfrei belegen, um Rückfragen oder Kürzungen zu vermeiden.
Tipp: Wenn im Rahmen einer Koloskopie sowohl im Colon als auch im Rektum Polypen abgetragen werden, sollten beide Ziffern (695 und 690) nebeneinander abgerechnet und die Lokalisationen im OP-Bericht präzise dokumentiert werden.
Zudem versuchen Prüfstellen oft, die Kombination der GOÄ 695 mit den endoskopischen Basisziffern (z. B. GOÄ 687) zu kürzen, mit dem Argument der Zielleistungskonkurrenz. Dies ist unberechtigt, da die GOÄ 695 laut Legende ausdrücklich zusätzlich zu den Basisziffern berechnungsfähig ist.
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Dokumentation der GOÄ 695: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel gegen Honorarkürzungen. Im Endoskopiebericht müssen alle Schritte der Polypektomie detailliert festgehalten werden. Dazu gehören die genaue Lokalisation des Polypen, dessen Größe und Morphologie sowie die technische Durchführung der Abtragung mittels Hochfrequenzstrom.
Auch eventuell aufgetretene Besonderheiten, wie eine schwierige Schlingenplatzierung oder eine anschließende Blutstillung, gehören in den Bericht. Diese Angaben dienen nicht nur der medizinischen Nachsorge, sondern liefern auch die notwendige Begründung für eine Schwellenwertüberschreitung bei der Liquidation.
Dokumentation: "Totale Koloskopie bis zum Coecum. Im Colon transversum Nachweis eines ca. 8 mm großen, gestielten Polypen. Erfolgreiche Abtragung mittels Hochfrequenzelektroschlinge (HF-Strom) in toto. Keine relevante Nachblutung. Bergung des Polypen zur Histologie. Zusätzlich Probeexzision aus makroskopisch unauffälliger Schleimhaut im terminalen Ileum."
GOÄ 695: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da die GOÄ 695 bei der Abtragung mehrerer Polypen nur einmal berechnet werden darf, ist die Anpassung des Steigerungssatzes das adäquate Instrument, um den tatsächlichen Arbeitsaufwand abzubilden. Ein Abweichen vom 2,3-fachen Regelsatz bis zum 3,5-fachen Höchsatz ist bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt.
Typische Begründungen für eine Steigerung sind eine erschwerte Zugänglichkeit der Läsion (z. B. hinter einer Falte), eine erhöhte Blutungsneigung des Patienten, die Abtragung sehr großer oder zahlreicher Polypen sowie ein erhöhter Zeitaufwand durch anatomische Besonderheiten des Gastrointestinaltraktes.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 695 wird regelhaft mit den endoskopischen Hauptleistungen kombiniert. Hierzu zählen insbesondere die GOÄ 684 (Ösophago-Gastroduodenoskopie) und die GOÄ 687 (Koloskopie). Neben der Abtragung können auch Maßnahmen zur Blutstillung nach GOÄ 697 (z. B. Unterspritzung oder Clip-Applikation) berechnet werden, sofern diese über das übliche Maß der Polypektomie hinausgehen.
Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von einfachen Probeexzisionen nach GOÄ 696 im selben Areal, da diese bereits in der GOÄ 695 enthalten sind. Erfolgt die Probeexzision jedoch in einem völlig anderen, nicht von der Polypektomie betroffenen Organabschnitt, kann eine separate Berechnung begründbar sein.
Ziffer 695 in der neuen GOÄ
Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf zwei Konstellationen:
- Bei bis zu 3 polypen: 3231 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3203, 3214, 3220, 3222 oder 3223 für die Entfernung von bis zu drei Polypen mittels Hochfrequenzdiathermieschlinge, ggf. einschließlich Bergung, je Sitzung" (55,14 €), je Sitzung
- Bei mehr als 3 polypen: 3232 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3203, 3214, 3220, 3222 oder 3223 für die Entfernung von bis zu drei Polypen mittels Hochfrequenzdiathermieschlinge, ggf. einschließlich Bergung, je Sitzung" (25,73 €), je Polyp ab dem 4. Polypen
Die Spanne reicht von 25,73 € bis 55,14 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 53,61 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 695
Was hat nicht gestimmt?