GOÄ 697: Saugbiopsie des Dünndarms korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 697
Saugbiopsie des Dünndarms – gegebenenfalls einschließlich Röntgenkontrolle, Probeexzision und/oder Probepunktion –
Punktzahl 400  
Einfachsatz 23,31 € 1,0x
Regelhöchstsatz 53,61 € 2,3x
Höchstsatz 81,58 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 697 (Saugbiopsie des Dünndarms): Erfahren Sie alles über Indikationen, Ausschlüsse und die richtige Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 697

Saugbiopsie des Dünndarms – gegebenenfalls einschließlich Röntgenkontrolle, Probeexzision und/oder Probepunktion –

Die GOÄ-Ziffer 697 beschreibt eine spezifische invasive Maßnahme zur Gewinnung von Gewebeproben aus dem Dünndarm. Diese Leistung wird mit 400 Punkten bewertet und fällt in den Abschnitt F der Gebührenordnung für Ärzte. Der Leistungstext stellt klar, dass eventuell begleitende Maßnahmen bereits abgegolten sind.

Zu den integrierten Bestandteilen gehören eine eventuelle Röntgenkontrolle sowie zusätzliche Probeexzisionen oder Probepunktionen. Diese Teilleistungen dürfen daher unter keinen Umständen separat in Rechnung gestellt werden. Die Ziffer zielt auf eine umfassende Abbildung des gesamten Eingriffs ab.

GOÄ 697 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert

In der modernen Medizin hat sich das Spektrum dieser Ziffer stark verschoben. Da die Saugbiopsie ohne endoskopische Sichtkontrolle, also blind, erfolgt, wird sie im Erwachsenenbereich kaum noch eingesetzt. Stattdessen findet das Verfahren primär in der pädiatrischen Gastroenterologie Anwendung.

Typische Indikationen umfassen den begründeten Verdacht auf Malabsorptionssyndrome wie die Zöliakie bei Kleinkindern. Durch die Saugkapsel kann auf eine Vollnarkose, die bei einer klassischen Endoskopie oft notwendig wäre, verzichtet werden. Dies stellt eine erhebliche Entlastung für die jungen Patienten dar.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 697

Fallbeispiel 1: Diagnostik bei Verdacht auf Zöliakie beim Kleinkind

Ein zweijähriges Kind stellt sich mit chronischen Durchfällen und Gedeihstörung vor. Zur Diagnosesicherung einer Zöliakie wird eine blinde Saugbiopsie des Dünndarms durchgeführt. Die Durchführung verläuft ohne Komplikationen. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 697 mit dem Regelsatz von 2,3 (53,61 €).

Fallbeispiel 2: Saugbiopsie mit integrierter Röntgenkontrolle

Bei einem vierjährigen Kind wird eine Saugbiopsie durchgeführt, wobei die Lage der Kapsel mittels Durchleuchtung kontrolliert wird. Da die Röntgenkontrolle laut Leistungslegende abgegolten ist, erfolgt keine separate Abrechnung der radiologischen Leistung. Es wird ausschließlich die GOÄ 697 mit dem Faktor 2,3 liquidiert.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Bedingungen bei unruhigem Kind

Die Saugbiopsie bei einem sehr unruhigen dreijährigen Patienten erfordert einen deutlich erhöhten Zeitaufwand und mehrere Versuche zur korrekten Platzierung der Kapsel. Aufgrund des erheblichen Mehraufwands wird die GOÄ-Ziffer 697 mit dem Höchstsatz von 3,5 (81,58 €) abgerechnet. Eine detaillierte Begründung wird der Rechnung beigefügt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 697: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Kombination mit endoskopischen Leistungen. Die GOÄ-Ziffer 697 ist explizit für die blinde Saugbiopsie vorgesehen. Sobald ein Endoskop zur Probeexzision genutzt wird, greifen andere Ziffern.

Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ-Ziffern 684 oder 685 (endoskopische Probeexzision) neben der Ziffer 697 ist strengstens ausgeschlossen. Auch die Schlingenbiopsie nach Ziffer 695 darf nicht nebeneinander berechnet werden.

Zudem versuchen Praxen gelegentlich, die Röntgenkontrolle separat über die entsprechenden Abschnitte der GOÄ abzurechnen. Da diese jedoch als fakultativer Leistungsbestandteil genannt ist, führt eine Doppelabrechnung regelmäßig zu Kürzungen durch die privaten Krankenversicherungen.

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Dokumentation der GOÄ 697: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Krankenblatt müssen alle Schritte des Eingriffs detailliert festgehalten werden. Dies betrifft insbesondere die Indikation und die Aufklärung der Sorgeberechtigten.

Auch die exakte Verweildauer der Kapsel, die Anzahl der Saugvorgänge und das gewonnene Material sind zu dokumentieren. Falls eine Röntgenkontrolle stattfand, gehört deren Dokumentation ebenfalls in die Akte. Dies sichert die Abrechnungsfähigkeit im Falle einer Prüfung.

Dokumentationsbeispiel: Indikation: Verdacht auf Zöliakie bei Gedeihstörung. Aufklärung der Eltern erfolgt. Blinde Saugbiopsie des Dünndarms mittels Saugkapsel durchgeführt. Lagekontrolle mittels Durchleuchtung (Röntgenkontrolle). Erfolgreiche Gewinnung von zwei Schleimhautpartikeln aus dem oberen Jejunum. Keine Komplikationen.

GOÄ 697: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen sind eine extreme Unruhe des Kindes, anatomische Besonderheiten oder eine verzögerte Passage der Kapsel. Die Begründung auf der Rechnung muss patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 697 können beratende Leistungen wie die GOÄ-Ziffer 1 oder 3 für das Aufklärungsgespräch mit den Eltern berechnet werden. Auch eine vorausgehende sonographische Untersuchung des Abdomens nach Ziffer 410 ist in der Regel kombinierbar. Wichtig bleibt die Beachtung der Ausschlusskriterien bezüglich endoskopischer Ziffern.

Tipp: Bei der Steigerung wegen unruhiger pädiatrischer Patienten sollte im Freitext der Rechnung stets der konkrete Mehraufwand in Minuten oder die Anzahl der Fehlversuche dokumentiert werden.

Ziffer 697 in der neuen GOÄ

Für die Saugbiopsie des Dünndarms – gegebenenfalls einschließlich Röntgenkontrolle, Probeexzision und/oder Probepunktion – sieht der Entwurf keine eigenständige Nachfolgeleistung vor. Aus der v6-Nachlesung der Nullgruppen (06. Der aktuelle 2,3-fache Satz liegt bei 53,61 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 697

Die GOÄ-Ziffer 697 wird für die blinde Saugbiopsie des Dünndarms abgerechnet, die heute fast ausschließlich in der Pädiatrie durchgeführt wird. Sie umfasst auch eine eventuelle Röntgenkontrolle sowie Probeexzisionen. Endoskopisch geführte Biopsien dürfen unter dieser Nummer nicht berechnet werden.
Neben der GOÄ-Ziffer 697 dürfen die Ziffern 684, 685 und 695 nicht abgerechnet werden. Diese betreffen endoskopische Probeexzisionen aus dem Duodenum sowie Schlingenbiopsien. Ein Verstoß führt bei der Abrechnungsprüfung unweigerlich zur Beanstandung.
Nein, eine gegebenenfalls durchgeführte Röntgenkontrolle ist ein fakultativer Leistungsbestandteil der GOÄ 697 und kann nicht separat in Rechnung gestellt werden. Der Verordnungsgeber hat diese Leistung explizit in die Leistungslegende integriert. Eine zusätzliche Abrechnung von Röntgenleistungen für diesen Zweck ist daher ausgeschlossen.
Das Honorar für die GOÄ-Ziffer 697 beträgt beim einfachen Gebührensatz 23,31 Euro bei einer Bewertung mit 400 Punkten. Bei der Abrechnung mit dem Regelhöchstsatz von 2,3 beträgt das Honorar 53,61 Euro. Wird der Höchstsatz von 3,5 angewendet, steigt der Betrag auf 81,58 Euro.
Ja, der Steigerungsfaktor der GOÄ 697 kann bei erhöhtem Aufwand begründet auf bis zu 3,5 angehoben werden. Typische Begründungen in der Praxis sind eine ausgeprägte Unruhe des Kindes oder anatomische Besonderheiten, die den Eingriff erschweren. Die Dokumentation muss diese Erschwernisse im Detail nachvollziehbar beschreiben.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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