Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 696 für die rektoskopische Polypenabtragung mittels HF-Schlinge wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie, wie Sie Fehler vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 696
Entfernung eines oder mehrerer Polypen oder Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion – zusätzlich zu Nummer 690 –
Die GOÄ-Ziffer 696 beschreibt eine operative Intervention im Rahmen einer Rektoskopie. Der Leistungsinhalt umfasst die operative Abtragung von Gewebewucherungen (Polypen) oder die Durchführung einer Schlingenbiopsie unter Verwendung einer Hochfrequenzelektroschlinge (HF-Schlinge). Diese Methode kombiniert den mechanischen Schnitt mit thermischer Koagulation zur Blutstillung.
Die Leistung ist als Zuschlags- bzw. Zusatzleistung definiert und setzt zwingend die Durchführung einer Rektoskopie nach Nummer 690 voraus. Eventuell zusätzlich durchgeführte Probeexzisionen oder Probepunktionen sind mit der Ziffer 696 bereits abgegolten und dürfen nicht separat in Rechnung gestellt werden.
GOÄ 696 in der Praxis: Indikation und klinischer Einsatz
Der klinische Einsatz der GOÄ-Ziffer 696 ist auf den rektoskopischen Zugangsweg beschränkt. Typische Indikationen sind breitbasige oder gestielte Rektumpolypen, die im Rahmen einer Krebsvorsorge oder bei symptomatischen Patienten (z. B. bei rektalen Blutungen) entdeckt werden. Die thermische Abtragung mittels HF-Schlinge minimiert das postoperative Blutungsrisiko im hochvaskularisierten Rektumbereich.
Wichtig ist die Abgrenzung zur GOÄ-Ziffer 695, welche die Polypenabtragung mittels kalter Schlinge oder Biopsiezange beschreibt. Die Wahl der Ziffer hängt somit primär von der verwendeten Technologie (HF-Strom vs. mechanischer Schnitt) ab. Eine sorgfältige Differenzierung ist für eine prüfsichere Abrechnung unerlässlich.
Tipp: Die Verwendung von Hochfrequenzstrom muss im OP-Bericht explizit erwähnt werden, um die Abrechnung der GOÄ 696 gegenüber Kostenträgern zweifelsfrei zu begründen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 696
Fallbeispiel 1: Abtragung eines solitären Rektumpolypen
Ein Patient stellt sich mit sichtbarem Blut im Stuhl vor. Bei der Rektoskopie (GOÄ 690) zeigt sich ein 8 mm großer, gestielter Polyp im mittleren Rektumdrittel. Dieser wird mittels HF-Elektroschlinge vollständig abgetragen und zur Histologie eingesandt.
Die Abrechnung erfolgt über die Kombination aus der Basisziffer für die Rektoskopie (GOÄ 690) und der Zuschlagsziffer für die operative Entfernung (GOÄ 696). Die histologische Aufarbeitung des Polypen wird separat durch den Pathologen liquidiert.
Fallbeispiel 2: Multiple Polypenabtragungen in einer Sitzung
Im Rahmen einer Rektoskopie werden drei kleine Polypen im distalen Rektum mittels Hochfrequenzschlinge abgetragen. Zusätzlich erfolgt eine Probeexzision an einer verdächtigen Schleimhautstelle.
Auch bei der Entfernung mehrerer Polypen in derselben Sitzung ist die GOÄ 696 nur einmal berechenbar, da der Leistungstext "eines oder mehrerer Polypen" explizit vorgibt. Die zusätzliche Probeexzision ist ebenfalls mit der GOÄ 696 abgegolten und kann nicht über die GOÄ 693 abgerechnet werden.
Fallbeispiel 3: Schlingenbiopsie bei V. a. flaches Adenom
Bei einer Rektoskopie zeigt sich ein flaches, suspektes Areal. Zur Diagnosesicherung wird eine großflächige Schlingenbiopsie mittels HF-Schlinge durchgeführt, um ausreichend Material für die histologische Beurteilung zu gewinnen.
Da es sich um eine Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge handelt, ist der Ansatz der GOÄ 696 neben der GOÄ 690 vollumfänglich gerechtfertigt. Die Dokumentation muss den Einsatz der Schlinge und des HF-Stroms klar belegen.
Häufige Fehler bei der GOÄ 696: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung von Probeexzisionen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen regelmäßig Rechnungen, wenn neben der GOÄ 696 zusätzlich die GOÄ 693 (Probeexzision aus dem Mastdarm) für denselben Eingriffsbereich abgerechnet wird. Dies ist laut den Bestimmungen der GOÄ unzulässig, da Probeexzisionen fakultativer Bestandteil der GOÄ 696 sind.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Verwechslung mit der GOÄ 695. Wird ein Polyp lediglich mit der Biopsiezange oder einer kalten Schlinge abgetragen, darf nur die niedriger bewertete GOÄ 695 (150 Punkte) angesetzt werden. Die Abrechnung der GOÄ 696 setzt zwingend den Einsatz von thermo-elektrischer Energie voraus.
Achtung: Die GOÄ 696 darf niemals als Sololeistung abgerechnet werden. Sie ist eine Zuschlagsleistung und erfordert immer die gleichzeitige Abrechnung der Rektoskopie nach GOÄ 690.
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Dokumentation der GOÄ 696: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der Untersuchungsbericht muss die Indikation, den genauen anatomischen Ort des Polypen, dessen Größe und Beschaffenheit sowie den technischen Ablauf beschreiben. Insbesondere der Einsatz des HF-Generators und der Elektroschlinge muss explizit erwähnt werden.
Auch die Bergung des Abtragungspräparats und die Weiterleitung zur pathologischen Untersuchung sollten im Protokoll festgehalten werden. Bei eventuellen Nachblutungen, die eine thermische Blutstillung erfordern, ist dies ebenfalls detailliert zu dokumentieren, da dies eine Steigerung des Faktors rechtfertigen kann.
Dokumentationsbeispiel: "Rektoskopie bis 15 cm ab ano. Bei 10 cm zeigt sich ein 6 mm großer, breitbasiger Polyp. Abtragung des Polypen in toto mittels Hochfrequenzelektroschlinge (Einstellung: 40 Watt Schnitt/Koagulation). Vollständige Bergung des Präparats zur Histologie. Primäre Blutstillung erfolgreich."
GOÄ 696: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, sehr großen Polypen oder einer erhöhten Blutungsneigung kann der Schwellenwert von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Faktorsteigerung sind eine erschwerte Sicht durch starke Darmbewegung, die Notwendigkeit einer aufwendigen Blutstillung oder die Abtragung mehrerer großer Polypen in unterschiedlichen Segmenten des Rektums.
Die Begründung auf der Rechnung muss patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar formuliert sein. Pauschale Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne nähere Erläuterung werden von den Kostenträgern meist nicht anerkannt.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 696 wird regelhaft in Kombination mit der GOÄ 690 (Rektoskopie) abgerechnet. Daneben können Sachkosten für Einmalschlingen oder spezielle Verbrauchsmaterialien gemäß § 10 GOÄ in Rechnung gestellt werden, sofern diese nicht in den allgemeinen Praxiskosten enthalten sind. Eine Kombination mit der GOÄ 695 (kalte Abtragung) in derselben Sitzung ist nur dann zulässig, wenn an unterschiedlichen Lokalisationen verschiedene Verfahren angewandt wurden, was jedoch extrem selten und begründungsbedürftig ist.
Ziffer 696 in der neuen GOÄ
Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf zwei Konstellationen:
- Bei bis zu 3 polypen: 3306 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3301 für die Entfernung von bis zu drei …" (35,90 €), je Sitzung
- Bei mehr als 3 polypen: 3307 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3301 für die Entfernung von mehr als drei Polypen mittels Hochfrequenzdiathermieschlinge, ggf. einschließlich Bergung, je Polyp" (11,97 €), je Polyp ab dem 4. Polypen
Die Spanne reicht von 11,97 € bis 35,90 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 26,82 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 696
Was hat nicht gestimmt?