GOÄ 694: Ösophagusmanometrie richtig abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 694
Manometrische Untersuchung des Ösophagus
Punktzahl 500  
Einfachsatz 29,14 € 1,0x
Regelhöchstsatz 67,02 € 2,3x
Höchstsatz 101,99 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Ösophagusmanometrie nach GOÄ 694 ist der Goldstandard bei Motilitätsstörungen. Erfahren Sie alles zu Abrechnung, Fallstricken und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 694

Ziffer 694: Manometrische Untersuchung des Ösophagus – 500 Punkte

Die manometrische Untersuchung des Ösophagus dient der präzisen Erfassung der Druckverhältnisse und der motorischen Funktion der Speiseröhre. Im Rahmen dieser diagnostischen Maßnahme wird eine spezielle Messsonde transnasal oder transoral über den Rachen bis in den Magen des Patienten eingeführt. Anschließend erfolgt ein schrittweiser Rückzug der Sonden, während kontinuierlich die Druckwerte aufgezeichnet werden.

Die Leistung umfasst die Messung in verschiedenen Abschnitten des Ösophagus. Hierzu gehören insbesondere der untere Ösophagussphinkter (UÖS), der tubuläre Ösophaguskörper sowie der obere Ösophagussphinkter (OÖS). Die Messungen werden sowohl im Ruhezustand als auch unter Durchführung von definierten Schluckakten (Nass- und Trockenschlucke) vollzogen, um die koordinierte Peristaltik zu beurteilen.

GOÄ 694 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert

Die Durchführung einer Ösophagusmanometrie ist ein unverzichtbarer Bestandteil der gastroenterologischen Funktionsdiagnostik. Typische klinische Szenarien umfassen die Abklärung von unklaren Schluckstörungen (Dysphagien), bei denen endoskopisch keine mechanische Obstruktion nachgewiesen werden konnte. Auch bei retrosternalem Schmerz unklarer Genese, der kardial abgeklärt ist, liefert die Untersuchung wertvolle Hinweise.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die Diagnostik von primären Motilitätsstörungen wie der Achalasie, dem diffusen Ösophagusspasmus oder der hyperkontraktilen Speiseröhre. Zudem ist die Manometrie zwingend vor geplanten operativen Eingriffen an der Speiseröhre, wie einer Fundoplikatio bei gastroösophagealer Refluxkrankheit, indiziert, um eine vorbestehende schwere Motilitätsstörung auszuschließen.

Tipp: Die moderne hochauflösende Manometrie (High-Resolution Manometry, HRM) liefert deutlich präzisere Daten als die klassische Perfusionsmanometrie. Obwohl die HRM einen höheren technischen Aufwand erfordert, erfolgt die Abrechnung ebenfalls über die GOÄ-Ziffer 694, wobei ein erhöhter Steigerungsfaktor begründet werden kann.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 694

Fallbeispiel 1: Diagnostik bei Verdacht auf Achalasie

Ein Patient stellt sich mit progredienter Dysphagie für feste und flüssige Speisen sowie Regurgitationen vor. Eine zuvor durchgeführte Gastroskopie zeigte keine mechanische Stenose. Es erfolgt die Durchführung einer hochauflösenden Ösophagusmanometrie zur Überprüfung der neuromuskulären Funktion.

Die Untersuchung bestätigt den Verdacht auf eine Achalasie Typ II mit fehlender Erschlaffung des unteren Ösophagussphinkters. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 694 zum Regelhöchstsatz (2,3-fach), da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen. Zusätzlich können Beratungsleistungen und eventuelle Sachkosten für die Einmalsonde liquidiert werden.

Fallbeispiel 2: Präoperative Diagnostik vor Antireflux-Chirurgie

Bei einer Patientin mit chronisch-refraktärer gastroösophagealer Refluxkrankheit ist eine laparoskopische Fundoplikatio geplant. Zur präoperativen Funktionsdiagnostik wird eine Ösophagusmanometrie durchgeführt, um eine Kontraindikation wie eine ausgeprägte Aperistaltik auszuschließen.

Die Untersuchung verläuft regelrecht und zeigt eine normale Peristaltik des tubulären Ösophagus. Die Leistung wird mit der Ziffer 694 abgerechnet. Da die Patientin unter starkem Würgereiz litt und die Platzierung der Sonde dadurch erheblich verzögert wurde, wird ein Steigerungsfaktor von 2,8 gewählt und entsprechend begründet.

Fallbeispiel 3: Abklärung von nicht-kardialem Thoraxschmerz

Ein Patient klagt über rezidivierende, krampfartige retrosternale Schmerzen. Eine kardiologische Ursache wurde zuvor mittels Belastungs-EKG und Koronarangiographie sicher ausgeschlossen. Es besteht der Verdacht auf einen diffusen Ösophagusspasmus.

Während der Manometrie werden gezielte Provokationstests durchgeführt, die den typischen Spasmus reproduzieren. Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 694 erfolgt hierbei rechtssicher. Da die Auswertung der komplexen Druckkurven aufgrund der Spasmen einen deutlich erhöhten Zeitaufwand erforderte, wird die Ziffer mit dem 3,0-fachen Satz liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 694: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Liquidation der GOÄ 694 neben endoskopischen Leistungen. Die GOÄ schließt die Nebeneinanderberechnung mit den Ziffern 670 bis 672 (Ösophagoskopie, Gastroskopie) sowie 680 und 681 (Duodenoskopie) am selben Kalendertag explizit aus. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen umgehend, wenn diese Ziffern am selben Tag nebeneinander auftauchen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abrechnung von Sachkosten. Die Kosten für die Reinigung und Aufbereitung von Mehrwegsonden sind in der Systemgebühr der Ziffer 694 enthalten. Wird jedoch eine hochmoderne Einmalsonde für die High-Resolution-Manometrie verwendet, können diese Sachkosten unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern dies medizinisch begründbar ist.

Achtung: Die bloße Behauptung, dass eine Einmalsonde verwendet wurde, reicht bei einer Prüfung oft nicht aus. Es muss nachweisbar sein, dass die Verwendung aus hygienischen oder spezifischen technischen Gründen zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen notwendig war.

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Dokumentation der GOÄ 694: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen abzuwehren. In der Patientenakte müssen neben der Indikation auch der genaue Ablauf der Untersuchung und die gewonnenen Messwerte festgehalten werden. Insbesondere die Ruhedrücke und die Relaxationsfähigkeit des unteren Ösophagussphinkters (UÖS) sowie die Amplitude und Koordination der tubulären Kontraktionen müssen dokumentiert sein.

Falls ein erhöhter Steigerungsfaktor angewendet wird, muss die Begründung direkt in der Rechnung und detailliert in der Akte hinterlegt werden. Allgemeine Floskeln wie ein erhöhter Zeitaufwand reichen nicht aus. Es müssen konkrete patientenbezogene Erschwernisse wie ein ausgeprägter Würgereiz bei anatomischer Enge des Nasengangs dokumentiert werden.

Dokumentationsbeispiel:
Indikation: Dysphagie DD Achalasie. Transnasale Einführung der HRM-Sonde nach Lokalanästhesie. Kalibrierung erfolgreich. Messung des UÖS-Ruhedrucks (35 mmHg) und der Relaxation (IRP 18 mmHg). Erfassung von 10 feuchten Schlucken: Nachweis von vorzeitigen, spastischen Kontraktionen im tubulären Ösophagus. Keine Peristaltik. Befund vereinbar mit Achalasie Typ III. Keine Komplikationen.

GOÄ 694: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 694 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Schwellenwert von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine erschwerte Sondenpassage bei ausgeprägten Stenosen, Strikturen oder einer ausgeprägten Skoliose der Halswirbelsäule. Auch eine mangelnde Compliance des Patienten, starker Würgereiz oder die Notwendigkeit zusätzlicher pharmakologischer Provokationstests rechtfertigen eine Steigerung.

Die Begründung muss für den medizinischen Laien verständlich und nachvollziehbar auf der Liquidation formuliert sein. Eine rein technische Begründung, wie die Verwendung eines hochauflösenden Messsystems, wird von den Kostenträgern meist abgelehnt, da die Wahl der Methode dem Arzt freisteht, solange sie die Kriterien der Ziffer erfüllt.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Ösophagusmanometrie im Rahmen einer umfassenden gastroenterologischen Abklärung durchgeführt. Erlaubt und sinnvoll ist die Kombination mit Beratungsleistungen nach den Ziffern 1 oder 3 sowie symptombezogenen Untersuchungen nach Ziffer 5. Auch die Kombination mit einer Langzeit-pH-Metrie (Ziffer 695) zur Refluxdiagnostik ist am selben Tag zulässig und klinisch häufig sinnvoll.

Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit endoskopischen Leistungen am selben Tag. Soll eine Gastroskopie und eine Manometrie durchgeführt werden, müssen diese Untersuchungen zwingend an unterschiedlichen Tagen terminiert werden, um beide Leistungen vollumfänglich abrechnen zu können.

Ziffer 694 in der neuen GOÄ

Der Entwurf differenziert bei der Manometrische Untersuchung des Ösophagus nach der genauen Leistungserbringung — zwei Konstellationen:

  • Bei mindestens 18; Langzeit-Manometrie des oberen Gastrointestinaltrakts: 3243 „Langzeit-Manometrie über mindestens 18 Stunden im oberen Gastrointestinaltrakt, einschließlich Sondeneinführung und Auswertung, ggf. einschließlich Lokalanästhesie Rachen, je Sitzung" (121,86 €, je Sitzung)
  • Sonst: 3241 „Manometrie des Ösophagus, einschließlich Sondeneinführung und Auswertung, ggf. einschließlich Lokalanästhesie Rachen, je Sitzung" (74,11 €, je Sitzung)

Die Spanne der Festpreise reicht von 74,11 € bis 121,86 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 67,02 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 694

Nein, die GOÄ-Ziffer 694 ist am selben Behandlungstag nicht neben den Ziffern 670 bis 672 für eine Gastroskopie oder Ösophagoskopie abrechenbar. Diese Ausschlüsse sind in den Allgemeinen Bestimmungen und den Ausschlussvorgaben der GOÄ fest verankert. Für eine korrekte Abrechnung müssen diese Untersuchungen an getrennten Tagen stattfinden.
Die Abrechnung der GOÄ 694 ist bei Verdacht auf Ösophagusmotilitätsstörungen wie Achalasie oder diffusen Ösophagusspasmus sowie bei unklaren Schluckstörungen und therapierefraktärer Refluxkrankheit medizinisch begründet. Auch die präoperative Diagnostik vor Antireflux-Eingriffen stellt eine typische Indikation dar. Die zugrundeliegende Verdachtsdiagnose muss stets in der Patientenakte dokumentiert werden.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 694 beträgt 67,02 Euro. Ohne besondere Begründung darf dieser Schwellenwert bei der Abrechnung nicht überschritten werden. Der einfache Gebührensatz liegt bei 29,14 Euro.
Ein Schwellenwertüberschreitungsfaktor bis zum 3,5-fachen Satz (101,99 Euro) ist zulässig, wenn die Untersuchung durch anatomische Besonderheiten, starke Abwehrreaktionen des Patienten oder ausgeprägte Stenosen erheblich erschwert war. Auch ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der Kalibrierung oder Durchführung kann als patientenbezogene Begründung dienen. Allgemeine Erschwernisse, die typischerweise mit der Untersuchung einhergehen, reichen hierfür jedoch nicht aus.
Ja, die Kosten für standardmäßige Verbrauchsmaterialien sind in der Regel mit der Gebühr für die GOÄ 694 abgegolten. Spezielle Einmalsonden für die hochauflösende Manometrie (HRM) können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern sie nicht zum allgemeinen Sprechstundenbedarf gehören. Dies sollte im Vorfeld genau geprüft und transparent auf der Rechnung ausgewiesen werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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