GOÄ 672: Duodenalsaft-Ausheberung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 672
Ausheberung des Duodenalsaftes – auch mit Gallenreflex oder Duodenalspülung, gegebenenfalls fraktioniert
Punktzahl 120  
Einfachsatz 6,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,08 € 2,3x
Höchstsatz 24,46 € 3,5x
Ausschlüsse
435

Die Ausheberung des Duodenalsaftes nach GOÄ 672 wirft in der Praxis oft Fragen zur Kombination und Steigerung auf. Unser Leitfaden zeigt, worauf es ankommt.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 672

Ausheberung des Duodenalsaftes – auch mit Gallenreflex oder Duodenalspülung, gegebenenfalls fraktioniert – (120 Punkte)

Die Ziffer 672 beschreibt die diagnostische Gewinnung von Duodenalsaft, die in der Regel über eine Duodenalsonde erfolgt. Diese Untersuchung dient der laborchemischen, mikrobiologischen oder zytologischen Analyse des Sekrets aus dem Zwölffingerdarm. Die Leistung umfasst auch die Provokation des Gallenreflexes sowie eventuell notwendige Spülungen des Duodenums.

Die Passage der Sonde durch den Magen-Darm-Trakt erfordert Fingerspitzengefühl und Geduld. Die fraktionierte Ausheberung, also die zeitlich getrennte Entnahme mehrerer Proben, ist ebenfalls mit dieser Gebührenordnungsposition abgegolten. Eine gesonderte Abrechnung einzelner Fraktionen ist daher nicht zulässig.

GOÄ 672 in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf

Die Ausheberung des Duodenalsaftes wird heute vor allem bei speziellen Fragestellungen der gastroenterologischen Diagnostik eingesetzt. Typische Indikationen sind der Verdacht auf eine exokrine Pankreasinsuffizienz oder chronische Infektionen des Gallengangsystems. Auch der Nachweis bestimmter Parasiten wie Giardia lamblia kann über das Duodenalsekret erfolgen.

Der klinische Ablauf erfordert eine präzise Platzierung der Sonde unter fluoroskopischer oder endoskopischer Kontrolle. Sobald die Sonde das Duodenum erreicht hat, wird das Sekret kontinuierlich oder fraktioniert aspiriert. Die Gabe von Stimulanzien zur Auslösung des Gallenreflexes ist integraler Bestandteil des Verfahrens.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Platzierung der Sonde und die Verifizierung der korrekten Lage im Duodenum sorgfältig dokumentiert werden, um Erstattungsfragen im Vorfeld zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 672

Fallbeispiel 1: Diagnostik bei chronischer Diarrhoe

Ein Patient stellt sich mit chronischer Diarrhoe und Verdacht auf Lambliasis vor. Nach erfolgloser Stuhldiagnostik erfolgt die gezielte Ausheberung des Duodenalsaftes mittels Duodenalsonde zur mikroskopischen Untersuchung. Die Prozedur verläuft komplikationslos und wird mit dem Regelsatz abgerechnet.

Abrechnung: GOÄ 672 (1,0-fach bis 2,3-fach) sowie die entsprechenden Laborziffern für die anschließende parasitologische Untersuchung.

Fallbeispiel 2: Fraktionierte Sekretionsanalyse bei Pankreaspfad

Bei Verdacht auf eine chronische Pankreatitis wird eine fraktionierte Ausheberung des Duodenalsaftes durchgeführt. Die Gewinnung erfolgt in mehreren zeitlichen Abständen nach Stimulation. Aufgrund der fraktionierten Gewinnung ist der zeitliche Aufwand erhöht, was eine Steigerung des Faktors rechtfertigt.

Abrechnung: GOÄ 672 mit erhöhtem Steigerungssatz (z. B. 3,0-fach) unter Angabe der Begründung "erhöhter Zeitaufwand durch fraktionierte Entnahme".

Fallbeispiel 3: Kombinierte Magen- und Duodenaldiagnostik

Zur umfassenden Abklärung eines Refluxgeschehens und einer Gallenabflussstörung erfolgt nacheinander die Ausheberung des Magensaftes und des Duodenalsaftes. Beide Leistungen werden in einer Sitzung, jedoch zeitlich nacheinander durchgeführt.

Abrechnung: GOÄ 671 (Magensaft) und GOÄ 672 (Duodenalsaft) nebeneinander. Die zeitliche Abfolge muss in der Dokumentation klar ersichtlich sein.

Häufige Fehler bei der GOÄ 672: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von ausgeschlossenen Leistungen. Die GOÄ 672 darf explizit nicht neben der GOÄ-Ziffer 435 (Sonographische Untersuchung) am selben Tag abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Ausschlusskriterien sehr genau.

Achtung: Wird am selben Tag eine Sonographie nach GOÄ 435 durchgeführt, muss genau abgewogen werden, welche Leistung höher bewertet ist oder ob die Untersuchungen an unterschiedlichen Tagen stattfinden können.

Zudem beanstanden Prüfer häufig die Abrechnung mehrerer Fraktionen als eigenständige Leistungen. Die fraktionierte Ausheberung ist laut Leistungsbeschreibung bereits mit der Ziffer 672 abgegolten. Eine Vervielfachung der Ziffer für jede einzelne Fraktion ist somit unzulässig und führt zu Honorarkürzungen.

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Dokumentation der GOÄ 672: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung und schützt vor Regressen. In der Patientenakte müssen die Indikation, der genaue Ablauf der Sondenlegung sowie die Art der Sekretgewinnung detailliert festgehalten werden. Auch die Überprüfung der Sondenlage sollte dokumentiert sein.

Falls Komplikationen wie starker Würgereiz oder anatomische Hindernisse auftreten, müssen diese präzise beschrieben werden. Dies dient als rechtssichere Basis für eine eventuelle Faktorerhöhung über den Regelsatz hinaus.

Dokumentation: Indikation: Verdacht auf Lambliasis. Einführen der Duodenalsonde unter Schluckhilfe bei mäßigem Würgereiz. Lagekontrolle erfolgreich. Fraktionierte Aspiration von insgesamt 15 ml Duodenalsekret über 45 Minuten. Keine Komplikationen.

GOÄ 672: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 672 kann bei überdurchschnittlich schwierigen oder zeitaufwendigen Verläufen bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind anatomische Engpässe im Rachen- oder Ösophagusbereich, starker Würgereiz des Patienten oder eine ungewöhnlich lange Dauer bis zum Erreichen des Duodenums. Auch eine besonders aufwendige Spülung zur Gewinnung von verwertbarem Material rechtfertigt die Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Besonders praxisrelevant ist die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 671 für die Magensaftausheberung. Diese Kombination ist zulässig, sofern die Leistungen nacheinander im zeitlichen Zusammenhang erbracht werden. Ebenfalls kombinierbar sind beratende und symptombezogene Untersuchungsleistungen (z. B. GOÄ 1 oder GOÄ 5), sofern die Voraussetzungen der allgemeinen Bestimmungen erfüllt sind.

Ziffer 672 in der neuen GOÄ

Für die Ausheberung des Duodenalsaftes – auch mit Gallenreflex oder Duodenalspülung, gegebenenfalls fraktioniert sieht der Entwurf keine eigenständige Nachfolgeleistung vor. Kein inhaltlich gleichwertiger Nachfolger im geprüften Kandidatenraum und Gesamtkatalog. Der aktuelle 2,3-fache Satz liegt bei 16,08 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 672

Ja, die GOÄ 672 ist neben der GOÄ 671 (Ausheberung des Magensaftes) berechnungsfähig. Voraussetzung hierfür ist, dass beide Leistungen nacheinander im zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Dies muss in der Dokumentation nachvollziehbar begründet sein.
Die GOÄ-Ziffer 672 darf nicht am selben Behandlungstag neben der GOÄ-Ziffer 435 abgerechnet werden. Andere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen sind unter Beachtung der allgemeinen GOÄ-Regeln kombinierbar.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ 672 beträgt 16,08 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 6,99 Euro, während der Höchstsatz (3,5-facher Satz) mit 24,46 Euro liquidiert werden kann.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei anatomischen Besonderheiten wie Stenosen oder starkem Würgereiz des Patienten gerechtfertigt. Auch eine besonders zeitaufwendige fraktionierte Gewinnung kann als Begründung dienen.
Die Gewinnung des Duodenalsaftes erfolgt in der Regel über eine spezielle Duodenalsonde. Die Platzierung der Sonde und die anschließende Aspiration sind integraler Bestandteil der Leistung.
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