GOÄ 671: Magensaftausheberung korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 671
Fraktionierte Ausheberung des Magensaftes – auch nach Probefrühstück oder Probemahlzeit –
Punktzahl 120  
Einfachsatz 6,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,08 € 2,3x
Höchstsatz 24,46 € 3,5x
Ausschlüsse
435

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 671 (fraktionierte Ausheberung des Magensaftes). Erfahren Sie alles über Indikationen, Ausschlüsse und Steigerungen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 671

Fraktionierte Ausheberung des Magensaftes – auch nach Probefrühstück oder Probemahlzeit –

Die fraktionierte Ausheberung des Magensaftes dient der detaillierten Funktionsanalyse der Magensäuresekretion. Diese diagnostische Maßnahme umfasst das schrittweise Absaugen des Mageninhalts über eine Sonde in festgelegten Zeitintervallen. Die Untersuchung kann sowohl im nüchternen Zustand als auch nach einer gezielten Stimulation erfolgen. Als Stimulus dienen klassischerweise ein Probefrühstück oder eine standardisierte Probemahlzeit.

GOÄ 671 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert

In der modernen Gastroenterologie hat die klassische Magensaftanalyse zwar an Häufigkeit verloren, bleibt jedoch in speziellen Fällen unverzichtbar. Ein primäres Einsatzgebiet ist der Verdacht auf ein Zollinger-Ellison-Syndrom, bei dem eine massive Überproduktion von Gastrin vorliegt. Auch zur Abklärung einer vermuteten Achlorhydrie bei chronisch-atrophischer Gastritis oder perniziöser Anämie liefert die Methode wichtige Erkenntnisse. Zudem kann die Überprüfung der Sekretionsleistung nach einer operativen Magenteilresektion klinisch notwendig sein.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 671

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Zollinger-Ellison-Syndrom

Ein Patient stellt sich mit rezidivierenden, therapieresistenten Ulzera im Duodenum vor. Zur Diagnosesicherung erfolgt eine fraktionierte Magensaftgewinnung zur Bestimmung der Basalsekretion. Die Ziffer 671 wird hierbei mit dem Regelsatz von 2,3 berechnet. Die anschließende laborchemische Bestimmung der Säurekonzentration wird separat über die entsprechenden Laborziffern liquidiert.

Fallbeispiel 2: Zustand nach Magenteilresektion

Bei einem Patienten mit anhaltenden Verdauungsbeschwerden nach einer partiellen Gastrektomie soll die verbliebene Sekretionskapazität geprüft werden. Nach Gabe einer standardisierten Probemahlzeit erfolgt die fraktionierte Ausheberung. Die Abrechnung erfolgt regulär nach GOÄ-Ziffer 671 zum 2,3-fachen Satz. Die Dokumentation weist die genauen Entnahmezeiten und Volumina lückenlos nach.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Sondenpassage bei ausgeprägtem Würgereiz

Zur Abklärung einer vermuteten Anazidität soll eine fraktionierte Ausheberung durchgeführt werden. Aufgrund eines extremen Würgereizes und anatomischer Engpässe gestaltet sich das Einführen der Sonde als äußerst zeitaufwendig. Die Leistung nach GOÄ 671 wird daher mit dem Höchstsatz von 3,5 berechnet. Eine detaillierte Begründung des Mehraufwands wird auf der Liquidation vermerkt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 671: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 671 betrifft die unzulässige Kombination mit anderen gastroenterologischen Leistungen. Insbesondere die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ-Ziffer 435 (Sondierung oder Spülung des Magens) ist explizit ausgeschlossen. Da das Einführen der Sonde integraler Bestandteil der Ausheberung ist, darf diese nicht separat berechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombination sehr genau und nehmen regelmäßig Kürzungen vor.

Achtung: Rechnen Sie die GOÄ 435 niemals am selben Tag neben der GOÄ 671 ab. Die Sondierung ist in der Ziffer 671 bereits vollständig abgegolten, weshalb eine Doppelabrechnung als Honorarverstoß gewertet werden kann.

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Dokumentation der GOÄ 671: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genaue Indikation, der Ablauf der Sondierung sowie die exakten Zeitintervalle der Ausheberung festgehalten werden. Auch das gewonnene Sekretvolumen pro Fraktion und dessen makroskopische Beschaffenheit sollten dokumentiert werden. Eventuelle Besonderheiten oder Komplikationen während des Eingriffs sind ebenfalls präzise zu erfassen.

Dokumentationsbeispiel: Indikation: V. a. Zollinger-Ellison-Syndrom. Problemlose Platzierung der Magensonde. Fraktionierte Ausheberung über 4 Intervalle (je 15 Min.). Basalsekretion: Fraktion 1 (25 ml, pH 1,5), Fraktion 2 (30 ml, pH 1,4). Keine Komplikationen.

GOÄ 671: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe sind ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand durch mangelnde Compliance des Patienten oder anatomische Besonderheiten wie Strikturen. Auch ein extrem ausgeprägter Würgereiz, der zusätzliche Pausen oder Beruhigungsmaßnahmen erfordert, rechtfertigt eine Steigerung. Die Begründung muss für den medizinischen Laien verständlich auf der Rechnung formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 671 lässt sich sinnvoll mit beratenden und untersuchenden Leistungen kombinieren. So sind die GOÄ 1 (Beratung) und die GOÄ 5 (symptombezogene Untersuchung) am selben Behandlungstag berechnungsfähig. Auch laborchemische Untersuchungen des Sekrets können zusätzlich angesetzt werden, sofern sie nicht durch andere Bestimmungen ausgeschlossen sind.

Tipp: Nutzen Sie bei schwierigen anatomischen Verhältnissen konsequent die Möglichkeit der Faktorsteigerung. Eine präzise Dokumentation des Mehraufwands sichert Ihnen das zustehende Honorar ohne langwierige Rückfragen der Erstattungsstellen.

Ziffer 671 in der neuen GOÄ

Für die Fraktionierte Ausheberung des Magensaftes – auch nach Probefrühstück oder Probemahlzeit – sieht der Entwurf keine eigenständige Nachfolgeleistung vor. Gesamtkatalog-Suche nach fraktionierter Ausheberung, Magensaftgewinnung und -sekretionsanalyse ergab keinen direkten Nachfolger. Der aktuelle 2,3-fache Satz liegt bei 16,08 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 671

Nein, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 671 und 435 ist laut Gebührenordnung ausgeschlossen. Da die fraktionierte Ausheberung bereits die Sondierung des Magens beinhaltet, ist diese Leistung mit der Ziffer 671 abgegolten.
Die GOÄ 671 wird primär zur Magensaftsekretionsanalyse eingesetzt. Typische Indikationen sind der Verdacht auf ein Zollinger-Ellison-Syndrom, die Abklärung einer Achlorhydrie bei perniziöser Anämie oder Funktionsprüfungen nach einer Magenteilresektion.
Eine Steigerung über den Regelsatz von 2,3 hinaus ist bei erschwerten Bedingungen möglich. Typische Begründungen sind ein starker Würgereiz des Patienten, anatomische Engpässe in der Speiseröhre oder ein deutlich erhöhter Zeitaufwand bei der fraktionierten Gewinnung.
Ja, die Durchführung der Ausheberung nach einem Probefrühstück oder einer Probemahlzeit ist im Leistungstext der GOÄ 671 explizit genannt. Die reinen Sachkosten für spezielle Stimulanzien können jedoch unter Umständen als Auslagen gemäß § 10 GOÄ gesondert berechnet werden.
Neben der GOÄ 671 können beratende Leistungen wie die GOÄ 1 oder GOÄ 3 sowie symptombezogene Untersuchungen nach GOÄ 5 abgerechnet werden. Auch laborchemische Analysen des gewonnenen Magensaftes sind eigenständig berechenbar, sofern sie nicht durch andere Ausschlüsse blockiert sind.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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