GOÄ 674: Anlage eines Pneumothorax – Abrechnung & Infos

5 Min. Lesezeit
GOÄ 674
Anlage eines Pneumothorax – gegebenenfalls einschließlich Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung –
Punktzahl 370  
Einfachsatz 21,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 49,61 € 2,3x
Höchstsatz 75,50 € 3,5x

Die GOÄ-Ziffer 674 beschreibt die Anlage eines Pneumothorax. Erfahren Sie, warum diese Ziffer heute obsolet ist und wie Sie stattdessen korrekt abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 674

Der offizielle Leistungstext der GOÄ-Ziffer 674 lautet:

Anlage eines Pneumothorax – gegebenenfalls einschließlich Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung –

Diese Leistung ist mit 370 Punkten bewertet. Im einfachen Gebührensatz entspricht dies einem Honorar von 21,57 €, während der 2,3-fache Regelhöchstsatz bei 49,61 € liegt. Die Ziffer umfasst die therapeutische Einbringung von Luft in den Pleuraraum, um einen gezielten Lungenkollaps herbeizuführen.

Besonders hervorzuheben ist, dass eventuell erforderliche Röntgendurchleuchtungen, die unmittelbar vor und nach der Befüllung stattfinden, bereits mit dieser Gebühr abgegolten sind. Eine separate Abrechnung dieser radiologischen Kontrollen ist somit ausgeschlossen.

GOÄ 674 in der Praxis: Historischer Kontext und heutige Relevanz

In der modernen Medizin besitzt die therapeutische Anlage eines Pneumothorax keinen klinischen Stellenwert mehr. Historisch gesehen war dieses Verfahren, auch bekannt als Kollapstherapie, ein Standardwerkzeug in der Behandlung der fortgeschrittenen Lungentuberkulose. Durch den gezielten Kollaps der betroffenen Lungenareale sollten Kavernen ruhiggestellt und die Heilung gefördert werden.

Heutzutage haben hochwirksame Antituberkulotika und moderne chirurgische Interventionsmöglichkeiten diese invasive Methode vollständig verdrängt. Die Ziffer 674 wird daher in der täglichen Praxis so gut wie nie mehr aktiv für ihren ursprünglichen Zweck abgerechnet.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 674 für moderne interventionelle Verfahren wie die Pleurapunktion oder Thoraxdrainage ist fehlerhaft. Hierfür stehen spezifischere Ziffern zur Verfügung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 674

Fallbeispiel 1: Fehlinterpretation bei Thoraxdrainage

Ein Patient erhält aufgrund eines traumatischen Pneumothorax eine Thoraxdrainage mittels Monaldi- oder Bülau-Verfahren. Der behandelnde Arzt zieht fälschlicherweise die GOÄ 674 heran, da das Wort Pneumothorax im Leistungstext vorkommt. Da die Drainage jedoch der Entlastung und nicht der Anlage dient, ist dies nicht korrekt. Richtig ist hier die Abrechnung nach GOÄ 2055.

Fallbeispiel 2: Pleurapunktion zur Exsudatgewinnung

Bei einem Patienten mit unklarem Pleuraerguss wird eine diagnostische Pleurapunktion durchgeführt, um Flüssigkeit für das Labor zu gewinnen. Da hierbei kein künstlicher Pneumothorax erzeugt wird, scheidet die GOÄ 674 aus. Die erbrachte Leistung muss stattdessen nach der spezifischen GOÄ-Ziffer 300 abgerechnet werden.

Fallbeispiel 3: Analogbewertung für neuartige pleurale Interventionen

Ein Arzt führt ein neuartiges, minimal-invasives pleurales Verfahren durch, das nicht direkt in der GOÄ abgebildet ist. Er erwägt eine Analogbewertung über die GOÄ 674. Da die GOÄ 674 jedoch obsolet ist und eine sehr spezifische historische Leistung beschreibt, eignet sie sich in der Regel nicht als Analogziffer. Es sollte eine modernere, gleichwertige Ziffer gewählt werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 674: Was Prüfer beanstanden

Da die therapeutische Anlage eines Pneumothorax medizinisch überholt ist, führt die Abrechnung der GOÄ 674 bei privaten Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen fast ausnahmslos zu sofortigen Rückfragen oder Kürzungen. Prüfer wissen, dass diese Methode in der modernen Leitlinienmedizin keine Anwendung mehr findet.

Ein häufiger Fehler ist die Verwechslung der GOÄ 674 mit der therapeutischen Entlastung eines Pneumothorax oder der Durchführung einer Pleurapunktion (GOÄ 300). Auch die Verwechslung mit der Einbringung von Medikamenten in den Pleuraraum (Pleurodese) wird oft beanstandet. Für die Pleurodese ist die GOÄ 300 in Kombination mit den entsprechenden Sachkosten oder spezifischen operativen Ziffern heranzuziehen.

Tipp: Vermeiden Sie die Nutzung der GOÄ 674 als Verlegenheitsziffer für moderne thoraxchirurgische oder pneumologische Interventionen. Nutzen Sie stattdessen die Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ mit aktuellen, gleichwertigen Leistungen.

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Dokumentation der GOÄ 674: Praxisbewährte Hinweise

Sollte in extremen medizinischen Ausnahmefällen dennoch eine Leistung nach GOÄ 674 erbracht und abgerechnet werden, ist eine lückenlose und hieb- und stichfeste Dokumentation unerlässlich. Die Patientenakte muss den präzisen therapeutischen Ansatz und die medizinische Notwendigkeit detailliert darlegen.

Insbesondere müssen die Indikation, die menge der eingebrachten Luft sowie die Durchführung der obligaten Röntgendurchleuchtungen vor und nach dem Eingriff dokumentiert werden. Ohne diese Nachweise ist die Abrechnung rechtlich nicht haltbar.

Dokumentation: Therapeutische Anlage eines künstlichen Pneumothorax bei [Indikation]. Durchleuchtung vor Füllung: [Befund]. Einbringen von [X] ml Luft unter sterilen Bedingungen. Durchleuchtung nach Füllung: [Befund, Lungenkollaps wie gewünscht dargestellt]. Keine Komplikationen.

GOÄ 674: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Schwellenwertes (2,3-facher Satz) bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (75,50 €) erfordert eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung bei thorakalen Eingriffen sind erhebliche anatomische Schwierigkeiten, wie beispielsweise ausgeprägte pleurale Verwachsungen.

Auch ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand oder eine erhöhte Komplikationsgefahr (z. B. bei schwer lungenkranken oder multimorbiden Patienten) rechtfertigen eine Schwellenwertüberschreitung. Die Begründung muss für den medizinischen Laien verständlich auf der Rechnung formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Da die Ziffer 674 die Röntgendurchleuchtungen bereits enthält, dürfen diese nicht separat nach den Ziffern des Abschnitts O (Radiologie) berechnet werden. Zulässig ist jedoch die Kombination mit Lokalanästhesien (z. B. GOÄ 490 oder GOÄ 491) zur Schmerzschaltung während des Eingriffs.

Ebenso können beratende Leistungen wie die GOÄ 1 oder GOÄ 3 sowie notwendige körperliche Untersuchungen nach GOÄ 5 oder GOÄ 8 im selben Behandlungsfall anfallen und regelkonform kombiniert werden, sofern die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Ziffer 674 in der neuen GOÄ

Für die Anlage eines Pneumothorax – gegebenenfalls einschließlich Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung – sieht der Entwurf keine eigenständige Nachfolgeleistung vor. Die Altkommentierung bezeichnet das Verfahren als historisch und heute nicht mehr üblich; ein gleichwertiger neuer Kandidat wurde im Gesamtkatalog nicht gefunden. Der aktuelle 2,3-fache Satz liegt bei 49,61 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 674

Die GOÄ-Ziffer 674 regelt die therapeutische Anlage eines Pneumothorax, gegebenenfalls inklusive Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung. Diese Leistung ist mit 370 Punkten bewertet. In der modernen Medizin ist das Verfahren jedoch weitgehend obsolet.
Das Honorar für die GOÄ-Ziffer 674 beträgt im einfachen Gebührensatz 21,57 €. Bei Anwendung des 2,3-fachen Regelhöchstsatzes liegt das Honorar bei 49,61 €. Der 3,5-fache Höchstsatz beläuft sich auf 75,50 €.
Nein, die therapeutische Anlage eines Pneumothorax zur Kollapstherapie bei Tuberkulose wird in der modernen Medizin nicht mehr durchgeführt. Die Ziffer besitzt daher fast ausschließlich historischen Charakter. Für moderne thorakale Eingriffe müssen andere, spezifische Ziffern gewählt werden.
Nein, Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung sind explizit im Leistungstext der GOÄ 674 enthalten und dürfen nicht gesondert abgerechnet werden. Dies gilt für alle radiologischen Kontrollen, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Eingriff stehen. Andere radiologische Leistungen außerhalb dieses Fensters bleiben davon unberührt.
Für die Anlage einer Saugdrainage im Brustraum wird üblicherweise die GOÄ-Ziffer 2055 oder 2056 herangezogen. Die GOÄ 674 ist hierfür nicht anwendbar, da sie die Erzeugung eines Pneumothorax und nicht dessen Entlastung beschreibt. Eine Fehlabrechnung führt regelmäßig zu Beanstandungen durch die Kostenträger.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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