GOÄ 675: Pneumothoraxfüllung – Abrechnung & Richtlinien

5 Min. Lesezeit
GOÄ 675
Pneumothoraxfüllung – gegebenenfalls einschließlich Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung –
Punktzahl 275  
Einfachsatz 16,03 € 1,0x
Regelhöchstsatz 36,87 € 2,3x
Höchstsatz 56,11 € 3,5x
Ausschlüsse
674

Die Abrechnung der Pneumothoraxfüllung nach GOÄ 675 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles über Fallbeispiele, Ausschlüsse und die korrekte Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 675

Pneumothoraxfüllung – gegebenenfalls einschließlich Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung –

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 675 umfasst die therapeutische Einbringung von Luft oder Gas in den Pleuraspalt. Diese Maßnahme diente historisch der Ruhigstellung des betroffenen Lungenflügels, insbesondere bei schwerer Tuberkulose. In der modernen Medizin hat dieses Verfahren seinen Stellenwert weitgehend verloren.

Besonders hervorzuheben ist, dass eventuell erforderliche Röntgendurchleuchtungen vor und nach dem Eingriff bereits mit der Gebühr abgegolten sind. Eine separate Abrechnung dieser radiologischen Kontrollen ist somit ausgeschlossen. Die Leistung ist dem Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie) der Gebührenordnung zugeordnet.

GOÄ 675 in der Praxis: Historischer Kontext und heutige Relevanz

In der heutigen pneumologischen Praxis kommt die Pneumothoraxfüllung nach GOÄ 675 kaum noch zur Anwendung. Moderne therapeutische Ansätze wie die Thoraxdrainage oder minimal-invasive chirurgische Interventionen haben diese Methode abgelöst. Dennoch bleibt die Ziffer im Gebührenverzeichnis aktiv und kann in seltenen Ausnahmefällen theoretisch herangezogen werden.

Die Indikation für eine künstliche Pneumothoraxtherapie (auch als Heilpneumothorax bekannt) ist medizinisch-historisch zu betrachten. Sollte in hochspezialisierten Einzelfällen oder im Rahmen wissenschaftlicher Fragestellungen eine solche Füllung durchgeführt werden, ist die Ziffer 675 die korrekte Abrechnungsbasis. Eine Abgrenzung erfolgt primär zur therapeutischen Entlastungspunktion.

Tipp: Da die Methode als veraltet gilt, sollten Ärzte bei einer eventuellen Abrechnung der GOÄ 675 mit Nachfragen der privaten Krankenversicherungen rechnen. Eine präzise medizinische Begründung der Notwendigkeit ist hier unerlässlich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 675

Fallbeispiel 1: Konservativer Therapieversuch bei persistierender Fistelung

Ein Patient mit einer chronischen, anderweitig nicht beherrschbaren bronchopleuralen Fistel erhält in einer Spezialklinik eine gezielte Gasfüllung des Pleuraraums zur Kompression. Die Maßnahme dient dem temporären Verschluss der Fistel. Neben den klinischen Untersuchungen wird die Pneumothoraxfüllung nach GOÄ 675 berechnet. Die integrierten Durchleuchtungen werden nicht separat liquidiert.

Fallbeispiel 2: Wissenschaftlich begründete Intervention

Im Rahmen einer klinischen Einzelfallstudie zur pleuralen Druckmessung und Volumenverschiebung erfolgt eine kontrollierte Instillation von Luft. Der behandelnde Pneumologe dokumentiert den Verlauf akribisch. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 675 zum Regelsatz von 2,3. Begleitende Beratungen nach GOÄ 1 oder 3 sind zusätzlich ansetzbar.

Fallbeispiel 3: Historisch-therapeutische Kollapstherapie im Ausnahmefall

Bei einem Patienten mit einer therapierefraktären, kavernösen Lungentuberkulose wird als Ultima Ratio eine Kollapstherapie mittels Pneumothoraxfüllung durchgeführt. Der Arzt nutzt die GOÄ 675 für die Durchführung der Füllung inklusive der Durchleuchtungskontrollen. Die Liquidation erfolgt unter Angabe der spezifischen ICD-10-Diagnose zur Vermeidung von Erstattungskonflikten.

Häufige Fehler bei der GOÄ 675: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler im Zusammenhang mit die GOÄ 675 ist die Verwechslung mit der therapeutischen Entlastung oder Punktion. Die Pneumothoraxpunktion zur Luft- oder Flüssigkeitsableitung wird nach GOÄ 674 berechnet. Ein Nebeneinanderberechnen der Ziffern 674 und 675 am selben Behandlungstag ist laut den offiziellen Ausschlusskriterien explizit untersagt.

Ein weiterer Beanstandungspunkt betrifft die gesonderte Abrechnung von Durchleuchtungsleistungen. Da die Leistungsbeschreibung der GOÄ 675 die Formulierung „gegebenenfalls einschließlich Röntgendurchleuchtungen“ enthält, sind diese radiologischen Leistungen mit der Ziffer abgegolten. Private Krankenversicherungen kürzen Rechnungen umgehend, wenn zusätzlich Ziffern aus dem radiologischen Kapitel für dieselbe Sitzung angesetzt werden.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 675 für eine reine diagnostische Pleurapunktion oder die Anlage einer Thoraxdrainage ist fehlerhaft. Hierfür existieren spezifischere Ziffern wie die GOÄ 300 oder GOÄ 674, die den tatsächlichen Eingriff korrekt abbilden.

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Dokumentation der GOÄ 675: Praxisbewährte Hinweise

Aufgrund des Seltenheitswerts dieser Leistung ist eine lückenlose und detaillierte Dokumentation in der Patientenakte zwingend erforderlich. Der behandelnde Arzt muss die medizinische Indikation für die Füllung detailliert darlegen. Auch die Menge und Art des eingebrachten Gases sowie die Druckverhältnisse im Pleuraraum müssen exakt protokolliert werden.

Zusätzlich sollten die Ergebnisse der integrierten Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung kurz beschrieben werden. Dies sichert den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung und schützt vor Honorarrückforderungen. Die Dokumentation dient als primäres Beweismittel im Falle eines Erstattungsstreits mit privaten Kostenträgern.

Dokumentation: Indikation: Persistierende Fistel bei Zustand nach Lobektomie. Lokalanästhesie, Punktion des Pleuraraums, schrittweise Instillation von 150 ml Raumluft unter radiologischer Durchleuchtungskontrolle vor und nach Füllung. Druckkontrolle stabil. Keine Komplikationen.

GOÄ 675: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Schwellenwertes von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ 675 möglich, erfordert jedoch eine patientenspezifische Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung sind anatomische Besonderheiten wie ausgeprägte pleurale Verwachsungen. Auch ein erhöhter Zeitaufwand durch unruhige Patienten oder respiratorische Instabilität rechtfertigt einen höheren Faktor.

Die Begründung muss auf der Rechnung für den Laien verständlich und medizinisch nachvollziehbar formuliert sein. Pauschale Begründungen wie „erhöhter Zeitaufwand“ ohne nähere Erläuterung der klinischen Ursache werden von den Prüfstellen meist nicht anerkannt.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und sinnvoll ist die Kombination der GOÄ 675 mit beratenden und untersuchenden Leistungen. So können die GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) oder die GOÄ-Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung) am selben Tag berechnet werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Auch Anästhesieleistungen zur Vorbereitung des Eingriffs sind gesondert liquidierbar.

Ausgeschlossen ist hingegen die Kombination mit operativen Leistungen am Pleuraraum in derselben Sitzung, sofern diese die Füllung inhaltlich überschneiden. Die Beachtung der Abrechnungsausschlüsse schützt die Praxis vor zeitaufwendigen Korrekturverfahren.

Ziffer 675 in der neuen GOÄ

Für die Pneumothoraxfüllung – gegebenenfalls einschließlich Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung – sieht der Entwurf keine eigenständige Nachfolgeleistung vor. Die Altkommentierung bezeichnet die Leistung als Bestandteil älterer, heute nicht mehr üblicher Konzepte; ein gleichwertiger neuer Kandidat wurde im Gesamtkatalog nicht gefunden. Der aktuelle 2,3-fache Satz liegt bei 36,87 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 675

Die GOÄ-Ziffer 675 rechnet die therapeutische Füllung eines Pneumothorax ab. Diese Leistung beinhaltet auch eventuell notwendige Röntgendurchleuchtungen vor und nach dem Eingriff. In der modernen Medizin wird dieses Verfahren allerdings nur noch in seltenen Ausnahmefällen angewendet.
Die GOÄ-Ziffer 675 darf nicht am selben Behandlungstag neben der Ziffer 674 für eine Pneumothoraxpunktion abgerechnet werden. Zudem sind integrierte Röntgendurchleuchtungen bereits mit der Gebühr abgegolten und können nicht separat in Rechnung gestellt werden. Andere selbstständige Leistungen bleiben unter Beachtung der allgemeinen GOÄ-Regeln kombinierbar.
Der einfache Gebührensatz der GOÄ 675 beträgt 16,03 € bei einer Bewertung mit 275 Punkten. Bei der Abrechnung mit dem Regelhöchstsatz von 2,3-fach beläuft sich das Honorar auf 36,87 €. Der maximale Steigerungssatz von 3,5-fach ergibt eine Vergütung von 56,11 €.
Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Schwellenwert von 2,3 ist bei besonderer Schwierigkeit oder erhöhtem Zeitaufwand zulässig. Typische Begründungen sind ausgeprägte pleurale Adhäsionen oder eine ausgeprägte respiratorische Instabilität des Patienten während des Eingriffs. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar auf der Liquidation dokumentiert werden.
Nein, die Pneumothoraxfüllung nach GOÄ 675 gilt in der modernen Pneumologie als weitgehend obsolet. Sie stammte aus historischen Behandlungskonzepten zur Ruhigstellung der Lunge bei Tuberkulose. Heutzutage kommen stattdessen modernere interventionelle oder chirurgische Verfahren zum Einsatz.
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