Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 678 für interventionelle Bronchoskopien birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Steigerungsfaktoren und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 678
Bronchoskopie mit zusätzlichem operativem Eingriff (z. B. Probeexzision, Katheterbiopsie, periphere Lungenbiopsie, Segmentsondierungen) – gegebenenfalls einschließlich Lavage –
Die GOÄ-Ziffer 678 beschreibt eine interventionelle endoskopische Untersuchung der Luftwege. Im Gegensatz zur einfachen diagnostischen Bronchoskopie umfasst diese Ziffer zusätzliche operative oder invasive Maßnahmen. Hierzu zählen insbesondere Gewebeentnahmen und gezielte Spülungen der Lungenabschnitte.
Die Leistung ist mit 900 Punkten bewertet. Dies entspricht im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 52,46 Euro. Im klinischen Alltag wird diese Ziffer sehr häufig von Pulmologen und Internisten herangezogen.
GOÄ 678 in der Praxis: Interventionelle Endoskopie der Atemwege
Die Abrechnung der GOÄ 678 ist immer dann gerechtfertigt, wenn über die reine Inspektion der Atemwege hinaus therapeutische oder diagnostische Interventionen stattfinden. Typische Indikationen sind der Verdacht auf maligne Prozesse oder chronisch-entzündliche Lungenerkrankungen. Auch die Abklärung unklarer Infektionen mittels bronchoalveolärer Lavage (BAL) begründet den Ansatz dieser Ziffer.
Wichtig ist die Abgrenzung zur einfachen Bronchoskopie nach GOÄ 677. Sobald auch nur eine einzige Probeexzision oder Segmentsondierung durchgeführt wird, tritt die GOÄ 678 an die Stelle der GOÄ 677. Eine Nebeneinanderberechnung beider Ziffern in derselben Sitzung ist ausgeschlossen.
Tipp: Führen Sie eine bronchoalveoläre Lavage (BAL) durch, ist diese bereits in der GOÄ 678 enthalten. Eine separate Abrechnung der Lavage ist nicht zulässig, da sie explizit im Leistungstext genannt wird.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 678
Fallbeispiel 1: Verdacht auf Bronchialkarzinom
Ein Patient stellt sich mit einem unklaren Lungenrundherd vor. Es erfolgt eine Bronchoskopie, bei der eine zangengestützte Probeexzision an einem Hauptbronchus durchgeführt wird. Die Gewebeprobe wird zur histopathologischen Untersuchung eingesandt. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 678 zum Regelsatz (120,66 Euro).
Fallbeispiel 2: Abklärung einer interstitiellen Lungenerkrankung
Zur Differenzialdiagnostik einer Lungenfibrose wird eine Bronchoskopie mit anschließender bronchoalveolärer Lavage (BAL) durchgeführt. Hierbei werden mehrere Segmente gespült und das Spülwasser zur zytologischen Untersuchung gewonnen. Da die Lavage Teil der GOÄ 678 ist, erfolgt die Abrechnung über die GOÄ-Ziffer 678.
Fallbeispiel 3: Periphere Lungenbiopsie bei Rundherd
Bei einem peripher gelegenen Herd erfolgt eine transbronchiale Lungenbiopsie unter Durchleuchtungskontrolle. Aufgrund des erhöhten Schwierigkeitsgrades und der aufwendigen Navigation wird die GOÄ-Ziffer 678 mit einem gesteigerten Faktor von 3,5 berechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 678: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler betrifft den sogenannten Gebührenordnungs-Singular. Die Formulierung „mit zusätzlichem operativen Eingriff“ bedeutet, dass auch mehrere Biopsien in einer Sitzung nur einmalig über die GOÄ 678 abgerechnet werden dürfen. Eine Mehrfachabrechnung der Ziffer 678 für verschiedene Entnahmestellen ist nicht zulässig.
Achtung: Private Krankenversicherungen kürzen regelmäßig Rechnungen, bei denen die GOÄ 678 mehrfach pro Sitzung liquidiert wurde. Nutzen Sie stattdessen den Steigerungsfaktor, um einen erhöhten Aufwand durch multiple Biopsien abzubilden.
Zudem existieren strikte Ausschlussziffern, die nicht am selben Tag berechnet werden dürfen. Hierzu gehören die GOÄ-Ziffern 306 (Blutgasanalyse), 315 (CO2-Bestimmung), 402 (Spirometrie) und 403 (Ganzkörperplethysmographie). Auch die analoge Anwendung für Darmspülungen zur Allergiediagnostik wurde von der Bundesärztekammer ausdrücklich untersagt.
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Dokumentation der GOÄ 678: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Endoskopiebericht müssen die Indikation, der genaue Ablauf und alle entnommenen Proben präzise dokumentiert werden. Auch die Angabe der verwendeten Instrumente und eventuelle Besonderheiten des anatomischen Befundes gehören in die Akte.
Besonders bei der Durchführung einer Lavage sollte die Menge der instillierten und wiedergewonnenen Flüssigkeit exakt notiert werden. Dies dient nicht nur der medizinischen Sicherheit, sondern belegt auch den Leistungsumfang gegenüber Kostenträgern.
Dokumentation: Indikation: V. a. Sarkoidose. Durchführung einer flexiblen Bronchoskopie. Inspektion des Tracheobronchialbaums unauffällig. Durchführung einer bronchoalveolären Lavage (BAL) im Mittellappen (instilliert: 150 ml NaCl, gewonnen: 90 ml). Keine Komplikationen.
GOÄ 678: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Wenn der Eingriff besonders zeitaufwendig oder schwierig war, kann der Steigerungsfaktor bis zum 3,5-fachen Satz angehoben werden. Typische Begründungen sind anatomische Engpässe, eine starke Blutungsneigung oder die Entnahme von Proben aus multiplen Lungensegmenten. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar auf der Rechnung vermerkt werden.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Bronchoskopie in Analgosedierung durchgeführt, was die zusätzliche Abrechnung von Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ 451 oder 452) ermöglicht. Auch die Einbringung von Kontrastmitteln oder die Durchleuchtungskontrolle können unter Beachtung der Kombinationsregeln berechnet werden. Die postoperative Überwachung ist ebenfalls ein relevanter Bestandteil der Abrechnung.
Ziffer 678 in der neuen GOÄ
Wo heute eine einzige Ziffer steht, treten im Entwurf 12 differenzierte Leistungspositionen, aufgeteilt nach Gerät und Patientenalter:
Flexible Bronchoskopie
- 3526 Bronchoskopie mit flexiblem Gerät bei einem Patienten ab dem 13. Lebensjahr, … (250,13 €, je Durchführung)
- 3524 Bronchoskopie mit flexiblem Gerät bei einem Kind bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, einschließlich Schleimhautanästhesie, ggf. einschließlich -Schleimhautbiopsie(n) und/oder Bürstenzytologie - oxymetrischer Messung(en) und EKG-Überwachung (443,81 €, je Durchführung)
- 3525 Bronchoskopie mit flexiblem Gerät bei einem Kind ab dem 4. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, einschließlich Schleimhautanästhesie, ggf. einschließlich -Schleimhautbiopsie(n) und/oder Bürstenzytologie - oxymetrischer Messung(en) und EKG-Überwachung (307,05 €, je Durchführung)
Zuschläge für besondere Eingriffe
- 3529 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1104, 3524, 3525, 3526, 3527 oder 3528 für die Durchführung von Katheterbiopsien oder peripheren Lungenbiopsien oder einer bronchoalveolären Lavage (BAL) (34,89 €, bei Katheterbiopsie, peripherer Lungenbiopsie oder BAL)
- 3534 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1104, 3524, 3525, 3526, 3527, 3528 oder … (90,92 €, je Durchführung)
- 3536 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1104, 3524, 3525, 3526, 3527, 3528 oder … (77,10 €, je Durchführung)
- 3537 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1104, 3524, 3525, 3526, 3527, 3528 oder … (77,10 €, je Durchführung)
- 3530 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1104, 3524, 3525, 3526, 3527 oder 3528 für die Durchführung von Katheterbiopsien oder peripheren Lungenbiopsien oder einer bronchoalveolären Lavage (BAL) (63,58 €, je Durchführung)
- 3531 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1104, 3524, 3525, 3526, 3527 oder 3528 für die Durchführung von Katheterbiopsien oder peripheren Lungenbiopsien oder einer bronchoalveolären Lavage (BAL) (398,56 €, je Durchführung)
Starre Bronchoskopie
- 3527 Bronchoskopie mit starrem Gerät bei einem Kind bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, ggf. einschließlich -Schleimhautbiopsie(n) und/oder Bürstenzytologie - oxymetrischer Messung(en) und EKG-Überwachung (422,76 €, je Durchführung)
- 3528 Bronchoskopie mit starrem Gerät bei einem Kind ab dem 4. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, ggf. einschließlich -Schleimhautbiopsie(n) und/oder Bürstenzytologie - oxymetrischer Messung(en) und EKG-Überwachung (283,91 €, je Durchführung)
- 3533 Bronchoskopie mit starrem Gerät bei einem Patienten ab dem 13. Lebensjahr, ggf. einschließlich -Schleimhautbiopsie(n) und/oder Bürstenzytologie - oxymetrischer Messung(en) und EKG-Überwachung - (Analogo-)Sedierung (219,36 €, je Durchführung)
Die Spanne reicht von 34,89 € bis 443,81 € — heute liegt der 2,3-fache Satz bei 120,66 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 678
Was hat nicht gestimmt?