GOÄ 677: Bronchoskopie & Thorakoskopie korrekt abrechnen

7 Min. Lesezeit
GOÄ 677
Bronchoskopie oder Thorakoskopie
Punktzahl 600  
Einfachsatz 34,97 € 1,0x
Regelhöchstsatz 80,43 € 2,3x
Höchstsatz 122,39 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 677 für Bronchoskopie oder Thorakoskopie birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 677

GOÄ-Ziffer 677: Bronchoskopie oder Thorakoskopie – 600 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 677 bewertet die endoskopische Untersuchung der Luftwege (Bronchoskopie) oder der Brusthöhle (Thorakoskopie). Diese Leistung umfasst die reine diagnostische Spiegelung ohne weiterführende operative Eingriffe. Die Vergütung erfolgt im Einfachsatz mit 34,97 € und im Regelhöchstsatz (2,3-fach) mit 80,43 €.

Wichtig ist die Unterscheidung der beiden durch ein "oder" verknüpften Verfahren. Die Ziffer deckt entweder die Inspektion der Trachea und des Bronchialsystems oder die Inspektion des Pleuraraums ab. Beide Untersuchungen erfordern eine präzise endoskopische Führung und die visuelle Beurteilung der anatomischen Strukturen.

GOÄ 677 in der Praxis: Diagnostische Abgrenzung und Indikationen

In der täglichen Praxis findet die Bronchoskopie meist als flexibles Verfahren statt. Sie dient der Abklärung unklarer pulmonaler Befunde, chronischen Hustens oder dem Verdacht auf Fremdkörper. Die flexible Bronchoskopie kann in Lokalanästhesie durchgeführt werden, während die starre Variante meist eine Allgemeinanästhesie erfordert.

Die Thorakoskopie hingegen dient der direkten Inspektion der Pleurahöhle. Häufig wird hierbei ein künstlicher Pneumothorax erzeugt, um die Sichtverhältnisse im Brustkorb zu optimieren. Dieses Verfahren ist deutlich invasiver und erfordert in der Regel einen kleinen Hautschnitt zur Einbringung des Trokars.

Eine wesentliche Abgrenzung betrifft die GOÄ-Ziffer 678. Sobald während der Bronchoskopie ein operativer Eingriff wie eine Probeexzision oder eine Bürstenbiopsie erfolgt, ist nicht mehr die Nr. 677, sondern die höher bewertete Nr. 678 anzusetzen. Die reine diagnostische Inspektion verbleibt jedoch strikt in der Nr. 677.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 677

Fallbeispiel 1: Diagnostische flexible Bronchoskopie

Ein Patient stellt sich mit anhaltendem, unklarem Husten und dem Verdacht auf eine endobronchiale Raumforderung vor. Es erfolgt eine flexible Bronchoskopie in Lokalanästhesie ohne Gewebeentnahme. Die Schleimhäute werden visuell beurteilt, es zeigen sich keine pathologischen Veränderungen.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 677 zum Regelsatz. Zusätzlich kann die Oberflächenanästhesie nach GOÄ-Ziffer 489 sowie die Sedierung liquidiert werden. Da kein operativer Eingriff stattfand, ist die Abrechnung der Nr. 677 korrekt.

Fallbeispiel 2: Diagnostische Thorakoskopie bei Pleuraerguss

Zur Abklärung eines rezidivierenden, unklaren Pleuraergusses wird eine diagnostische Thorakoskopie durchgeführt. Nach Anlage eines Pneumothorax und Einbringen des Trokars wird die Pleurahöhle inspiziert. Es werden keine Biopsien entnommen, jedoch wird am Ende eine Pleuradrainage zur Entlastung eingelegt.

Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 677 für die Thorakoskopie. Die Anlage der Pleuradrainage ist mit der GOÄ-Ziffer 2970 zusätzlich berechnungsfähig, da hierfür eine eigenständige therapeutische Indikation vorlag. Die Ziffer 307 ist in dieser Kombination ausgeschlossen.

Fallbeispiel 3: Kombinierte Untersuchung in einer Sitzung

Bei einem Patienten mit komplexem intrathorakalem Befund wird in derselben Sitzung zunächst eine flexible Bronchoskopie und direkt im Anschluss eine Thorakoskopie durchgeführt. Beide Untersuchungen dienen rein diagnostischen Zwecken ohne zusätzliche Probeexzisionen.

In diesem Fall ist die GOÄ-Ziffer 677 zweimal berechnungsfähig. Da es sich um zwei eigenständige endoskopische Zugangswege und Zielorgane handelt, ist die Nebeneinanderberechnung zulässig. In der Rechnung sollte eine entsprechende Begründung ("getrennte Untersuchungen") angegeben werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 677: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung von ausgeschlossenen Leistungen. Die GOÄ-Ziffer 677 darf laut Regelwerk nicht neben den Ziffern 402 und 403 (bestimmte radiologische oder nuklearmedizinische Leistungen) abgerechnet werden. Solche Kombinationen führen bei privaten Krankenversicherungen sofort zur Kürzung.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zur GOÄ-Ziffer 307 (Probeexzision aus der Pleura). Wird im Rahmen einer Thorakoskopie eine Gewebeentnahme durchgeführt, darf die Ziffer 307 nicht neben der Nr. 677 berechnet werden, da sich die Leistungsinhalte überschneiden. Stattdessen ist für die Gewebeentnahme die GOÄ-Ziffer 308 heranzuziehen.

Achtung: Die operationsabschließende Drainage nach einem intrathorakalen Eingriff darf nicht mit der Nr. 2970 berechnet werden. Die Pleuradrainage ist neben der Thorakoskopie nur dann separat berechnungsfähig, wenn sie auf einer eigenständigen, separaten Indikation beruht.

Zudem beanstanden Prüfstellen häufig die unberechtigte Abrechnung der Nr. 677, wenn eigentlich ein operativer Eingriff stattgefunden hat. In diesen Fällen muss zwingend die GOÄ-Ziffer 678 gewählt werden, da die Nr. 677 rein diagnostische Spiegelungen ohne Interventionen honoriert.

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Dokumentation der GOÄ 677: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im OP-Bericht oder Untersuchungsprotokoll müssen der genaue Ablauf, die verwendeten Geräte (z. B. flexibel oder starr) und die visuellen Befunde detailliert festgehalten werden. Auch die Aufklärung des Patienten und die Anästhesieverfahren gehören in die Akte.

Besonders bei der kombinierten Erbringung von Bronchoskopie und Thorakoskopie müssen beide Prozeduren separat und mit Angabe der jeweiligen medizinischen Notwendigkeit dokumentiert werden. Nur so lässt sich die zweifache Abrechnung der Ziffer 677 gegenüber Kostenträgern plausibel begründen.

Dokumentationsbeispiel: "Flexible Bronchoskopie über den nasalen Zugang. Inspektion der Trachea und der Hauptbronchien beidseits. Schleimhaut unauffällig, kein Sekretstau, keine Raumforderung sichtbar. Lokalanästhesie mit Lidocain 2% (Nr. 489). Sedierung mit Propofol überwacht."

Falls eine Pleuradrainage gelegt wurde, muss die eigenständige Indikation (z. B. persistierender Erguss mit Dyspnoe) explizit dokumentiert werden, um den Ausschluss als reine postoperative Routine-Maßnahme zu entkräften.

GOÄ 677: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Schwellenwertes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz von 3,5-fach ist bei der GOÄ-Ziffer 677 bei erhöhtem Aufwand möglich. Typische Begründungen sind schwierige anatomische Verhältnisse (z. B. ausgeprägte Stenosen oder Verwachsungen), starke Blutungen während des Eingriffs oder eine mangelnde Compliance des Patienten, die das Vorschieben des Endoskops erheblich erschwert.

Auch eine extreme Adipositas des Patienten oder die Notwendigkeit einer besonders zeitaufwendigen Absaugung von zähem Sekret können als individuelle Erschwernisfaktoren herangezogen werden. Die Begründung muss stets patientenbezogen und konkret formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ-Ziffer 677 können verschiedene Begleitdokumente und Hilfsleistungen abgerechnet werden. Häufig kombiniert wird die Ziffer mit der GOÄ-Ziffer 489 für die Oberflächenanästhesie bei flexiblen Eingriffen. Auch die Einbringung von Kontrastmitteln oder die Durchführung von Spülungen (z. B. bronchoalveoläre Lavage) bietet Kombinationsmöglichkeiten.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei einer Gewebeentnahme während einer Thorakoskopie die GOÄ-Ziffer 308 (und nicht die Ziffer 307) angesetzt wird. Dies sichert Ihnen die korrekte Vergütung der chirurgischen Intervention ohne das Risiko einer Beanstandung.

Zusammenfassend lässt sich die GOÄ-Ziffer 677 durch eine präzise Dokumentation und die gezielte Kombination mit Anästhesie- und Zusatzleistungen wirtschaftlich optimal in den Praxisalltag integrieren.

Ziffer 677 in der neuen GOÄ

Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf sieben Konstellationen:

  • Bei flexible Bronchoskopie, 3 Jahre: 3524 „Bronchoskopie mit flexiblem Gerät bei einem Kind bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, einschließlich Schleimhautanästhesie, ggf. einschließlich -Schleimhautbiopsie(n) und/oder Bürstenzytologie - oxymetrischer Messung(en) und EKG-Überwachung" (443,81 €), je Durchführung
  • Bei flexible Bronchoskopie, 3 Jahre, 12 Jahre: 3525 „Bronchoskopie mit flexiblem Gerät bei einem Kind ab dem 4. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, einschließlich Schleimhautanästhesie, ggf. einschließlich -Schleimhautbiopsie(n) und/oder Bürstenzytologie - oxymetrischer Messung(en) und EKG-Überwachung" (307,05 €), je Durchführung
  • Bei flexible Bronchoskopie, 12 Jahre: 3526 „Bronchoskopie mit flexiblem Gerät bei einem Patienten ab dem 13. Lebensjahr, …" (250,13 €), je Durchführung
  • Bei starre Bronchoskopie, 3 Jahre: 3527 „Bronchoskopie mit starrem Gerät bei einem Kind bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, ggf. einschließlich -Schleimhautbiopsie(n) und/oder Bürstenzytologie - oxymetrischer Messung(en) und EKG-Überwachung" (422,76 €), je Durchführung
  • Bei starre Bronchoskopie, 3 Jahre, 12 Jahre: 3528 „Bronchoskopie mit starrem Gerät bei einem Kind ab dem 4. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, ggf. einschließlich -Schleimhautbiopsie(n) und/oder Bürstenzytologie - oxymetrischer Messung(en) und EKG-Überwachung" (283,91 €), je Durchführung
  • Bei starre Bronchoskopie, 12 Jahre: 3533 „Bronchoskopie mit starrem Gerät bei einem Patienten ab dem 13. Lebensjahr, ggf. einschließlich -Schleimhautbiopsie(n) und/oder Bürstenzytologie - oxymetrischer Messung(en) und EKG-Überwachung - (Analogo-)Sedierung" (219,36 €), je Durchführung
  • Bei diagnostische Thorakoskopie: 9344 „Thorakoskopie zu diagnostischen Zwecken, ggf. einschließlich -Adhäsiolyse -Thoraxdrainage(n)" (186,67 €), je Durchführung

Die Spanne reicht von 186,67 € bis 443,81 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 80,43 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 677

Die GOÄ-Ziffer 677 wird für eine diagnostische Bronchoskopie oder Thorakoskopie ohne ergänzenden operativen Eingriff berechnet. Sobald zusätzliche operative Maßnahmen wie eine Probeexzision durchgeführt werden, ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 678 anzusetzen.
Ja, wenn in einer Sitzung sowohl eine Bronchoskopie als auch eine Thorakoskopie durchgeführt wird, ist die GOÄ-Ziffer 677 zweimal berechnungsfähig. Dies muss in der Rechnung entsprechend begründet und dokumentiert werden.
Bei einer flexiblen Bronchoskopie kann die Oberflächenanästhesie nach GOÄ-Ziffer 489 zusätzlich abgerechnet werden. Auch Leistungen zur Sedierung oder eine Vollnarkose bei starrer Bronchoskopie sind gesondert berechnungsfähig.
Die GOÄ-Ziffer 677 darf nicht neben den Ziffern 402 und 403 abgerechnet werden. Zudem ist die Ziffer 307 im Rahmen einer Thorakoskopie aufgrund von Leistungsüberschneidungen ausgeschlossen.
Ja, die Anlage einer Pleuradrainage nach GOÄ-Ziffer 2970 ist neben der Thorakoskopie gesondert berechnungsfähig. Dies gilt jedoch nur bei einer eigenständigen Indikation und nicht als standardmäßiger operationsabschließender Eingriff.
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