GOÄ 2970: Pleuradrainage korrekt abrechnen – Tipps & Praxis

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2970
Anlage einer Pleuradrainage (z. B. Bülausche Heberdrainage)
Punktzahl 554  
Einfachsatz 32,29 € 1,0x
Regelhöchstsatz 74,27 € 2,3x
Höchstsatz 113,02 € 3,5x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2970 (Pleuradrainage): Erfahren Sie alles über Indikationen, Ausschlüsse, Steigerungsfaktoren und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2970

Anlage einer Pleuradrainage (z. B. Bülausche Heberdrainage)

Die GOÄ-Ziffer 2970 beschreibt die operative Einbringung eines Drainagesystems in den Pleuraspalt. Diese Maßnahme dient der Evakuierung von Luft, Blut, Eiter oder anderen Flüssigkeiten, um den physiologischen Unterdruck im Brustkorb wiederherzustellen. Die Leistung umfasst die Lokalanästhesie, die chirurgische Inzision, das stumpfe Präparieren bis in den Pleuraraum sowie das Platzieren und Fixieren des Katheters.

Eine zusätzliche Rippenresektion, die zur Einbringung der Drainage notwendig werden kann, ist nicht im Leistungsumfang enthalten. Diese darf gesondert nach den GOÄ-Ziffern 2950 oder 2951 berechnet werden. Die Leistung nach Nummer 2970 bezieht sich explizit auf das einseitige Geschehen.

GOÄ 2970 in der Praxis: Klinische Indikationen und präzise Abgrenzung

Die typischen Indikationen für eine Pleuradrainage nach GOÄ 2970 umfassen den akuten Pneumothorax, den Hämatothorax sowie das Pleuraempyem. Auch bei ausgeprägten, symptomatischen Pleuraergüssen kommt das Verfahren therapeutisch zum Einsatz. Ziel ist stets die Entlastung der komprimierten Lunge, damit sich das Lungengewebe wieder vollständig entfalten kann.

Es ist essenziell, diese Leistung von einfachen Wunddrainagen abzugrenzen. Eine Redondrainage, die nach GOÄ-Ziffer 2015 berechnet wird, dient lediglich der Ableitung von Wundsekret aus dem Weichteilgewebe und stellt keine Pleuradrainage dar. Zudem sind postoperative Drainagen, die standardmäßig am Ende einer Thorakotomie eingebracht werden, mit der Hauptoperation abgegolten und dürfen nicht separat nach Ziffer 2970 liquidiert werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2970

Fallbeispiel 1: Spontanpneumothorax

Ein Patient stellt sich mit akutem Spontanpneumothorax und zunehmender Dyspnoe in der Praxis vor. Zur Entlastung des Pleuraraums wird in Lokalanästhesie eine Bülausche Heberdrainage eingelegt. Die Intervention führt zur sofortigen Besserung der Symptomatik und Wiederentfaltung der Lunge. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2970 mit dem Regelsatz (2,3-fach) sowie die anästhesiologischen Leistungen.

Fallbeispiel 2: Pleuraempyem mit Rippenresektion

Bei einem Patienten mit einem fortgeschrittenen, einseitigen Pleuraempyem ist der Zugang zum Pleuraraum stark erschwert. Zur sicheren Platzierung der Drainage muss eine partielle Rippensektion durchgeführt werden. Neben der Anlage der Pleuradrainage nach GOÄ 2970 wird die Rippenresektion nach GOÄ 2950 gesondert in Rechnung gestellt. Dies ist zulässig, da die Rippensektion eine eigenständige operative Leistung darstellt.

Fallbeispiel 3: Posttraumatischer Hämatothorax

Nach einem stumpfen Thoraxtrauma zeigt sich im Ultraschall ein relevanter Hämatothorax. Zur Vermeidung einer restriktiven Ventilationsstörung wird eine großlumige Thoraxdrainage eingebracht. Aufgrund von ausgeprägten Pleuraadhäsionen gestaltet sich der Eingriff zeitaufwendig und schwierig. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ 2970 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 unter Angabe der konkreten Begründung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2970: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 2970 bei herzchirurgischen Eingriffen. Gemäß den Richtlinien der Bundesärztekammer und der Rechtsprechung (z. B. AG Dortmund, Az.: 136 C 9254/96) ist die Pleuradrainage in diesem Kontext nicht eigenständig berechenbar. Selbst bei einer intraoperativen Eröffnung der Pleura, beispielsweise während der Präparation der Arteria mammaria, sollte auf die Berechnung verzichtet werden.

Zudem beanstanden Prüfstellen regelmäßig die Abrechnung von Drainagen, die lediglich dem routinemäßigen Operationsabschluss dienen. Solche Drainagen sind Bestandteil der chirurgischen Hauptleistung und dürfen nicht separat in Rechnung gestellt werden. Die GOÄ 2970 setzt eine eigenständige, therapeutische Indikation voraus.

Achtung: Die Ziffer 2970 darf nicht neben den GOÄ-Ziffern 303, 306-308, 315, 2015 oder 2032 abgerechnet werden. Es ist strikt auf diese Ausschlusskriterien zu achten, um Honorarkürzungen zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 2970: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen. In der Patientenakte müssen die Indikation, der genaue Ablauf des Eingriffs sowie die postoperative Kontrolle detailliert festgehalten werden. Insbesondere der Nachweis der therapeutischen Notwendigkeit ist entscheidend.

Dokumentation: Lokalanästhesie mit 10 ml Lidocain 1%. Inzision im 4. ICR medioklavikulär rechts. Stumpfe Präparation bis zum Pleuraraum, Entweichen von Luft unter Druck. Einbringen einer Thoraxdrainage Ch. 24, Fixierung mittels Tabaksbeutelnaht. Anschluss an das Heber-Drainagesystem. Postoperative Lagekontrolle mittels Röntgen-Thorax erfolgt.

Zusätzlich sollte die Liegedauer der Drainage und die tägliche Fördermenge dokumentiert werden. Dies untermauert den therapeutischen Charakter der Maßnahme gegenüber Prüfern.

Tipp: Die radiologischen Befunde der Lagekontrolle sollten sorgfältig aufbewahrt werden. Sie dienen als objektiver Nachweis für die korrekte Platzierung und die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs.

GOÄ 2970: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei erschwerten Bedingungen möglich. Typische Begründungen sind ausgeprägte Pleuraadhäsionen, eine extreme Adipositas permagna des Patienten oder anatomische Besonderheiten, die den Zugang erheblich erschweren. Auch eine akute, behandlungsbedürftige Blutung während des Eingriffs rechtfertigt eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 2970 lässt sich sinnvoll mit diagnostischen und anästhesiologischen Leistungen kombinieren. Typisch ist die Nebeneinanderberechnung der Lokalanästhesie nach GOÄ 490 oder 491. Auch die postoperative Röntgen-Thorax-Kontrolle nach GOÄ 5100 ist berechnungsfähig. Bei ambulanten Eingriffen in der Praxis kann zudem der OP-Zuschlag nach GOÄ 443 angesetzt werden.

Ziffer 2970 in der neuen GOÄ

Ziffer 2970 wird als neue Nummer 9301 fortgeführt — „Anlage einer Thorax- und/oder Mediastinaldrainage, als selbständige Leistung". Der feste Satz beträgt 216,86 € (bisheriger 2,3-facher Satz: 74,27 €). Abrechenbar: 1x je selbständiger Leistung.

Direkter Nachfolger für die selbständige Anlage einer Thoraxdrainage; Drainagen als Bestandteil einer anderen Operation sind nach den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L X und AB 14 nicht nochmals selbständig anzusetzen. Die neue Legende deckt auch Mediastinaldrainagen ab, die die alte Ziffer nicht erwähnte.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2970

Die GOÄ 2970 wird für die therapeutische Anlage einer Pleuradrainage, beispielsweise bei einem Pneumothorax oder Pleuraempyem, berechnet. Sie erfordert das Einbringen eines Drainagesystems in den Pleuraspalt zur Wiederherstellung des physiologischen Unterdrucks. Reine Wunddrainagen sind von dieser Ziffer ausgeschlossen.
Nein, die Abrechnung der GOÄ 2970 neben herzchirurgischen Eingriffen ist gemäß den Richtlinien der Bundesärztekammer ausgeschlossen. Drainagen, die im Rahmen solcher Operationen gelegt werden, gelten als Bestandteil der Hauptleistung. Dies gilt auch dann, wenn die Pleura intraoperativ eröffnet wurde.
Die GOÄ 2970 betrifft die spezifische Drainage des Pleuraraums zur Entlastung der Lunge, wie die Bülausche Drainage. Die GOÄ 2015 hingegen beschreibt eine einfache Redondrainage zur Ableitung von Wundsekret aus dem Weichteilgewebe. Beide Ziffern schließen sich am selben Behandlungstag gegenseitig aus.
Bei ambulanter Durchführung der Pleuradrainage kann der Zuschlag nach GOÄ 443 berechnet werden. Dieser Zuschlag ist für ambulante operative Leistungen mit einer bestimmten Mindestpunktzahl vorgesehen. Er ist mit dem einfachen Satz bewertet und nicht steigerungsfähig.
Sollte für die Anlage der Pleuradrainage eine Rippensektion erforderlich sein, darf diese separat abgerechnet werden. Hierfür stehen die GOÄ-Ziffern 2950 oder 2951 zur Verfügung. Diese Leistungen sind nicht im Leistungsumfang der Ziffer 2970 enthalten und somit zusätzlich berechnungsfähig.
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