GOÄ 2950: Rippenresektion korrekt abrechnen – Leitfaden

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2950
Resektion einer Rippe, als selbstständige Leistung
Punktzahl 739  
Einfachsatz 43,07 € 1,0x
Regelhöchstsatz 99,06 € 2,3x
Höchstsatz 150,75 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der Rippenresektion nach GOÄ 2950 birgt Fallstricke bei Zugangsoperationen und Ausschlüssen. Unser Leitfaden zeigt, worauf es ankommt.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2950

Resektion einer Rippe, als selbstständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 2950 beschreibt die operative Teil- oder Totalentfernung einer einzelnen Rippe. Diese Leistung ist mit 739 Punkten bewertet, was im Einfachsatz einer Vergütung von 43,07 Euro entspricht. Im Regelhöchstsatz (2,3-fach) beläuft sich das Honorar auf 99,06 Euro.

Entscheidend für den Ansatz dieser Ziffer ist das Kriterium der selbstständigen Leistung. Das bedeutet, dass die Resektion das primäre therapeutische Ziel des Eingriffs darstellen muss. Sie darf nicht lediglich als Hilfsschritt oder Zugangsweg für eine andere Operation dienen.

Die Leistung umfasst die Freilegung der Rippe, die Ablösung des Periosts sowie die eigentliche Durchtrennung und Entnahme des Knochensegments. Auch die anschließende Wundversorgung und die primäre Blutstillung sind mit dieser Gebühr abgegolten.

GOÄ 2950 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Im klinischen Alltag findet die isolierte Rippenresektion Anwendung bei spezifischen pathologischen Veränderungen des knöchernen Thorax. Typische Indikationen sind primäre Knochentumoren oder solitäre Metastasen im Bereich einer einzelnen Rippe. Auch chronische Entzündungsprozesse wie eine therapieresistente Osteomyelitis erfordern häufig die chirurgische Entfernung des betroffenen Knochenabschnitts.

Ein weiteres Einsatzgebiet ist die Schmerztherapie bei chronischen Schmerzsyndromen nach Trauma oder Voroperationen, wenn konservative Maßnahmen versagt haben. Hier kann die Resektion zur Entlastung interkostaler Nervenstrukturen beitragen. Die Abgrenzung zu komplexeren thorakalen Eingriffen ist dabei essenziell für eine korrekte Liquidation.

Tipp: Sollte die Resektion aufgrund einer malignen Neoplasie erfolgen, empfiehlt sich eine detaillierte histopathologische Aufarbeitung. Die Dokumentation des pathologischen Befundes stützt die medizinische Notwendigkeit der Operation gegenüber Kostenträgern nachhaltig.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2950

Fallbeispiel 1: Solitäre Rippenmetastase

Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften, solitären Metastase der 7. Rippe rechts bei bekanntem Nierenzellkarzinom vor. Es erfolgt die Indikation zur operativen Entfernung des betroffenen Rippenabschnitts im Gesunden. Der Eingriff wird als selbstständige Leistung durchgeführt, ohne dass tiefere intrathorakale Organe eröffnet werden. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2950 zum Regelsatz sowie die histologische Untersuchung des Resektats.

Fallbeispiel 2: Chronische Osteomyelitis nach Trauma

Nach einer traumatischen Rippenfraktur entwickelt ein Patient eine chronische, fistelnde Osteomyelitis der 5. Rippe links. Konservative Therapieversuche mittels Antibiotika bleiben ohne dauerhaften Erfolg. In einer ambulanten Operation wird das infizierte Rippensegment vollständig reseziert. Neben der GOÄ 2950 wird der ambulante Operationszuschlag nach GOÄ 443 erfolgreich geltend gemacht.

Fallbeispiel 3: Rippenresektion bei chronischem Schmerzsyndrom

Bei einer Patientin besteht ein persistierendes, schweres Interkostalneuralgie-Syndrom nach einer früheren Thorakotomie, verursacht durch eine narbige Einmauerung der 8. Rippe. Zur Schmerzlinderung erfolgt die Resektion eines ca. 5 cm langen Rippenstücks zur Dekompression des Nervs. Da die Resektion das primäre Ziel darstellt, ist der Ansatz der GOÄ 2950 vollumfänglich berechtigt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2950: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2950 ist die unzulässige Deklaration als selbstständige Leistung bei Zugangsoperationen. Wird eine Rippe reseziert, um Zugang zur Lunge, zum Herzen oder zu retroperitonealen Organen wie der Niere zu erhalten, ist die Ziffer 2950 nicht berechnungsfähig. In diesen Fällen ist die Resektion nach § 4 Abs. 2 GOÄ als Zuarbeit beziehungsweise Teilschritt der Hauptoperation abgegolten.

Achtung: Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen OP-Berichte bei Thorakotomien oder Nephrektomien sehr genau auf unzulässige Nebeneinanderberechnungen der Ziffer 2950. Ein Verstoß führt regelmäßig zur Streichung der Gebühr.

Ein weiterer Fehler betrifft die anatomische Lokalisation. Die Resektion einer Halsrippe oder der ersten Rippe darf niemals unter der GOÄ 2950 abgerechnet werden. Hierfür existiert die speziellere und höher bewertete GOÄ-Ziffer 2952. Auch die gleichzeitige Abrechnung der Ziffer 2950 neben der Ziffer 2951 (Resektion mehrerer Rippen) ist für benachbarte Rippen ausgeschlossen.

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Dokumentation der GOÄ 2950: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation im Operationsbericht ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. Der Bericht muss zweifelsfrei belegen, dass die Rippenresektion die primäre therapeutische Maßnahme darstellte. Es müssen die genaue Lokalisation (welche Rippe, welche Seite) sowie die Länge des resezierten Segments dokumentiert werden.

Zudem sollten die anatomischen Verhältnisse, der Zustand des Periosts und die Schonung der interkostalen Gefäß-Nerven-Strukturen detailliert beschrieben werden. Bei entzündlichen oder tumorösen Prozessen ist der makroskopische Aspekt des Knochens im Bericht festzuhalten.

Dokumentationsbeispiel: "Lokalanästhesie und sterile Abdeckung der rechten Thoraxwand. Hautschnitt über der 7. Rippe rechts. Darstellung und Spaltung des Periosts. Schonende Abschiebung des Periosts unter Schonung des Interkostalnervs. Resektion eines 6 cm langen, makroskopisch veränderten Rippensegments mittels Rippenschere. Sorgfältige Blutstillung. Einlegen einer Drainage, schichtweiser Wundverschluss."

GOÄ 2950: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Schwellenwertes von 2,3 bis hin zum Höchstsatz von 3,5 erfordert eine patientenindividuelle und medizinisch begründete Erschwernis. Typische Begründungen bei der Rippenresektion sind ausgeprägte periostale Verwachsungen nach abgelaufenen Entzündungen oder Voroperationen. Auch eine starke Blutungsneigung im Bereich des hochvaskularisierten Knochenmarks oder eine schwierige Präparation bei extremer Adipositas rechtfertigen einen höheren Steigerungsfaktor.

Typische Ziffernkombinationen

Bei ambulant durchgeführten Eingriffen ist der Zuschlag nach GOÄ 443 (Zuschlag für ambulante operative Leistungen) eine wichtige Kombinationsmöglichkeit. Anästhesieleistungen nach den Ziffern 250 bis 270 sind ebenfalls regelhaft neben der operativen Leistung ansetzbar. Nicht kombiniert werden darf die Ziffer 2950 mit der Ziffer 2951 für dieselbe oder eine unmittelbar benachbarte Rippe, es sei denn, es liegen räumlich völlig getrennte Operationsgebiete vor.

Ziffer 2950 in der neuen GOÄ

Ziffer 2950 (Resektion einer Rippe, als selbstständige Leistung) hat im Entwurf der neuen GOÄ keine eigenständige Nachfolgeziffer erhalten. Heute liegt der 2,3-fache Satz bei 99,06 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2950

Die GOÄ-Ziffer 2950 darf nicht abgerechnet werden, wenn die Rippenresektion als bloßer Zugangsweg zu tiefer liegenden Organen dient. Auch die Resektion einer Halsrippe oder der ersten Rippe ist ausgeschlossen, da hierfür die Ziffer 2952 gilt. Zudem ist die Nebeneinanderberechnung mit Ziffer 2951 für benachbarte Rippen untersagt.
Ja, der ambulante Operationszuschlag nach GOÄ 443 ist neben der Ziffer 2950 berechnungsfähig. Dies gilt, sofern die Rippenresektion als ambulante operative Leistung in der Praxis oder einer tagesklinischen Einrichtung erbracht wird. Der Zuschlag sichert eine angemessene Vergütung des erhöhten apparativen Aufwands.
Die GOÄ 2950 beschreibt die Resektion einer einzelnen Rippe als selbstständige Leistung, während die GOÄ 2951 die Resektion mehrerer Rippen umfasst. Eine gleichzeitige Abrechnung beider Ziffern ist für benachbarte Rippen ausgeschlossen. Bei getrennten Operationsgebieten müssen die medizinischen Gründe detailliert dokumentiert werden.
Nein, die Resektion der ersten Rippe oder einer Halsrippe ist explizit von der GOÄ 2950 ausgeschlossen. Für diese speziellen anatomischen Regionen ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 2952 anzusetzen. Die Ziffer 2952 trägt dem höheren operativen Risiko und der anatomischen Komplexität in der Nähe von großen Gefäßen und Nerven Rechnung.
Ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes ist bei der GOÄ 2950 durch einen erhöhten zeitlichen oder technischen Aufwand zu begründen. Typische Gründe sind ausgeprägte Verwachsungen mit der Pleura, starke Blutungen oder anatomische Varianten. Auch eine extreme Adipositas des Patienten kann als patientenindividuelle Begründung herangezogen werden.
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