Leitfaden zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2952 (Resektion einer Halsrippe). Erfahren Sie alles zu Indikationen, Ausschlüssen und Steigerungsfaktoren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2952
GOÄ-Ziffer 2952: Resektion einer Halsrippe oder der ersten Rippe – 1110 Punkte
Die Gebührenordnungsziffer 2952 beschreibt eine hochspezialisierte thoraxchirurgische Leistung. Sie umfasst die vollständige oder teilweise operative Entfernung einer anatomisch anomalen Halsrippe oder der ersten Brustrippe. Diese chirurgische Maßnahme dient in der Regel der Entlastung von komprimierten Nervenstrukturen oder Blutgefäßen im Bereich der oberen Thoraxapertur.
Die Leistung beinhaltet den operativen Zugang, die vorsichtige Präparation der umliegenden neurovaskulären Strukturen sowie die eigentliche Rippenresektion. Auch die anschließende Wundversorgung und der primäre Wundverschluss sind mit dieser Gebühr abgegolten. Da diese Ziffer nicht als selbstständige Leistung deklariert ist, besitzt sie eine eigene, eigenständige medizinische Indikation.
GOÄ 2952 in der Praxis: Indikation und klinische Relevanz beim Thoracic-Outlet-Syndrom
Die häufigste klinische Indikation für die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2952 ist das sogenannte Thoracic-Outlet-Syndrom (TOS). Hierbei führt das Vorhandensein einer Halsrippe oder eine Einengung des Raumes über der ersten Rippe zu einer schmerzhaften Kompression des Plexus brachialis oder der Arteria und Vena subclavia. Wenn konservative Therapiemaßnahmen versagen, ist die operative Dekompression indiziert.
Eine sorgfältige Abgrenzung zu anderen knöchernen Eingriffen am Thorax ist zwingend erforderlich. Die Resektion anderer Rippen, beispielsweise im Rahmen einer Tumoroperation oder einer Thorakoplastik, wird nicht nach dieser Ziffer, sondern nach spezifischen anderen Ziffern des Abschnitts L abgerechnet. Die Ziffer 2952 ist speziell für die anatomisch anspruchsvolle Region der oberen Thoraxapertur reserviert.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2952
Fallbeispiel 1: Klassisches Thoracic-Outlet-Syndrom (TOS)
Ein Patient stellt sich mit therapieresistenten Parästhesien und Durchblutungsstörungen des rechten Arms vor. Diagnostisch wird ein neurogenes und vaskuläres TOS bei Vorliegen einer ausgeprägten ersten Rippe gesichert. Es erfolgt die operative transaxilläre Resektion der ersten Rippe zur Dekompression. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2952 zum Regelsatz sowie der entsprechende operative Zuschlag nach Ziffer 444.
Fallbeispiel 2: Symptomatische Halsrippe
Bei einer Patientin führt eine beidseitig angelegte, rechts jedoch deutlich vergrößerte Halsrippe zu einer mechanischen Reizung des Plexus brachialis. Nach erfolgloser Physiotherapie erfolgt die supraclaviculäre Resektion der Halsrippe. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2952. Aufgrund der schwierigen Präparationsverhältnisse nahe der Lungenspitze wird ein erhöhter Steigerungsfaktor von 2,8 gewählt.
Fallbeispiel 3: Ausschluss bei reinem Zugangsweg
Im Rahmen einer komplexen Tumorresektion im oberen Mediastinum muss die erste Rippe teilweise entfernt werden, um einen ausreichenden Sicht- und Arbeitskanal zu schaffen. In diesem Fall ist die Resektion der Rippe ein notwendiger Bestandteil des operativen Zugangs. Eine separate Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2952 ist in dieser Konstellation gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ ausgeschlossen.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2952: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung dieser Ziffer liegt im Verstoß gegen das Zielleistungsprinzip. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob die Resektion der Rippe die eigentliche Hauptleistung darstellte oder lediglich als Hilfshandlung für einen anderen Eingriff diente. Wenn die Rippe nur entfernt wurde, um an ein tiefer liegendes Operationsgebiet zu gelangen, ist die Ziffer 2952 nicht eigenständig berechnungsfähig.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 2952 mit anderen großen thorakalen Eingriffen am selben Operationssitus führt regelmäßig zu Rückfragen der Kostenträger. Die medizinische Notwendigkeit der eigenständigen Indikation muss in solchen Fällen glasklar aus dem Operationsbericht hervorgehen.
Ein weiterer Fehler ist das Vergessen des berechtigungsfähigen Operationszuschlags. Da es sich um einen ambulant oder stationär durchgeführten operativen Eingriff der Kategorie L handelt, kann der Zuschlag nach Nr. 444 (Zuschlag für operative Leistungen mit einer Punktzahl von 800 bis 1199 Punkten) angesetzt werden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.
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Dokumentation der GOÄ 2952: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die präoperative Indikationsstellung, insbesondere den Nachweis der neurovaskulären Kompression durch bildgebende Verfahren, exakt wiedergeben. Auch der intraoperative Befund und die Darstellung der gefährdeten Strukturen sind präzise zu beschreiben.
Dokumentationsbeispiel: "Präparation des supraclaviculären Raumes unter Schonung des Nervus phrenicus. Darstellung der symptomatischen Halsrippe, die den Plexus brachialis deutlich nach ventral verdrängt. Vorsichtige Mobilisation und vollständige Resektion der Halsrippe mittels Knochenstanze. Freie Lage der Nervenwurzeln nach Abschluss der Resektion."
Zusätzlich sollten die verwendeten Instrumente, die Operationszeit und eventuelle anatomische Besonderheiten dokumentiert werden. Diese Angaben dienen im Nachgang als fundierte Begründung, falls eine Schwellenwertüberschreitung des Gebührensatzes erforderlich wird.
GOÄ 2952: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelhöchstsatz von 2,3 (148,81 €) kann bei Vorliegen besonderer Erschwernisse bis zum Höchstsatz von 3,5 (226,45 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ausgeprägte Verwachsungen nach Voroperationen, eine atypische Lage der subclavischen Gefäße oder ein extrem enger anatomischer Situs, der die Präparation erheblich verzögert hat. Auch ein erhöhtes Blutungsrisiko kann als patientenindividuelle Begründung herangezogen werden.
Tipp: Verwenden Sie bei der Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus stets konkrete, patientenbezogene Angaben. Allgemeine Floskeln wie 'erhöhter Zeitaufwand' reichen für eine erfolgreiche Durchsetzung gegenüber den Kostenträgern meist nicht aus.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der Hauptleistung nach GOÄ 2952 sind verschiedene Begleitkapitel der GOÄ relevant. Regelmäßig kommen Ziffern für die Anästhesie (z. B. GOÄ 451 oder 452) sowie postoperative Überwachungsleistungen hinzu. Auch radiologische Leistungen zur intraoperativen Lagekontrolle können unter Beachtung der Bestimmungen berechnet werden. Der OP-Zuschlag 444 ist bei ambulanter Durchführung ein obligater Bestandteil der Abrechnung.
Ziffer 2952 in der neuen GOÄ
Ziffer 2952 (Resektion einer Halsrippe oder der ersten Rippe) verzweigt in der neuen GOÄ je nach Technik oder Indikation. Bisheriger 2,3-facher Satz: 148,81 €.
- bei Thoracic-outlet-Syndrom: 9731 „Resektion einer Halsrippe und/oder der ersten Rippe bei Thoracic-outlet-Syndrom, einschließlich Resektion aller anormalen fibromuskulären Bänder, Neurolyse(n)" (895,80 €)
- bei transaxillär: 9306 „Inkomplette oder komplette Resektion einer Halsrippe oder der ersten Rippe transaxillär, ggf. einschließlich Thoraxdrainage(n), je Seite" (577,23 €) — je Seite
Die Bandbreite reicht von 577,23 € bis 895,80 € — die Dokumentation des konkreten Vorgehens entscheidet über die Ziffer.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2952
Was hat nicht gestimmt?