Erfahren Sie, wie Sie die lumbale Sympathektomie nach GOÄ 2921 rechtssicher abrechnen, Fallstricke vermeiden und Steigerungsfaktoren optimal begründen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2921
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt die Ziffer 2921 im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Rubrik der Gefäßchirurgie bzw. Neurochirurgie. Die offizielle Leistungsbeschreibung lautet:
GOÄ-Ziffer 2921: Lumbale Sympathektomie
Punktzahl: 1000 | Einfachsatz: 58,29 € | Regelhöchstsatz (2,3-fach): 134,07 € | Höchstsatz (3,5-fach): 204,01 €
Die Leistung umfasst die partielle oder vollständige Durchtrennung des sympathischen Grenzstranges im Lendenwirbelbereich. Dieser chirurgische Eingriff zielt darauf ab, die sympathische Innervation der unteren Extremität auszuschalten. Dadurch wird eine dauerhafte Vasodilatation und somit eine verbesserte Durchblutung erreicht.
GOÄ 2921 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung
Die lumbale Sympathektomie wird heute meist als minimal-invasives, endoskopisches Verfahren oder in offener Technik durchgeführt. Sie kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn interventionelle oder medikamentöse Therapieverfahren ausgeschöpft sind. Typische Indikationen sind schwere vasospastische Erkrankungen sowie die Thrombangiitis obliterans (Morbus Buerger).
Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die schwere akrale Ischämie der unteren Extremitäten, bei der ein akuter Extremitätenverlust droht. Hier dient der Eingriff oft als Ultima Ratio zur Extremitätenerhaltung. Auch bei therapierefraktären chronischen Schmerzsyndromen wie dem Complex Regional Pain Syndrome (CRPS Typ II) kann die Ausschaltung des Grenzstrangs indiziert sein.
Tipp: Achten Sie bei der Indikationsstellung darauf, dass die konservativen Therapieoptionen bereits ausgeschöpft sind und dokumentieren Sie diesen Umstand ausführlich, um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2921
Um die Abrechnung in der täglichen Praxis zu veranschaulichen, werden im Folgenden drei typische klinische Szenarien dargestellt.
Fallbeispiel 1: Schwere periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK)
Ein Patient stellt sich mit einer fortgeschrittenen pAVK im Stadium IV und Ruheschmerz vor. Da interventionelle Rekonstruktionen nicht mehr möglich sind, erfolgt eine endoskopische lumbale Sympathektomie zur Schmerzlinderung und Wundheilungsförderung. Neben der operativen Leistung nach GOÄ 2921 werden die Anästhesie und die postoperative Überwachung liquidiert. Die Abrechnung der Ziffer 2921 zum Regelsatz (2,3-fach) ist hier vollkommen gerechtfertigt.
Fallbeispiel 2: Thrombangiitis obliterans (Morbus Buerger)
Bei einem jungen Patienten mit gesicherter Thrombangiitis obliterans und therapierefraktären Nekrosen an den Zehen wird eine offene lumbale Sympathektomie durchgeführt. Aufgrund ausgeprägter anatomischer Verwachsungen im Retroperitonealraum gestaltet sich die Präparation des Grenzstrangs extrem schwierig. Der Operateur rechnet die GOÄ 2921 mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5-fach ab und begründet dies mit dem erheblichen zeitlichen Mehraufwand.
Fallbeispiel 3: CRPS II (Kausalgie) nach Trauma
Nach einer komplexen Fußverletzung entwickelt eine Patientin ein schweres CRPS II mit brennenden Dauerschmerzen. Nach erfolgreicher diagnostischer Sympathikusblockade erfolgt die therapeutische lumbale Grenzstrangresektion. Die Abrechnung erfolgt regulär nach GOÄ 2921. Da der Eingriff ambulant in einer Praxisklinik stattfindet, werden zusätzlich die entsprechenden ambulanten Zuschläge in Ansatz gebracht.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2921: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Kombination mit anderen Eingriffen am sympathischen Nervensystem. Die lumbale Sympathektomie nach GOÄ 2921 darf nicht neben der kombinierten thorakolumbalen Grenzstrangresektion nach GOÄ 2603 abgerechnet werden. Die Ziffer 2603 stellt eine eigenständige, höher bewertete Kombinationsleistung dar, die beide Regionen abdeckt.
Ebenso ist die Abgrenzung zur abdomino-retroperitonealen lumbalen Grenzstrangresektion nach GOÄ 2602 zu beachten. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob die gewählte Ziffer dem tatsächlichen operativen Zugangsweg und dem Ausmaß der Resektion entspricht. Eine Doppelabrechnung von GOÄ 2921 und GOÄ 2602 für dieselbe anatomische Region ist absolut unzulässig.
Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung einer thorakalen Sympathektomie (GOÄ 2920) und einer lumbalen Sympathektomie (GOÄ 2921) ist bei einer kombinierten Operation ausgeschlossen; in diesem Fall muss zwingend die GOÄ 2603 gewählt werden.
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Dokumentation der GOÄ 2921: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen der operative Zugangsweg (z. B. retroperitoneoskopisch oder offen) sowie die eindeutige Identifikation des lumbalen Grenzstrangs detailliert beschrieben werden. Auch die genaue Höhe der Resektion (z. B. L2 bis L4) sollte explizit genannt werden.
Zudem empfiehlt es sich, das entnommene Gewebe zur histopathologischen Untersuchung einzusenden. Der pathologische Befundbericht dient als unumstößlicher Nachweis, dass tatsächlich sympathisches Nervengewebe reseziert wurde. Dies entkräftet im Vorfeld den Vorwurf einer unvollständigen oder fehlerhaften Leistungserbringung.
Dokumentation: Nach retroperitoneoskopischem Zugang Darstellung des Psoasmuskels. Identifikation des lumbalen Grenzstrangs auf Höhe L3/L4. Schonende Präparation und Resektion eines ca. 2 cm langen Segments des Grenzstrangs. Asservierung des Präparats zur Histopathologie.
GOÄ 2921: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz erfordert eine patientenindividuelle Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung sind ausgeprägte anatomische Varianten, starke Vernarbungen nach Voroperationen im Retroperitonealraum oder eine stark erhöhte Blutungsneigung. Auch eine signifikante Verlängerung der Operationszeit durch schwierige Präparationsverhältnisse rechtfertigt einen höheren Faktor.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der operativen Hauptleistung nach GOÄ 2921 können verschiedene Begleitdienstleistungen abgerechnet werden. Hierzu gehören vor allem die Anästhesieleistungen sowie postoperative Überwachungskomplexe. Nicht berechnungsfähig sind hingegen Teilschritte, die bereits als unselbstständige Teilleistungen im Sinne des § 4 Abs. 2 GOÄ mit der Hauptleistung abgegolten sind, wie beispielsweise die reine Freilegung des Operationsgebietes.
Ziffer 2921 in der neuen GOÄ
Die neue GOÄ überführt Ziffer 2921 in die neue Nummer 8325 — „Grenzstrangablation, ggf. einschließlich -Endoskopie -Zielpunktbestimmung(en)" — mit festem Satz von 214,48 € (bisheriger 2,3-facher Satz: 198,42 €).
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2921
Was hat nicht gestimmt?