GOÄ 2602: Lumbale Grenzstrangresektion korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2602
Abdomino-retroperitoneale lumbale Grenzstrangresektion
Punktzahl 1480  
Einfachsatz 86,27 € 1,0x
Regelhöchstsatz 198,42 € 2,3x
Höchstsatz 301,94 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2602 (Lumbale Grenzstrangresektion): Erfahren Sie alles über Fallbeispiele, Ausschlüsse und Steigerungsfaktoren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2602

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Ziffer 2602 im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie), Unterabschnitt VIII (Neurochirurgie) wie folgt:

GOÄ Ziffer 2602: Abdomino-retroperitoneale lumbale Grenzstrangresektion (1480 Punkte)

Diese neurochirurgische beziehungsweise gefäßchirurgische Leistung umfasst die operative Freilegung und Resektion des lumbalen Grenzstrangs (Truncus sympathicus) über einen retroperitonealen, abdominalen Zugangsweg. Die Maßnahme dient der Ausschaltung sympathischer Nervenfasern, um eine Vasodilatation in den unteren Extremitäten zu erzielen.

Die Ziffer deckt alle typischen Teilschritte des Eingriffs ab. Hierzu gehören der operative Zugang, das Aufsuchen und Präparieren des Grenzstrangs sowie die vollständige oder partielle Resektion der Ganglien. Vorbereitende und nachfolgende Standardmaßnahmen sind ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

GOÄ 2602 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die lumbale Grenzstrangresektion wird heute vor allem bei fortgeschrittenen Stadien der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK) eingesetzt, wenn interventionelle oder gefäßrekonstruktive Maßnahmen nicht mehr möglich oder erfolglos geblieben sind. Durch die Ausschaltung des Sympathikustonus wird eine maximale Erweiterung der kollateralen Blutgefäße angestrebt.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist das komplexe regionale Schmerzsyndrom (CRPS) der unteren Extremität, sofern konservative Therapieversuche versagt haben. Auch bei therapierefraktärer, schwerer plantarer Hyperhidrose kann dieser operative Eingriff in Erwägung gezogen werden.

Tipp: Da es sich um einen invasiven Eingriff mit spezifischen Risiken handelt, sollte die Indikationsstellung und die Ausschöpfung konservativer Alternativen besonders sorgfältig in der Patientenakte dokumentiert werden.

Die Abgrenzung zu anderen Sympathikuseingriffen ist essenziell. Während die thorakale Sympathektomie unter anderen Ziffern geführt wird, ist die lumbale Sympathektomie ohne den spezifischen abdominal-retroperitonealen Zugangsweg nach Ziffer 2921 zu bewerten, welche jedoch dieselbe Punktzahl aufweist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2602

Fallbeispiel 1: Operative Therapie bei pAVK im Stadium IV

Ein Patient stellt sich mit einer chronischen, nicht heilenden Ulzeration am Fuß bei bekannter pAVK im Stadium IV vor. Nach erfolgloser Angioplastie wird die Indikation zur lumbalen Grenzstrangresektion gestellt. Der Eingriff erfolgt erfolgreich über einen abdomino-retroperitonealen Zugang.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2602 zum Regelsatz (2,3-fach). Da der Eingriff aufgrund anatomischer Varianten und starker Verwachsungen deutlich länger dauerte, wird ein erhöhter Steigerungsfaktor von 3,0 mit entsprechender Begründung gewählt.

Fallbeispiel 2: Lumbaler Eingriff bei CRPS Typ I

Bei einer Patientin mit ausgeprägtem CRPS Typ I der linken unteren Extremität zeigt die therapeutische Sympathikusblockade nur vorübergehend Wirkung. Es wird eine operative, partielle lumbale Grenzstrangresektion durchgeführt.

Abgebildet wird dies über die Ziffer 2602. Da keine Komplikationen auftraten und der zeitliche Aufwand im Normbereich lag, erfolgt die Liquidation zum Regelhöchstsatz von 2,3 (198,42 €).

Fallbeispiel 3: Bilaterale Resektion bei schwerer Hyperhidrose

Ein Patient leidet unter extremem Fußschweiß, der konservativ nicht beherrschbar ist. Es erfolgt eine beidseitige lumbale Grenzstrangresektion in zwei getrennten Sitzungen.

Für jede Sitzung wird die GOÄ 2602 separat in Ansatz gebracht. Die getrennte Durchführung an unterschiedlichen Tagen ist hierbei zwingend Voraussetzung für die zweifache Abrechnung der vollen Gebühr.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2602: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ziffern, die denselben operativen Zielort betreffen. Die GOÄ schließt das Nebeneinanderberechnen der Ziffer 2602 mit der Ziffer 2564 (Thorakoskopische Sympathektomie) sowie der Ziffer 2603 (Kombinierte thorakolumbale Grenzstrangresektion) explizit aus.

Wird eine kombinierte thorakolumbale Resektion durchgeführt, darf ausschließlich die höher bewertete Ziffer 2603 abgerechnet werden. Die Aufteilung in die Einzelleistungen 2602 und eine thorakale Sympathektomie ist gebührenrechtlich unzulässig und führt bei Prüfungen regelmäßig zur Kürzung.

Achtung: Private Krankenversicherungen prüfen genau, ob der dokumentierte Zugangsweg tatsächlich dem Leistungstext entspricht. Fehlt der Nachweis des abdomino-retroperitonealen Zugangs, droht eine Herabstufung der Leistung.

Zudem darf der postoperative Verlauf nicht doppelt honoriert werden. Allgemeine Nachsorgeleistungen am Operationstag sind mit der OP-Gebühr abgegolten und können nicht über separate Beratungs- oder Untersuchungsziffern dargestellt werden.

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Dokumentation der GOÄ 2602: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Operationsdokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen der spezifische Zugangsweg (abdomino-retroperitoneal) sowie die Darstellung und Resektion des Grenzstrangs detailliert beschrieben sein.

Auch die histopathologische Sicherung des entnommenen Gewebes sollte in der Akte hinterlegt werden. Der Nachweis von Ganglienzellen im Resektat belegt die erfolgreiche Durchführung der Grenzstrangresektion zweifelsfrei.

Dokumentation: "... retroperitonealer Zugang über einen linksseitigen Flankenschnitt. Darstellung des Psoasmuskels und Identifikation des lumbalen Grenzstrangs. Resektion der Ganglien L2 bis L4 auf einer Länge von 4 cm. Präparat zur Histologie..."

Zusätzlich sollten präoperative Befunde wie angiologische Untersuchungen oder neurologische Gutachten, die die medizinische Notwendigkeit untermauern, archiviert werden.

GOÄ 2602: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der Ziffer 2602 liegt beim 2,3-fachen Satz (198,42 €). Eine Erhöhung bis zum Höchstsatz von 3,5 (301,94 €) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich.

Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen, anatomische Varianten des Nervenverlaufs oder ein starker Adipositas-Grad des Patienten, welcher den retroperitonealen Zugang erheblich erschwert. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Ziffer 2602 können Anästhesieleistungen sowie erforderliche Sonderleistungen wie die Ziffer 2006 (Neurolyse) berechnet werden, sofern diese an anderen Nervenstrukturen als dem resizierten Grenzstrang selbst erfolgen. Auch bildgebende Verfahren zur intraoperativen Lagekontrolle sind separat ansetzbar.

Nicht zulässig ist hingegen die zusätzliche Berechnung von Standard-Präparationsschritten oder der reinen Wundversorgung. Diese sind als Zuarbeit und Bestandteil der Hauptleistung nach dem Zielleistungsprinzip abgegolten.

Ziffer 2602 in der neuen GOÄ

Die abdomino-retroperitoneale lumbale Grenzstrangresektion (alte Nr. 2602, 2,3-facher Satz: 198,42 €) geht in der neuen GOÄ gemeinsam mit den Nrn. 2601 und 2603 in der einheitlichen Nummer 8325 „Grenzstrangablation, ggf. einschließlich Endoskopie und Zielpunktbestimmung(en)" auf — zum Festpreis von 214,48 €. Die frühere Differenzierung nach Etage (zervikal, lumbal, thorakolumbal) entfällt. Hinweis: Die thorakal-spezifische Variante der alten Nr. 2920 hat in der neuen GOÄ einen eigenen Code erhalten; Nr. 2601/2602/2603 betrafen andere Etagen und Kombinationen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2602

Die GOÄ-Ziffer 2602 wird für die operative, abdomino-retroperitoneale lumbale Grenzstrangresektion berechnet. Typische Indikationen sind schwere periphere arterielle Verschlusskrankheiten (pAVK) im Stadium III oder IV sowie das komplexe regionale Schmerzsyndrom (CRPS). Der Eingriff muss über den spezifischen retroperitonealen Zugang erfolgen.
Die Ziffer 2602 darf nicht gemeinsam mit den GOÄ-Ziffern 2564 (thorakoskopische Sympathektomie) und 2603 (kombinierte thorakolumbale Grenzstrangresektion) abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse dienen der Vermeidung von Doppelabrechnungen bei ähnlichen oder kombinierten Eingriffen am Grenzstrang.
Obwohl beide Ziffern mit 1480 Punkten gleich bewertet sind, beschreibt die GOÄ 2602 spezifisch den abdomino-retroperitonealen Zugangsweg zur lumbalen Grenzstrangresektion. Die GOÄ 2921 steht allgemein für die lumbale Sympathektomie. Die Wahl der Ziffer richtet sich nach dem exakten operativen Vorgehen.
Ja, bei überdurchschnittlich schwierigen oder zeitaufwendigen Eingriffen kann die Ziffer über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen sind starke Verwachsungen, anatomische Besonderheiten oder eine ausgeprägte Adipositas des Patienten.
Der Operationsbericht muss den abdomino-retroperitonealen Zugangsweg sowie die Darstellung und Resektion des lumbalen Grenzstrangs detailliert beschreiben. Zudem empfiehlt sich die Archivierung des histopathologischen Befundes, der das entnommene Nervengewebe bestätigt. Dies sichert die Abrechnung bei Kassenprüfungen ab.
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