GOÄ 2603: Kombinierte Grenzstrangresektion abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2603
Kombinierte thorakolumbale Grenzstrangresektion [1, 2, 3, 4]
Punktzahl 3000  
Einfachsatz 174,86 € 1,0x
Regelhöchstsatz 402,18 € 2,3x
Höchstsatz 612,01 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2603 (Kombinierte thorakolumbale Grenzstrangresektion) mit Praxisbeispielen, Ausschlüssen und Dokumentationstipps.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2603

Kombinierte thorakolumbale Grenzstrangresektion [1, 2, 3, 4] - 3000 Punkte - Einfachsatz: 174,86 €

Die kombinierte thorakolumbale Grenzstrangresektion stellt einen hochspezialisierten Eingriff am vegetativen Nervensystem dar. Sie umfasst die operative Durchtrennung oder Teilentfernung (Ramisektomie) im Bereich der Rami communicantes zwischen dem Grenzstrang und dem Rückenmark. Diese segmentalen Durchtrennungen müssen sowohl im Brustwirbel- als auch im Lendenwirbelbereich erfolgen, um die Ziffer vollständig zu erfüllen.

Wichtig für die Abrechnungspraxis ist, dass diese Leistung insgesamt nur einmal ansatzfähig ist. Dies gilt explizit auch dann, wenn der Eingriff aus medizinischen Gründen mehrzeitig durchgeführt werden muss. Erst mit der vollständigen Erbringung der definierten Zielleistung ist die Abrechnung der Ziffer gerechtfertigt.

GOÄ 2603 in der Praxis: Indikationen und klinische Relevanz

Der klinische Haupteinsatzbereich dieser Ziffer liegt in der operativen Therapie der ausgeprägten, konservativ therapieresistenten Hyperhidrosis. Wenn Patienten unter einer massiven, die Lebensqualität stark einschränkenden übermäßigen Schweißproduktion leiden, kann dieser neurochirurgische Eingriff indiziert sein. Durch die gezielte Unterbrechung der vegetativen Nervenbahnen wird die Schweißsekretion in den betroffenen Arealen effektiv reduziert.

Bei der Indikationsstellung muss eine präzise Abgrenzung zu rein gefäßchirurgischen Eingriffen erfolgen. Die Ziffern 2920 und 2921 beschreiben die thorakale beziehungsweise lumbale Sympathektomie im Kapitel der Gefäßchirurgie. Die GOÄ 2603 hingegen ist im Kapitel der Neurochirurgie verortet und setzt die kombinierte Resektion in beiden Wirbelsäulenabschnitten voraus.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2603

Fallbeispiel 1: Schwere kombinierte Hyperhidrosis

Ein Patient stellt sich mit einer extremen, konservativ nicht beherrschbaren Hyperhidrosis der Hände und Füße vor. Es erfolgt die Indikation zur kombinierten thorakolumbalen Grenzstrangresektion. Der Operateur führt den Eingriff erfolgreich in beiden Abschnitten durch. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2603 zum Regelsatz von 2,3, da keine außergewöhnlichen operativen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Mehrzeitiges operatives Vorgehen

Aufgrund anatomischer Besonderheiten entscheidet sich das chirurgische Team, die Resektion im Brust- und Lendenwirbelbereich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Obwohl es sich um einen mehrzeitigen Eingriff handelt, darf die GOÄ 2603 nur ein einziges Mal in Rechnung gestellt werden. Die Abrechnung erfolgt nach Abschluss des zweiten Eingriffsteils, sobald die Zielleistung vollständig erbracht ist.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Präparation bei Rezidiv

Bei einem Patienten ist eine erneute Grenzstrangresektion bei persistierenden Beschwerden notwendig. Aufgrund massiver Vernarbungen im Operationsgebiet gestaltet sich die Präparation der Rami communicantes als extrem zeitaufwendig. Der Arzt rechnet die GOÄ 2603 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 ab und begründet dies detailliert im OP-Bericht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2603: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Kombination mit der GOÄ-Ziffer 2564. Die offene Durchtrennung eines oder mehrerer Nerven am Rückenmark ist neben der GOÄ 2603 explizit ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombination sehr genau und streichen die Ziffer 2564 regelmäßig.

Ebenso darf die vorbereitende Anlage eines Pneumothorax für den intrathorakalen Teil des Eingriffs nicht separat berechnet werden. Diese Maßnahme sowie die spätere Beendigung des Pneumothorax gelten als flankierende Maßnahmen des operativen Zugangs. Sie sind mit der Gebühr für die Hauptleistung abgegolten.

Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung der GOÄ 2602 (abdomino-retroperitoneale lumbale Grenzstrangresektion) neben der GOÄ 2603 ist ebenfalls ausgeschlossen, da die lumbale Komponente bereits in der Ziffer 2603 enthalten ist.

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Dokumentation der GOÄ 2603: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument, um Honorarkürzungen erfolgreich abzuwehren. Im Operationsbericht müssen die Darstellung und die gezielte Durchtrennung der Rami communicantes in beiden Abschnitten (thorakal und lumbal) detailliert beschrieben werden. Auch die Anzahl der behandelten Segmente sollte exakt dokumentiert sein.

Zusätzlich sollten alle Besonderheiten des Zugangswegs, wie etwa die Durchführung des temporären Pneumothorax, im Protokoll festgehalten werden. Dies dient zwar nicht der separaten Abrechnung, belegt jedoch den Gesamtaufwand des Eingriffs und stützt eine eventuelle Schwellenwertüberschreitung.

Dokumentation: Kombinierte thorakolumbale Grenzstrangresektion beidseits. Thorakaler Zugang über videoassistierte Thorakoskopie (VATS), Darstellung des Grenzstrangs und Resektion der Rami communicantes der Segmente Th3-Th4. Anschließend retroperitonealer lumbaler Zugang, Identifikation und Resektion der Rami communicantes L2-L3. Komplikationsloser Verlauf.

GOÄ 2603: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des Regelsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz von 3,5-fach ist bei der GOÄ 2603 bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand möglich. Typische Begründungen sind ausgeprägte Adhäsionen im Thorax- oder Retroperitonealraum, anatomische Varianten des Grenzstrangs oder ein Zustand nach Voroperationen. Diese Faktoren müssen patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung dargelegt werden.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der operativen Hauptleistung können selbstverständlich die Anästhesieleistungen sowie postoperative Überwachungsziffern angesetzt werden. Auch bildgebende Verfahren zur Lagekontrolle sind separat berechnungsfähig. Es ist jedoch stets darauf zu achten, dass keine Doppelbewertungen von Zugangsleistungen vorgenommen werden.

Tipp: Nutzen Sie bei extrem zeitaufwendigen Präparationen die Möglichkeit der analogen Bewertung oder einer detaillierten Begründung für den Schwellenwert, um den tatsächlichen chirurgischen Aufwand adäquat abzubilden.

Ziffer 2603 in der neuen GOÄ

Die kombinierte thorakolumbale Grenzstrangresektion (alte Nr. 2603, 2,3-facher Satz: 402,18 €) geht in der neuen GOÄ in der einheitlichen Nummer 8325 „Grenzstrangablation, ggf. einschließlich Endoskopie und Zielpunktbestimmung(en)" auf — zum Festpreis von 214,48 €. Die in der alten GOÄ höher bewertete kombinierte thorakolumbale Variante (402,18 € zum 2,3-fachen Satz) verliert damit ihre eigenständige Bewertung; in der neuen GOÄ gilt für alle Grenzstrangablationen ein einheitlicher Festpreis — unabhängig von Etage und Ausdehnung des Eingriffs.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2603

Die GOÄ-Ziffer 2603 beschreibt die kombinierte thorakolumbale Grenzstrangresektion im Rahmen neurochirurgischer Eingriffe. Sie umfasst die operative Durchtrennung oder Teilentfernung der Rami communicantes sowohl im Brust- als auch im Lendenwirbelbereich. Diese Leistung ist mit 3000 Punkten bewertet.
Neben der GOÄ 2603 dürfen die Ziffern 2564 (offene Rückenmarksnervendurchtrennung) und 2602 (abdomino-retroperitoneale lumbale Grenzstrangresektion) nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind in den offiziellen GOÄ-Richtlinien fest verankert. Eine parallele Abrechnung führt in der Regel zur Beanstandung durch die Kostenträger.
Nein, die vorbereitende Anlage sowie die Beendigung eines Pneumothorax dürfen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Diese Maßnahmen gelten als flankierende Schritte des operativen Zugangs und sind mit der Ziffer 2603 abgegolten. Eine separate Abrechnung ist daher nicht zulässig.
Die GOÄ-Ziffer 2603 gehört zum neurochirurgischen Kapitel und beschreibt die kombinierte thorakolumbale Resektion. Im Gegensatz dazu stammen die Ziffern 2920 und 2921 aus dem Kapitel der Gefäßchirurgie und betreffen isolierte thorakale oder lumbale Sympathektomien. Die Zuordnung richtet sich nach dem spezifischen operativen Schwerpunkt und dem Zugangsweg.
Nein, die kombinierte thorakolumbale Grenzstrangresektion ist insgesamt nur einmal ansatzfähig, selbst wenn der Eingriff mehrzeitig erfolgt. Entscheidend für die Abrechnung ist das Erreichen der vollständigen Zielleistung. Mehrfache Ansätze für denselben Behandlungsfall sind explizit ausgeschlossen.
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