GOÄ 2971: Pleuraspülung richtig abrechnen – Tipps & Fehler

4 Min. Lesezeit
GOÄ 2971
Spülung des Pleuraraumes bei liegender Drainage – gegebenenfalls einschließlich Einbringung von Arzneimitteln –
Punktzahl 148  
Einfachsatz 8,63 € 1,0x
Regelhöchstsatz 19,85 € 2,3x
Höchstsatz 30,21 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der Pleuraspülung nach GOÄ 2971 birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer korrekt anwenden, steigern und Ausschlüsse vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2971

Spülung des Pleuraraumes bei liegender Drainage – gegebenenfalls einschließlich Einbringung von Arzneimitteln –

Die GOÄ-Ziffer 2971 beschreibt eine thoraxchirurgische Leistung zur therapeutischen Reinigung des Pleuraraums. Diese Maßnahme wird über eine bereits zuvor eingebrachte, liegende Drainage durchgeführt. Der Leistungstext stellt klar, dass das eventuelle Einbringen von Medikamenten bereits mit dieser Gebühr abgegolten ist.

GOÄ 2971 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Pleuraspülung kommt vor allem bei schweren entzündlichen oder traumatischen Prozessen im Brustkorb zum Einsatz. Typische Indikationen sind das Pleuraempyem, ein infizierter Pleuraerguss oder ein Hämatothorax mit koaguliertem Blut. Durch die Spülung wird der Pleuraraum von eitrigem Sekret, Fibrinbelägen oder Blutkoageln befreit, um eine Lungenrestriktion zu verhindern.

Wichtig für die Abrechnung ist, dass die Drainage bereits liegen muss. Die Spülung kann unmittelbar nach der Anlage der Drainage oder im weiteren Verlauf der stationären oder ambulanten Behandlung erfolgen. Eine Abgrenzung ist zur Pleurapunktion nach GOÄ 307 zu treffen, welche die aktive Nadelpunktion beschreibt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2971

Fallbeispiel 1: Spülung bei Pleuraempyem

Ein Patient mit einem fortgeschrittenen Pleuraempyem erhält eine tägliche therapeutische Spülung des Pleuraraums mit steriler Kochsalzlösung über die liegende Thoraxdrainage. Ziel ist die mechanische Reinigung des infizierten Spaltraums. Die Spülung erfolgt als selbstständige Leistung auf der Station.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2971 zum Regelhöchstsatz (2,3-fach). Die verbrauchten Spüllösungen können als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ zusätzlich berechnet werden.

Fallbeispiel 2: Intrapleurale Fibrinolyse bei Hämatothorax

Bei einem Patienten mit einem septierten Hämatothorax ist der Abfluss über die Drainage blockiert. Der Arzt bringt ein fibrinolytisches Medikament über die liegende Drainage ein und spült den Raum nach einer Einwirkzeit intensiv.

Hier wird die GOÄ-Ziffer 2971 berechnet. Aufgrund des deutlich erhöhten Zeitaufwands und der engmaschigen Überwachung des Patienten ist eine Steigerung auf den 3,5-fachen Satz medizinisch begründet und abrechenbar.

Fallbeispiel 3: Postoperative Spülung nach Thorakotomie

Zwei Tage nach einer thoraxtraumatischen Operation wird der Pleuraraum zur Prophylaxe von Verklebungen über die liegende Drainage gespült. Die Spülung erfolgt außerhalb der eigentlichen Operationsphase.

Die Leistung wird mit der GOÄ-Ziffer 2971 liquidiert. Da es sich um eine postoperative Nachsorgemaßnahme handelt, ist die Abrechnung neben den Operationsziffern des Eingriffstages zulässig, sofern sie an einem Folgetag stattfindet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2971: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis is die fehlerhafte Kombination mit anderen Spülziffern. Die GOÄ-Ziffer 2971 darf unter keinen Umständen neben der GOÄ-Ziffer 2093 (Spülung einer Wundhöhle) für denselben Bereich berechnet werden. Dies führt bei Prüfungen der privaten Krankenversicherungen regelmäßig zu Kürzungen.

Achtung: Der Ausschluss der GOÄ 2093 ist strikt zu beachten. Wenn der Pleuraraum gespült wird, ist die spezielle Ziffer 2971 der allgemeineren Wundspülung stets vorzuziehen, da sie die spezifischere Leistung abbildet.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abrechnung während einer laufenden Operation. Die Spülung des Pleuraraums direkt während des operativen Eingriffs ist mit der Operationsgebühr abgegolten und darf nicht separat über die Ziffer 2971 abgerechnet werden.

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Dokumentation der GOÄ 2971: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine präzise Dokumentation unerlässlich. Der behandelnde Arzt muss die medizinische Indikation, die Art und Menge der verwendeten Spülflüssigkeit sowie eventuell eingebrachte Medikamente exakt in der Patientenakte festhalten. Auch der Aspekt des Rückflusses sollte dokumentiert werden.

Dokumentation: Therapeutische Pleuraspülung über liegende Thoraxdrainage links mit 200 ml steriler NaCl-Lösung. Einbringung von 100.000 IE Streptokinase zur Fibrinolyse. Keine Komplikationen, Patient beschwerdefrei. Fördermenge nach Spülung: 250 ml, serosanguinolent.

Tipp: Notieren Sie immer die genaue Verweildauer der Spüllösung und das Verhalten des Patienten während des Eingriffs. Dies liefert bei Rückfragen von Kostenträgern die notwendigen Argumente für eine erfolgreiche Durchsetzung der Gebühr.

GOÄ 2971: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 2971 gut begründbar. Typische Kriterien für eine Steigerung sind eine extreme Viskosität des Sekrets, eine Verstopfung der Drainage während des Spülvorgangs oder ein erhöhter Zeitaufwand bei der Applikation von Fibrinolytika.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 2971 kann sinnvoll mit diagnostischen Leistungen kombiniert werden. Häufig wird vor oder nach der Spülung eine sonographische Kontrolle des Pleuraraums nach GOÄ 410 oder GOÄ 420 durchgeführt, um den Erfolg der Maßnahme zu überprüfen. Auch die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 ist bei klinischer Indikation am selben Tag berechnungsfähig.

Ziffer 2971 in der neuen GOÄ

Ziffer 2971 wird als neue Nummer 9411 fortgeführt — „Spülung des Pleuraraumes bei liegender Thoraxdrainage, ggf. einschließlich Einbringung von Arzneimitteln". Der feste Satz beträgt 77,42 € (bisheriger 2,3-facher Satz: 19,85 €). Abrechenbar: 1x je Spülleistung.

Die neue Legende übernimmt die Pleuraspülung bei liegender Thoraxdrainage einschließlich der fakultativen Arzneimitteleinbringung. Spülungen, die intraoperativ im Rahmen einer anderen L-X-Leistung erfolgen, sind per Abschnitt L X AB 1 (Spülungen und Drainageeinlagen) nicht gesondert abrechenbar — 9411 gilt nur postoperativ bei liegender Drainage.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2971

Die GOÄ-Ziffer 2971 wird für die Spülung des Pleuraraumes bei bereits liegender Drainage berechnet. Dies umfasst sowohl die Spülung unmittelbar nach Anlage der Drainage als auch alle im weiteren Behandlungsverlauf notwendigen Spülungen. Auch das Einbringen von Arzneimitteln ist mit dieser Gebühr abgegolten.
Die GOÄ-Ziffer 2971 darf nicht neben der Ziffer 2093 (Spülung einer Wundhöhle) abgerechnet werden. Zudem ist eine Abrechnung der Spülung einer Endodrainage nach Nr. 3205 im direkten Zusammenhang mit der Operation ausgeschlossen.
Ja, die Punktion des Pleuraraumes nach GOÄ 307 und die anschließende Spülung über eine liegende Drainage nach GOÄ 2971 sind nebeneinander berechenbar. Voraussetzung ist, dass die medizinische Notwendigkeit beider selbstständiger Leistungen gegeben ist und dokumentiert wird.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) der GOÄ-Ziffer 2971 beträgt 19,85 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 8,63 €, während der Höchstsatz (3,5-facher Satz) mit 30,21 € liquidiert werden kann.
Nein, das Einbringen von Arzneimitteln im Rahmen der Spülung ist bereits im Leistungstext der GOÄ 2971 explizit enthalten. Die verwendeten Sachkosten für die Medikamente selbst können jedoch in der Regel als Auslagen gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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