Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2093 für die Spülung einer liegenden Drainage wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Beispielen und Tipps.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2093
Spülung bei liegender Drainage
Punktzahl: 50 | Einfachsatz: 2,91 € | Regelhöchstsatz (2,3-fach): 6,69 € | Höchstsatz (3,5-fach): 10,19 €
Die GOÄ-Ziffer 2093 beschreibt die therapeutische Spülung einer bereits eingebrachten und funktionstüchtigen Drainage. Diese Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Extremitätenchirurgie angesiedelt. Sie umfasst das Einbringen von Spülflüssigkeiten zur Reinigung des Wund- oder Gelenkraums sowie zur Sicherung des Sekretabflusses.
Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich meist aus der Vermeidung von Verstopfungen des Drainagesystems durch Fibrinkoagel oder Detritus. Die Ziffer deckt die sterile Durchführung der Spülung inklusive der anschließenden Überprüfung des Drainageflusses vollständig ab.
GOÄ 2093 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag
Im klinischen Alltag findet die GOÄ 2093 primär Anwendung bei der Nachbehandlung von tiefen Infektionen der Extremitäten. Ein klassisches Einsatzgebiet ist die postoperative Phase nach der Sanierung eines Panaritiums der Sehnenscheide oder einer septischen Arthritis. Hierbei sichert die regelmäßige Spülung die Keimreduktion und verhindert ein vorzeitiges Verkleben der Wundränder.
Die Leistung setzt voraus, dass die Drainage bereits in einer vorangegangenen Sitzung oder durch einen anderen Operateur eingebracht wurde. Die Spülung dient der kontinuierlichen Infektionskontrolle und dem Erhalt der Drainagefunktion. Typische Indikationen umfassen auch infizierte Hämatome oder postoperative Wundinfektionen an den Extremitäten.
Tipp: Die Ziffer 2093 kann auch dann herangezogen werden, wenn die Spülung im Rahmen eines Verbandwechsels erfolgt. Der Verbandwechsel selbst ist dann jedoch bezüglich der Kombinationsverbote genau zu prüfen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2093
Fallbeispiel 1: Nachsorge bei Sehnenscheidenpanaritium
Ein Patient stellt sich drei Tage nach der operativen Eröffnung eines Sehnenscheidenpanaritiums am Zeigefinger zur Wundkontrolle vor. Die liegende Laschendrainage wird mit steriler Kochsalzlösung gespült, um Fibrinbeläge zu entfernen und den Abfluss zu sichern. Anschließend erfolgt ein steriler Verbandwechsel.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2093 für die Spülung der Drainage. Da die Erstversorgung (Inzision nach Ziffer 2032) in einer früheren Sitzung stattfand, ist die Abrechnung der Spülung als selbstständige Folgeleistung vollkommen korrekt.
Fallbeispiel 2: Spülung einer Gelenkdrainage nach Arthroskopie
Nach einer arthroskopischen Gelenksanierung des Kniegelenks bei beginnender Infektion verbleibt eine Spüldrainage im Gelenk. Am ersten postoperativen Tag erfolgt die therapeutische Spülung der liegenden Drainage mit antiseptischer Lösung zur Keimreduktion.
Diese Maßnahme wird über die GOÄ 2093 abgerechnet. Die verwendeten antiseptischen Spüllösungen können als gesondert berechenbare Sachkosten gemäß § 10 GOÄ auf der Rechnung ausgewiesen werden.
Fallbeispiel 3: Versorgung eines infizierten Hämatoms am Unterschenkel
Bei einem Patienten mit einem infizierten Hämatom am Unterschenkel wurde am Vortag eine Drainage eingelegt. Zur Förderung der Wundheilung und Entfernung von Koageln wird die liegende Drainage am Folgetag intensiv gespült.
Die Abrechnung der Spülung erfolgt über die Ziffer 2093. Da an diesem Tag keine erneute Inzision (Ziffer 2015) durchgeführt wird, greift das Abrechnungsverbot nicht, und die Leistung ist voll erstattungsfähig.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2093: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Berechnung der GOÄ 2093 neben der Primärversorgung. Die Ziffern 2015 (Wund- oder Fistelspaltung) und 2032 (Inzision eines Panaritiums) schließen die GOÄ 2093 am selben Behandlungstag explizit aus. Die Spülung direkt im Anschluss an die Inzision ist mit der Primärleistung abgegolten.
Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die Abgrenzung zur einfachen Wundreinigung. Die GOÄ 2093 erfordert zwingend eine liegende Drainage; eine bloße Oberflächenspülung einer offenen Wunde rechtfertigt diese Ziffer nicht. Private Kostenträger fordern bei häufiger Abrechnung oft den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit an.
Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 2093 am Tag der operativen Anlage der Drainage ist unzulässig. Achten Sie darauf, dass diese Leistung ausschließlich an den Folgetagen der chirurgischen Intervention dokumentiert und abgerechnet wird.
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Dokumentation der GOÄ 2093: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. In der Patientenakte muss die Indikation für die Spülung sowie der Zustand der liegenden Drainage detailliert beschrieben werden. Auch die Art und Menge der verwendeten Spülflüssigkeit sollte dokumentiert werden.
Zusätzlich ist der Erfolg der Spülung, beispielsweise das Abfließen von klarem Sekret oder das Lösen von Blockaden, festzuhalten. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit und sichert den Vergütungsanspruch bei Rückfragen der Beihilfestellen.
Dokumentationsbeispiel:
Pat. stellt sich zur Nachkontrolle bei liegender Drainage am re. Zeigefinger vor. Drainage durchgängig, keine Zeichen einer akuten Progression. Spülung der liegenden Drainage mit 20 ml steriler NaCl 0,9 % durchgeführt. Abfluss prompt und ohne Widerstand, Sekret klar-serös. Steriler Verbandwechsel erfolgt.
GOÄ 2093: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz erfordert eine patientenindividuelle Begründung. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung bei der GOÄ 2093 sind ein extrem zähflüssiges Sekret, das eine zeitaufwendige, fraktionierte Spülung erfordert, oder eine erschwerte Zugänglichkeit bei unruhigen Patienten.
Auch anatomische Besonderheiten oder eine drohende Verstopfung, die eine besonders vorsichtige und langsame Spülung verlangt, rechtfertigen einen erhöhten Steigerungssatz. Die Begründung muss verständlich und einzelfallbezogen auf der Rechnung formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 2093 in Kombination mit Beratungsleistungen (Ziffer 1 oder 3) sowie symptombezogenen Untersuchungen (Ziffer 5) abgerechnet. Auch die Abrechnung von Verbandleistungen (z. B. Ziffer 200) ist neben der Spülung zulässig, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Ziffern erfüllt sind.
Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit operativen Ziffern, die das Spülen als immanenten Bestandteil enthalten. Die strikte Beachtung der Ausschlussziffern 2015 und 2032 schützt vor Regressen und sorgt für eine reibungslose Erstattung.
Ziffer 2093 in der neuen GOÄ
Die Spülung bei liegender Drainage wird zur neuen Nummer 7731, abrechenbar 1x je Sitzung — Festpreis 112,46 €. Das sind 1581 % mehr als der heutige 2,3-fache Satz von 6,69 €. Die neue GOÄ führt die beiden alten Spülungssituationen in einer Ziffer für die Spülung einer Sehnenscheide ohne weitere operative Maßnahmen zusammen. 7731 ist ausschließlich für Folgesitzungen ohne gleichzeitigen operativen Eingriff ansetzbar; intraoperative Spülungen sind nach Kapitel-L-Allgemeinregel Nr.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2093
Was hat nicht gestimmt?