Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 307 für Punktionen birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über Ausschlüsse, Steigerungsfaktoren und die korrekte Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 307
GOÄ-Ziffer 307: Punktion des Pleuraraums oder der Bauchhöhle – 250 Punkte
Die Leistungsbeschreibung der Ziffer 307 umfasst die gezielte Punktion des Pleuraraums oder der Bauchhöhle. Diese Maßnahme dient entweder der diagnostischen Gewinnung von Flüssigkeit oder der therapeutischen Entlastung des Patienten. Die Leistung ist im Abschnitt C III (Punktionen) der Gebührenordnung für Ärzte verortet.
Unter der Punktion des Pleuraraums versteht man das Eindringen in den Pleuraspalt, der sich zwischen Lungen- und Rippenfell befindet. Die Punktion der Bauchhöhle (Parazentese) zielt auf die freie Bauchhöhle ab, um beispielsweise Aszites zu entlasten oder zu analysieren. Beide Organbereiche sind unter dieser einen Ziffer zusammengefasst, was bei der Abrechnung im selben Behandlungsfall beachtet werden muss.
GOÄ 307 in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf
Die Indikation zur Durchführung einer Punktion nach GOÄ 307 ergibt sich meist aus klinischen Beschwerden wie Dyspnoe bei Pleuraerguss oder abdominellem Druckgefühl bei ausgeprägtem Aszites. Typische klinische Szenarien umfassen die Entlastung bei fortgeschrittenen onkologischen Erkrankungen, kardialer Dekompensation oder Leberzirrhose. Auch die diagnostische Punktion zur Abklärung von Entzündungen oder Malignomen ist ein häufiger Anwendungsfall.
Abzugrenzen ist die einfache Punktion von komplexeren operativen Eingriffen. Das Einbringen einer dauerhaften Drainage wird beispielsweise nicht über die Ziffer 307 abgerechnet. Hierfür stehen speziellere Ziffern zur Verfügung, die den höheren operativen Aufwand abbilden.
Tipp: Wird die Punktion sonografisch gesteuert durchgeführt, kann die Ultraschalluntersuchung zusätzlich nach den entsprechenden Ziffern des Abschnitts VI (z. B. GOÄ 410 oder 420) berechnet werden. Dies steigert den Gesamthonorarwert der Sitzung erheblich.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 307
Fallbeispiel 1: Therapeutische Aszitespunktion
Ein Patient mit bekannter Leberzirrhose stellt sich mit prallelastischem Abdomen und Atemnot vor. Es erfolgt eine therapeutische Punktion der Bauchhöhle zur Entlastung von drei Litern Aszitesflüssigkeit unter sonografischer Kontrolle. Die Punktion wird mit der GOÄ-Ziffer 307 (1-fach) berechnet. Die sonografische Kontrolle der Bauchhöhle wird zusätzlich über die GOÄ 410 abgerechnet.
Fallbeispiel 2: Diagnostische Pleurapunktion bei Erguss
Bei einer Patientin mit unklarem Pleuraerguss rechts wird eine diagnostische Punktion zur Gewinnung von Punktat für das Labor durchgeführt. Der Eingriff verläuft komplikationslos. Abgerechnet wird die GOÄ 307 zum Regelsatz (2,3-fach). Die anschließende Laboruntersuchung des Punktats erfolgt über die entsprechenden Ziffern des Abschnitts M.
Fallbeispiel 3: Beidseitige Punktion in einer Sitzung
Ein onkologischer Patient benötigt in einer Sitzung sowohl eine Entlastungspunktion des rechten Pleuraraums als auch eine Punktion der Bauchhöhle bei Aszites. Da es sich um zwei getrennte anatomische Räume handelt, ist die Ziffer 307 zweimal berechnungsfähig. In der Rechnung muss dies durch den Zusatz "zweimalige Durchführung an unterschiedlichen Lokalisationen" begründet werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 307: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der Missachtung der expliziten Ausschlussziffern. Die GOÄ 307 darf nicht neben den Ziffern 200 (Verband), 306 (Blutentnahme aus der Vene), 308 (Punktion eines Gelenks) und 370 (Blutentnahme aus der Arterie) in derselben Sitzung abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen kürzen hier konsequent, wenn diese Leistungen nebeneinander aufgeführt werden.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zur Pleuradrainage nach GOÄ 2970. Wird eine Verweilkanüle oder ein Drainageschlauch eingebracht und fixiert, ist die Ziffer 2970 anzusetzen, nicht die Ziffer 307. Die Spülung einer solchen liegenden Drainage wird wiederum nach GOÄ 2971 berechnet.
Achtung: Die Punktion des Douglas-Raums stellt einen Sonderfall dar. Obwohl dieser anatomisch zur Bauchhöhle gehört, ist hierfür die speziellere GOÄ-Ziffer 316 vorgesehen, die jedoch mit der gleichen Punktzahl wie die Ziffer 307 bewertet ist.
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Dokumentation der GOÄ 307: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Kostenträger oder Beihilfestellen. Im Krankenblatt müssen die Indikation, der genaue Punktionsort, die menge und Beschaffenheit des entnommenen Punktats sowie eventuelle Komplikationen exakt festgehalten werden. Auch die Aufklärung des Patienten und die sterile Durchführung sollten dokumentiert sein.
Besonders bei der Abrechnung eines erhöhten Steigerungssatzes ist eine detaillierte Beschreibung des Mehraufwands in der Dokumentation unerlässlich. Einfache Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen oft nicht aus.
Dokumentationsbeispiel: "Sonografisch kontrollierte Punktion des rechten Pleuraraums in steriler Technik nach Lokalanästhesie. Entleerung von 800 ml seröser, bernsteinfarbener Flüssigkeit. Keine Akutkomplikationen. Punktat zur zytologischen und mikrobiologischen Untersuchung versandt."
GOÄ 307: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz muss medizinisch begründet werden. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung bei der GOÄ 307 sind schwierige anatomische Verhältnisse (z. B. ausgeprägte Adipositas oder Pleuraschwarten), eine starke Unruhe des Patienten oder ein erhöhtes Blutungsrisiko. Auch eine besonders zähflüssige Konsistenz des Punktats, die den Fluss behindert, rechtfertigt eine Steigerungsfähigkeit.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Punktion mit einer Lokalanästhesie nach GOÄ 490 oder 491 kombiniert. Diese ist neben der Ziffer 307 voll berechnungsfähig. Ebenso verhält es sich mit der bereits erwähnten Ultraschalldiagnostik nach GOÄ 410 (Schilddrüse, Thoraxorgane etc.) oder GOÄ 420 (Abdomen). Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von Verbandleistungen nach GOÄ 200, da diese durch den Ausschluss blockiert sind.
Ziffer 307 in der neuen GOÄ
Ziffer 307 wird als neue Nummer 911 fortgeführt — „Punktion des Pleuraraums oder der Bauchhöhle, ggf. einschließlich Entnahme von bis zu 500 ml Ergussflüssigkeit". Der feste Satz beträgt 38,34 € (bisheriger 2,3-facher Satz: 33,51 €). Abrechenbar: je Punktion (Pleuraraum oder Bauchhöhle).
Leistungsinhalt identisch. der neuen GOÄ 911 schließt explizit die Entnahme von bis zu 500 ml Ergussflüssigkeit ein; bei mehr als 500 ml fällt Zuschlag 912 an (Entlastungspunktion).
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 307
Was hat nicht gestimmt?