Die partielle Koloskopie nach GOÄ 688 wirft in der Praxis oft Fragen auf – besonders bei abgebrochenen Untersuchungen. Erfahren Sie, wie Sie rechtssicher abrechnen.
1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 688
Partielle Koloskopie – gegebenenfalls einschließlich Rektoskopie, Probeexzision und/oder Probepunktion –
Die Gebührenordnungsziffer 688 beschreibt die partielle Koloskopie und ist mit einer Punktzahl von 900 bewertet. Im Einfachsatz entspricht dies einem Honorar von 52,46 €, während der Regelsatz (2,3-fach) bei 120,66 € liegt. Diese Ziffer deckt die endoskopische Untersuchung von Teilen des Dickdarms ab, die über das Sigma hinausgehen, jedoch nicht das Coecum erreichen.
Im Leistungsumfang sind nach dem Wortlaut der Legende die Rektoskopie sowie eventuelle Probeexzisionen und Probepunktionen bereits enthalten. Das bedeutet, dass für die reine Entnahme von Gewebeproben während dieser Untersuchung keine zusätzlichen Gebührenziffern für Biopsien berechnet werden dürfen. Auch die vorbereitende oder begleitende Spiegelung des Mastdarms ist mit dieser Ziffer abgegolten.
2. GOÄ 688 in der Praxis: Wann ist die Abrechnung berechtigt?
Die Abrechnung der GOÄ 688 setzt voraus, dass das Endoskop das Sigma vollständig passiert hat. Die Untersuchung muss somit mindestens in das Colon descendens, das Colon transversum oder das Colon ascendens vordringen. Wird lediglich das Sigma eingesehen, handelt es sich um eine Sigmoidoskopie, die nach GOÄ 689 zu bewerten ist.
Ein häufiger klinischer Anwendungsfall ist die abgebrochene totale Koloskopie. Sollte eine geplante vollständige Koloskopie (GOÄ 687) vor dem Erreichen des Coecums abgebrochen werden müssen, darf nicht die GOÄ 687 berechnet werden. In diesem Fall muss die Leistung zwingend auf die partielle Koloskopie nach GOÄ 688 herabgestuft werden. Typische Gründe hierfür sind eine unzureichende Darmreinigung, anatomische Hindernisse oder Kreislaufinstabilitäten des Patienten.
3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 688
Fallbeispiel 1: Abgebrochene Koloskopie wegen Stenose
Ein Patient stellt sich zur Vorsorgekoloskopie vor. Aufgrund einer ausgeprägten, entzündlichen Stenose im Colon transversum kann das Endoskop nicht weiter vorgeschoben werden, weshalb die Untersuchung abgebrochen wird.
Da das Coecum nicht erreicht wurde, ist die Abrechnung der totalen Koloskopie (GOÄ 687) ausgeschlossen. Die Leistung wird stattdessen als partielle Koloskopie nach GOÄ 688 abgerechnet. Die Stenose und der Abbruch müssen in der Dokumentation detailliert begründet werden.
Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei linksseitiger Colitis ulcerosa
Bei einem Patienten mit bekannter, auf das Colon descendens begrenzter Colitis ulcerosa wird eine endoskopische Verlaufskontrolle durchgeführt. Das Endoskop wird bis zur linken Flexur vorgeschoben, und es werden mehrere Schleimhautbiopsien entnommen.
Da das Sigma vollständig passiert wurde und die Untersuchung im Colon descendens stattfand, ist die GOÄ 688 anzusetzen. Die entnommenen Biopsien sind im Leistungsumfang enthalten und dürfen nicht separat in Rechnung gestellt werden.
Fallbeispiel 3: Partielle Koloskopie mit Polypenabtragung
Im Rahmen einer partiellen Koloskopie bis zum Colon transversum wird im absteigenden Colon ein gestielter Polyp entdeckt. Dieser wird mittels einer Hochfrequenz-Elektroschlinge vollständig abgetragen.
Neben der GOÄ 688 für die partielle Koloskopie ist die operative Polypenabtragung nach GOÄ 695 zusätzlich berechnungsfähig. Die Schlingenbiopsie bzw. Polypektomie ist nicht durch die Pauschale der GOÄ 688 abgegolten.
4. Häufige Fehler bei der GOÄ 688: Was Prüfer beanstanden
Ein klassischer Fehler in der Abrechnungspraxis ist das Nebeneinanderberechnen der GOÄ 688 und der GOÄ 689 (Sigmoidoskopie). Da die partielle Koloskopie das Passieren des Sigmas zwingend voraussetzt, ist die Sigmoidoskopie integraler Bestandteil der Leistung und kann nicht separat liquidiert werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen streichen diese Kombination konsequent zusammen.
Ebenso unzulässig ist die zusätzliche Berechnung von Probeexzisionen nach den Ziffern 696 oder 743 in derselben Sitzung. Die Entnahme von Gewebeproben ist ein fakultativer Leistungsbestandteil der GOÄ 688. Lediglich die histologische Aufarbeitung im Labor durch den Pathologen stellt eine eigenständige, separat berechenbare Leistung dar.
Achtung: Achten Sie bei der Abrechnung darauf, dass die Ziffern 315 (proktologische Untersuchung), 402, 403 sowie die endoskopischen Ziffern 687, 689 und 690 am selben Behandlungstag ausgeschlossen sind. Ein Verstoß gegen diese Ausschlussregeln führt unweigerlich zur Beanstandung der Rechnung.
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5. Dokumentation der GOÄ 688: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Aus dem Untersuchungsbericht muss zweifelsfrei hervorgehen, bis zu welcher anatomischen Landmarke das Endoskop vorgeschoben wurde. Die bloße Angabe einer Zentimeter-Zahl reicht oft nicht aus, um das Passieren des Sigmas zu belegen.
Falls eine totale Koloskopie geplant war und abgebrochen werden musste, sollte der konkrete Grund für den Abbruch (z. B. unzureichende Vorbereitung, starke Schmerzen, anatomische Besonderheiten) explizit dokumentiert werden. Dies sichert die Abrechnung der GOÄ 688 gegenüber den Kostenträgern rechtssicher ab.
Dokumentation: Partielle Koloskopie bis zur linken Flexur. Das Sigma wurde ohne Komplikationen vollständig passiert. Im Colon descendens zeigt sich eine gerötete Schleimhaut, Entnahme von zwei Biopsien (Lokalisationsangabe). Kein weiteres Vorschieben des Geräts aufgrund von Patientenschmerz bei liegender Sedierung. Untersuchung komplikationslos beendet.
6. GOÄ 688: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Gebührensatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 688 gut begründbar. Relevante Kriterien für eine Schwellenwertüberschreitung sind beispielsweise extreme anatomische Verhältnisse wie ausgeprägte Adhäsionen nach Voroperationen oder eine starke Elongation des Sigmas. Auch eine erschwerte Sicht durch persistierende Blutungen oder unzureichende Compliance des Patienten unter Sedierung rechtfertigen einen höheren Faktor.
Tipp: Vermeiden Sie pauschale Begründungen wie "erhöhter Zeitaufwand". Formulieren Sie stattdessen patientenbezogen: "Erhöhter Zeitaufwand und extreme Schwierigkeit bei der Passage des Sigmas aufgrund fixierter Darmschlingen nach Hysterektomie."
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 688 können verschiedene Begleit- und Zusatzleistungen abgerechnet werden. Häufig kombiniert wird die Untersuchung mit dem Zuschlag für Videoendoskopie nach GOÄ 682, sofern die entsprechende Technik eingesetzt wurde. Auch die Analgosedierung (z. B. nach GOÄ 451/452) sowie die Überwachung nach GOÄ 410 sind regelmäßige Bestandteile der Liquidation.
Zusätzlich können die anfallenden Sachkosten für Einmalmaterialien, wie beispielsweise Einmal-Biopsiezangen oder Einmal-Polypenschlingen, dem Patienten direkt in Rechnung gestellt werden. Diese Auslagen müssen auf der Rechnung transparent und einzeln ausgewiesen werden.
Ziffer 688 in der neuen GOÄ
Die Partielle Koloskopie – gegebenenfalls einschließlich Rektoskopie, Probeexzision und/oder Probepunktion – wird zur neuen Nummer 3222 — Festpreis 154,03 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 120,66 €). Abgerechnet wird je Sitzung.
Die neue Legende lautet: „Partielle Koloskopie mit Erreichen und/oder Passage des Kolon transversum, einschließlich rektal digitaler Untersuchung, ggf. einschließlich -Pulsoxymetrie oder transkutaner Messung des Sauerstoffpartialdrucks - bis zu fünf Probeexzisionen, je Sitzung".
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 688
Was hat nicht gestimmt?