Die Abrechnung von Hautstanzen nach GOÄ 744 wirft in der Praxis oft Fragen zur Abgrenzung auf. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Honorarverluste vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 744
GOÄ-Ziffer 744: Stanzen der Haut, je Sitzung - 80 Punkte (Einfachsatz: 4,66 €, Regelhöchstsatz: 10,72 €, Höchstsatz: 16,31 €)
Die GOÄ-Ziffer 744 beschreibt eine Standardleistung in der Dermatologie sowie in der Allgemeinmedizin und Inneren Medizin. Sie umfasst das Stanzen der Haut zur Gewinnung von Gewebematerial für die anschließende histologische Untersuchung. Diese Methode, auch als Punch-Biopsie bekannt, ist ein minimalinvasives Verfahren.
Im Leistungsumfang der Ziffer sind die Vorbereitung des Patienten, die Desinfektion der Hautstelle sowie die eigentliche Stanzung enthalten. Auch die anschließende Erstversorgung der Wunde, beispielsweise durch einen sterilen Verband oder einen Pflasterverschluss, ist mit dieser Gebühr abgegolten. Die histopathologische Aufarbeitung des gewonnenen Materials ist jedoch nicht Teil dieser Ziffer.
GOÄ 744 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung
Die Indikation zur Durchführung einer Hautstanze nach GOÄ 744 ist vielfältig. Sie wird primär eingesetzt, wenn unklare Hautveränderungen, chronisch-entzündliche Dermatosen oder der Verdacht auf ein malignes Melanom beziehungsweise epitheliale Hauttumoren abgeklärt werden müssen. Durch die zylindrische Gewebeentnahme können alle Hautschichten bis zur Subkutis beurteilt werden.
In der täglichen Praxis ist die Abgrenzung zu anderen chirurgischen Interventionen essenziell. Die Ziffer 744 ist explizit für das Stanzen der Haut vorgesehen. Wird das Gewebe stattdessen mit dem Skalpell im Sinne einer klassischen Probeexzision entnommen, greift eine andere Abrechnungsziffer.
Tipp: Verwenden Sie für die Dokumentation stets den Begriff "Hautstanze" oder "Punch-Biopsie", um bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen Unklarheiten bezüglich der gewählten Ziffer 744 sofort auszuschließen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 744
Fallbeispiel 1: Abklärung eines unklaren Pigmentmals
Ein Patient stellt sich mit einem dysplastischen, unklaren Pigmentmal am Rücken vor. Zur histologischen Abklärung führt der Arzt nach lokaler Infiltrationsanästhesie eine 4-mm-Hautstanze durch. Die Wunde wird mit einer Einzelknopfnaht verschlossen.
In diesem Fall rechnet der Arzt die GOÄ 744 für die Stanze ab. Zusätzlich kann die Lokalanästhesie nach GOÄ 490 sowie das Nahtmaterial als Sachkosten berechnet werden. Der Wundverschluss mittels Naht ist in der Regel mit der Ziffer 744 abgegolten, kann aber bei hohem Aufwand den Steigerungssatz beeinflussen.
Fallbeispiel 2: Verdacht auf kutanen Lupus erythematodes
Bei einer Patientin besteht der Verdacht auf einen kutanen Lupus erythematodes im Gesichtsbereich. Aufgrund der sensiblen Lokalisation und der Notwendigkeit einer präzisen Entnahme führt der Arzt eine feine Stanze an der Wange durch.
Hier wird die GOÄ 744 berechnet. Da die Entnahme im Gesicht eine besondere Vorsicht und kosmetische Rücksichtnahme erfordert, ist eine Steigerung des Gebührensatzes auf den 3,5-fachen Satz mit der Begründung "schwierige Lokalisation im Gesichtsbereich" gerechtfertigt.
Fallbeispiel 3: Multiple Stanzen bei chronischem Ekzem
Zur Differenzialdiagnose eines großflächigen, chronischen Ekzems entnimmt der Arzt in einer Sitzung zwei Hautstanzen an unterschiedlichen Körperstellen (Arm und Bein).
Da die GOÄ 744 je Sitzung nur einmal berechnungsfähig ist, darf die Ziffer trotz zweier Entnahmen nur einmal auf der Rechnung erscheinen. Der erhöhte Aufwand für die zweite Stanze wird über einen erhöhten Steigerungsfaktor (z. B. 3,5-fach) mit der Begründung "Entnahme von zwei Stanzen an unterschiedlichen Lokalisationen" abgebildet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 744: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung der GOÄ 744 mit der GOÄ 2401 (Probeexzision) oder der GOÄ 2403 (Exzision einer kleinen Geschwulst). Diese Ziffern schließen sich für dieselbe Entnahme gegenseitig aus. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen streichen solche Dopplungen konsequent.
Ein weiterer Stolperstein ist die mehrfache Berechnung der Ziffer 744 in einer Sitzung. Der Verordnungstext definiert die Leistung ausdrücklich "je Sitzung". Eine Multiplikation der Ziffer für mehrere Stanzen am selben Tag ist unzulässig und führt regelmäßig zu Beanstandungen.
Achtung: Versuchen Sie nicht, eine zweite Hautstanze in derselben Sitzung als Probeexzision nach GOÄ 2401 zu deklarieren, wenn tatsächlich gestanzt wurde. Dies wird bei einer Plausibilitätsprüfung der Dokumentation als Falschabrechnung gewertet.
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Dokumentation der GOÄ 744: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schutzschild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der Biopsie klar hervorgehen. Dazu gehören die genaue Lokalisation, die Verdachtsdiagnose und die Beschreibung des verwendeten Instruments (z. B. Einmalstanze mit Durchmesserangabe).
Zusätzlich sollten Details zur Durchführung wie die Desinfektion, die Art der Anästhesie und der Wundverschluss dokumentiert werden. Falls Besonderheiten auftraten, die eine Steigerung des Faktors rechtfertigen, müssen diese explizit im Krankenblatt vermerkt sein.
Dokumentationsbeispiel:
Lokalanästhesie mit 1 ml Xylocitin 1% (GOÄ 490) am linken Oberarm lateral. Desinfektion. Durchführung einer 4-mm-Hautstanze (GOÄ 744) zur histologischen Abklärung eines unklaren Pigmentmals (Verdacht auf dysplastischen Naevus). Blutstillung durch Elektrokoagulation, steriler Pflasterverband. Keine Komplikationen.
GOÄ 744: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert der GOÄ 744 liegt beim 2,3-fachen Satz (10,72 €). Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (16,31 €) ist möglich, erfordert jedoch eine patientenbezogene Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe für eine Steigerung sind:
- Erhöhter Zeitaufwand bei unruhigen oder ängstlichen Patienten (z. B. in der Pädiatrie).
- Schwierige anatomische Lokalisationen wie das Gesicht, die Finger oder der Genitalbereich.
- Erhöhte Blutungsneigung des Patienten (z. B. unter Antikoagulationstherapie).
- Die Entnahme mehrerer Stanzen in einer einzigen Sitzung.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 744 steht selten allein auf der Liquidation. Sinnvolle und erlaubte Kombinationen umfassen die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 oder die Beratung nach GOÄ 1. Auch die Infiltrationsanästhesie nach GOÄ 490 ist regelmäßig neben der Stanze berechnungsfähig.
Nicht kombiniert werden darf die GOÄ 744 am selben Areal mit operativen Ziffern wie der GOÄ 2401 oder GOÄ 2403. Der anschließende Versand des Probenmaterials und die histologische Begutachtung werden separat liquidiert, meist durch das beauftragte Labor nach den entsprechenden Ziffern des Abschnitts M.
Ziffer 744 in der neuen GOÄ
Wenn die Stanzen der Haut, je Sitzung mit vollständiger Dokumentation durchgeführt wird, gilt künftig Nummer 927 (Stanzbiopsie an Haut oder Schleimhaut, soweit nicht in Komplexleistungen enthalten) — Festpreis 25,28 €, heute beim 2,3-fachen Satz: 10,72 €. Abgerechnet wird je Stanzbiopsie, soweit nicht in Komplexleistungen enthalten.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 744
Was hat nicht gestimmt?