Die GOÄ-Ziffer 743 bietet Spielraum bei der Abrechnung von Schleif- und Fräsleistungen an Haut und Nägeln. Erfahren Sie, wie Sie Fallstricke vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 743
Der offizielle Leistungstext der Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Ziffer 743 wie folgt:
Schleifen und Schmirgeln und/oder Fräsen von Bezirken der Haut oder der Nägel, je Sitzung
Diese Gebührenziffer umfasst die mechanische Abtragung von oberflächlichen Hautschichten oder veränderten Nagelstrukturen. Die Leistung wird in der Regel mit rotierenden Instrumenten wie Fräsern oder Schleifscheiben durchgeführt. Sie ist der Sektion F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie) zugeordnet, wird jedoch fachübergreifend genutzt.
GOÄ 743 in der Praxis: Indikationen und kosmetische Analogabrechnung
In der täglichen Praxis kommt die GOÄ-Ziffer 743 bei einer Vielzahl von dermatologischen und podologischen Krankheitsbildern zum Einsatz. Typische Indikationen sind ausgeprägte Hyperkeratosen, Verhornungsstörungen, Nagelpilz (Onychomykose) oder verdickte Nagelplatten (Onychogryphose). Auch die Glättung von oberflächlichen Narben kann über diese Ziffer abgerechnet werden.
Ein besonderer Aspekt betrifft kosmetische Behandlungen in der ärztlichen Praxis. Oberflächliche Peeling-Masken auf der Basis fettabsorbierender Mineralien können als delegierbare Leistung im Rahmen einer Analogabrechnung nach GOÄ 743 berechnet werden. Dies gilt jedoch nur für rein oberflächliche Verfahren, die keine tiefgreifende Hauterneuerung bewirken.
Tipp: Kosmetische Peeling-Masken auf Basis fettabsorbierender Mineralien können als delegierbare Leistung analog nach GOÄ 743 abgerechnet werden, da sie nur oberflächliche Effekte erzielen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 743
Fallbeispiel 1: Abtragung einer mykotischen Nagelplatte
Ein Patient stellt sich mit einer schweren Onychomykose am großen Zeh vor. Zur Vorbereitung der lokalen antimykotischen Therapie fräst der Arzt die verdickte und brüchige Nagelplatte flächig ab. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 743 zum Regelsatz (2,3-fach).
Fallbeispiel 2: Gleichzeitige Behandlung von Haut und Nägeln
Bei einem Patienten mit Diabetes mellitus werden hyperkeratotische Hautstellen an der Fußsohle abgeschliffen und gleichzeitig zwei verdickte Fußnägel gefräst. Da die Formulierung "oder" im Leistungstext eine getrennte Betrachtung erlaubt, ist eine Doppelabrechnung der Ziffer 743 in einer Sitzung zulässig. Die Leistung wird einmal für die Haut und einmal für die Nägel berechnet.
Fallbeispiel 3: Analogabrechnung einer kosmetischen Peeling-Maske
Im Rahmen einer Aknetherapie appliziert die medizinische Fachangestellte unter ärztlicher Aufsicht eine mineralische Peeling-Maske zur Reduktion von Talgüberschüssen. Diese kosmetische Aknetherapie wird analog nach GOÄ-Ziffer 743 abgerechnet. Da es sich um eine delegierte Leistung handelt, ist dies gebührenrechtlich vollkommen korrekt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 743: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler betrifft die fehlerhafte Kombination mit Leistungen zur Materialgewinnung. Die GOÄ-Ziffer 743 darf nicht berechnet werden, wenn das Abschleifen der Haut oder des Nagels primär dazu dient, Material für eine Laboruntersuchung zu gewinnen. In diesen Fällen greifen die spezifischen Ausschlussziffern.
Private Krankenversicherungen beanstanden zudem häufig die mehrfache Abrechnung der Ziffer in einer Sitzung. Wenn lediglich mehrere Nägel oder mehrere Hautstellen behandelt werden, darf die Ziffer dennoch nur einmal angesetzt werden. Nur die Kombination aus Haut- UND Nagelbehandlung rechtfertigt den zweifachen Ansatz.
Achtung: Die GOÄ 743 darf nicht herangezogen werden, wenn das Abschleifen primär der Gewinnung von Untersuchungsmaterial für die Zytologie oder Histologie dient. In diesen Fällen greifen die Ziffern 297 oder 2401.
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Dokumentation der GOÄ 743: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Befunddokumentation ist essenziell, um Honorarkürzungen zu vermeiden. In der Patientenakte müssen die genaue Lokalisation der behandelten Areale sowie das verwendete Instrumentarium dokumentiert werden. Auch das therapeutische Ziel, beispielsweise die Vorbereitung einer topischen Therapie, sollte festgehalten werden.
Bei der Analogabrechnung kosmetischer Leistungen muss der Hinweis auf die analoge Anwendung klar aus der Dokumentation und der späteren Rechnung hervorgehen. Dies sichert die Transparenz gegenüber dem Kostenträger.
Dokumentation: Pat. mit ausgeprägter Onychomykose D1 und D2 rechts. Mechanisches Abfräsen der dystrophen Nagelplatten mittels Diamantfräse zur Vorbereitung der topischen Antimykotika-Therapie. Keine Komplikationen.
GOÄ 743: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein erhöhter Zeitaufwand kann über einen gesteigerten Gebührensatz (bis zum 3,5-fachen Satz) abgebildet werden. Typische Begründungen sind extrem harte Nagelstrukturen bei Onychogryphose oder ein erhöhtes Verletzungsrisiko bei Patienten mit fortgeschrittener peripherer arterieller Verschlusskrankheit (pAVK) oder ausgeprägter Polyneuropathie. Auch mangelnde Kooperation des Patienten kann als Begründung dienen.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 743 lässt sich gut mit Beratungsleistungen (GOÄ 1 oder 3) und symptombezogenen Untersuchungen (GOÄ 5) kombinieren. Bei tiefergehenden Abtragungen, die eine Schmerzbehandlung erfordern, können auch Lokalanästhesien (z. B. GOÄ 490) zusätzlich berechnet werden. Unzulässig sind hingegen Ziffernkombinationen mit den Nummern 297 (Zytodiagnostik) und 2401 (Biopsie) in Bezug auf dasselbe Behandlungsareal.
Ziffer 743 in der neuen GOÄ
Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf zwei Konstellationen:
- Bei hochtourig, krankhafte Nagelveränderungen, Vorbereitung oder Begleitung medikamentöser Therapie: 4109 „Hochtouriges Schleifen der Nägel bei krankhaften Nagelveränderungen zur Vorbereitung einer anschließenden medikamentösen Therapie oder in Begleitung einer medikamentösen Therapie, je Sitzung" (22,47 €), je Sitzung
- Sonst: 4107 „Schleifen und Schmirgeln und/oder Fräsen von Bezirken der Haut oder der Nägel, je Sitzung" (8,90 €), je Sitzung
Die Spanne reicht von 8,90 € bis 22,47 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 10,05 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 743
Was hat nicht gestimmt?