GOÄ 2401: Probeexzision korrekt abrechnen – Tipps & Fehler

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2401
Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe (z. B. Haut, Schleimhaut, Lippe)
Punktzahl 133  
Einfachsatz 7,75 € 1,0x
Regelhöchstsatz 17,82 € 2,3x
Höchstsatz 27,12 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der Probeexzision nach GOÄ 2401 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie Fehler vermeiden und rechtssicher steigern.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2401

Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe (z. B. Haut, Schleimhaut, Lippe) - 133 Punkte.

Die GOÄ-Ziffer 2401 beschreibt eine rein diagnostische Maßnahme, die der Gewinnung von Gewebematerial für die anschließende histologische Untersuchung dient. Die Leistung umfasst die chirurgische Entnahme eines Gewebestücks mittels Skalpell oder Schere aus leicht zugänglichen, an der Körperoberfläche liegenden Strukturen.

Wichtig für die Abgrenzung ist, dass die Gewebeentnahme durch einen chirurgischen Schnitt erfolgen muss. Die Ziffer deckt die lokale Anästhesie nicht ab, diese kann gegebenenfalls gesondert berechnet werden. Auch die anschließende Versorgung der Wunde, beispielsweise durch eine Naht, ist in der Regel separat bewertbar.

GOÄ 2401 in der Praxis: Indikationen und klinische Abgrenzung

In der täglichen Praxis wird die GOÄ 2401 am häufigsten in der Dermatologie, Allgemeinchirurgie und HNO-Heilkunde angewendet. Typische Indikationen sind unklare Hautveränderungen, bei denen der Verdacht auf ein Malignom besteht, oder chronisch entzündliche Prozesse der Schleimhaut.

Eine präzise Abgrenzung muss zur Ziffer 2402 vorgenommen werden. Während die Ziffer 2401 für oberflächliche Gewebe reserviert ist, betrifft die Ziffer 2402 tiefer liegende Strukturen wie Faszien, Fettgewebe oder Muskeln. Organe, die ohne Eröffnung einer Körperhöhle erreichbar sind, fallen ebenfalls unter die Ziffer 2402.

Tipp: Achten Sie bei der Dokumentation genau auf die anatomische Tiefe der Entnahme. Ein Übergang in das subkutane Fettgewebe kann bereits die Abrechnung der höher bewerteten Ziffer 2402 rechtfertigen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2401

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Basaliom

Ein Patient stellt sich mit einer malignitätsverdächtigen, ulzerierten Hautveränderung im Gesicht vor. Der Arzt führt nach Lokalanästhesie eine spindelförmige Probeexzision aus dem Randbereich der Läsion durch und verschließt die Wunde primär.

Die Begründung für die Abrechnung liegt in der diagnostischen Notwendigkeit zur histologischen Abklärung. Abgerechnet werden die GOÄ 2401 für die Exzision, die GOÄ 490 für die Infiltrationsanästhesie sowie die GOÄ 2001 für den Wundverschluss.

Fallbeispiel 2: Unklare Veränderung der Lippenschleimhaut

Bei einer Patientin zeigt sich eine chronische, therapieresistente Leukoplakie an der Unterlippe. Zur Abklärung eines Plattenepithelkarzinoms entnimmt der Arzt eine kleine Gewebeprobe aus der Lippenschleimhaut.

Da die Lippe explizit im Legendentext der GOÄ 2401 genannt wird, ist diese Ziffer hier zutreffend. Die Abrechnung erfolgt mit dem Regelsatz, sofern keine anatomischen Besonderheiten vorliegen.

Fallbeispiel 3: Intraoperative Schnittrandkontrolle (Randschnitt)

Während der Exzision eines malignen Melanoms entnimmt der Operateur zusätzliche Randschnitte aus dem gesunden Grenzbereich, um die R0-Resektion histologisch abzusichern. Diese Proben stammen nicht vom Tumorpräparat selbst.

Die zusätzliche Abrechnung der GOÄ 2401 ist hier zulässig, da es sich um eigenständige diagnostische Maßnahmen handelt, die den weiteren Operationsverlauf direkt beeinflussen. Jede entnommene und separat eingesandte Probe kann einzeln berechnet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2401: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die fälschliche Abrechnung einer Stanzbiopsie unter der GOÄ 2401. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Rechnungen regelmäßig, da Stanzen gebührenrechtlich als Punktionen gelten.

Achtung: Gewebeentnahmen mittels Biopsiestanze oder Punktionsnadel dürfen nicht nach GOÄ 2401 berechnet werden. Hierfür sind die Ziffern aus dem Kapitel C. III. (z. B. GOÄ 300 ff.) zu verwenden.

Ein weiterer Streitpunkt ist das Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a GOÄ. Wenn eine Probeexzision integraler Bestandteil einer umfassenderen operativen Leistung ist (wie bei den Ziffern 678 bis 692), darf sie nicht separat in Rechnung gestellt werden. Nur wenn die Entnahme eine eigenständige Indikation besitzt, ist die Nebeneinanderberechnung statthaft.

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Dokumentation der GOÄ 2401: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Aus dem OP-Bericht oder der Patientenakte muss zweifelsfrei hervorgehen, dass es sich um eine chirurgische Inzision und nicht um eine Punktion handelte.

Zudem sollte die genaue Lokalisation, die Tiefe des entnommenen Gewebes und der diagnostische Zweck dokumentiert werden. Bei mehreren Entnahmen ist die separate Erfassung und Kennzeichnung der Präparate für den Pathologen essenziell.

Dokumentation: Lokalanästhesie mit 1% Lidocain. Chirurgische Probeexzision (Schnitt) einer unklaren, 5 mm großen Läsion der rechten Wange (oberflächliches Gewebe). Blutstillung durch Elektrokoagulation. Wundverschluss mittels Einzelknophnähten (Sutur). Präparat separat zur Histologie eingesandt.

GOÄ 2401: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der GOÄ 2401 liegt beim 2,3-fachen Satz (17,82 €). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 3,5 (27,12 €) ist bei erhöhtem Aufwand möglich. Typische Begründungen sind eine schwierige Lokalisation (z. B. am Augenlid oder im Intimbereich), starke Blutungsneigung oder ein besonders unruhiger Patient.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 2401 wird häufig mit Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ 490) und Wundverschlüssen (z. B. GOÄ 2001) kombiniert. Auch die Beratung nach GOÄ 1 oder die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 sind am selben Behandlungstag berechnungsfähig, sofern sie in separaten Sitzungen stattfinden oder die Voraussetzungen für eine Nebeneinanderberechnung erfüllt sind.

Nicht zulässig ist die Kombination mit der Ziffer 2402 für dieselbe Entnahmestelle. Auch die Ziffern 744, 1430 und 2084 schließen die GOÄ 2401 explizit aus.

Ziffer 2401 in der neuen GOÄ

Die Leistung nach Ziffer 2401 (Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe (z. B. Haut, Schleimhaut, Lippe)) wird im Entwurf je nach klinischer Situation unterschiedlich abgebildet — die Dokumentation entscheidet über die Zielziffer:

  • bei: exzisionsbiopsie haut kutane lokalisation — 5600 „Exzision eines kleinen kutanen Prozesses (Tumor, entzündlicher Prozess, Schmutztätowierung, Tätowierung, Narbenfläche)" (43,46 €)
  • bei: stanzbiopsie haut oder schleimhaut — 927 „Stanzbiopsie an Haut oder Schleimhaut, soweit nicht in Komplexleistungen enthalten" (25,28 €), 1x; soweit nicht in Komplexleistungen enthalten

Von 25,28 € bis 43,46 € reicht die Spanne — die genaue Dokumentation des Verfahrens entscheidet, welche Ziffer abgerechnet werden kann. Zum Vergleich: Beim 2,3-fachen Satz brachte die alte Ziffer 2401 bisher 17,82 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2401

Die GOÄ-Ziffer 2401 wird für die diagnostische Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Gewebe wie Haut, Schleimhaut oder Lippe berechnet. Sie dient der Gewinnung von Gewebematerial für die histologische Untersuchung mittels chirurgischem Schnitt.
Der Unterschied liegt in der Tiefe des betroffenen Gewebes. Während die Ziffer 2401 für oberflächliches Gewebe gilt, wird die Ziffer 2402 für tiefer liegendes Gewebe wie Muskeln, Faszien oder Organe ohne Körperhöhleneröffnung angewendet.
Nein, eine Gewebeentnahme mittels Stanze oder Punktionskanüle stellt keine Probeexzision im gebührenrechtlichen Sinne dar. Solche minimalinvasiven Maßnahmen müssen über die entsprechenden Punktionsziffern wie die GOÄ 300 ff. abgerechnet werden.
Ja, die Abrechnung is möglich, wenn die Probeexzision eine eigenständige diagnostische Maßnahme darstellt, die nicht bereits in der Leistungsbeschreibung der Hauptoperation enthalten ist. Dies betrifft beispielsweise Randschnitte zur intraoperativen Schnittrandkontrolle aus dem Grenzbereich des Operationsgebietes.
Die GOÄ-Ziffer 2401 darf nicht neben den Ziffern 744, 1430, 2084 und 2402 auf derselben Rechnung für dasselbe OP-Gebiet aufgeführt werden. Zudem ist sie ausgeschlossen, wenn die Probeexzision bereits integraler Bestandteil einer anderen operativen Leistung ist.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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