GOÄ 1534: Probeexzision Kehlkopf – Sicher abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1534
Probeexzision aus dem Kehlkopf
Punktzahl 463  
Einfachsatz 26,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 62,08 € 2,3x
Höchstsatz 94,46 € 3,5x

Die GOÄ-Ziffer 1534 für die Probeexzision aus dem Kehlkopf ist ein zentraler Baustein der HNO-Diagnostik. Unser Leitfaden zeigt die korrekte Anwendung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1534

Probeexzision aus dem Kehlkopf

Die GOÄ-Ziffer 1534 beschreibt die gezielte Entnahme einer Gewebeprobe (Biopsie) direkt aus dem Kehlkopf (Larynx). Diese Leistung ist ein spezifischer chirurgischer Eingriff, der zur diagnostischen Abklärung von krankhaften Veränderungen dient, beispielsweise bei Verdacht auf eine bösartige Erkrankung.

In der Leistung enthalten ist die eigentliche Exzision des Gewebes mit einem geeigneten Instrument (z. B. Biopsiezange). Die vorangehende Einstellung des Kehlkopfes, meist mittels direkter Laryngoskopie, ist nicht Bestandteil der Ziffer 1534 und wird gesondert abgerechnet. Die Ziffer ist streng anatomisch auf den Kehlkopf beschränkt.

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GOÄ 1534 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

Die Abrechnung der GOÄ 1534 ist bei allen Indikationen gerechtfertigt, die eine histopathologische Untersuchung von Kehlkopfgewebe erfordern. Dies ist ein entscheidender Schritt in der Diagnostik von Larynxerkrankungen, um zwischen entzündlichen, präkanzerösen und malignen Veränderungen zu unterscheiden.

Typische klinische Szenarien umfassen die Abklärung von chronischer Heiserkeit, sichtbaren Läsionen an den Stimmlippen wie Leukoplakien oder Erythroplakien sowie unklaren Raumforderungen im Bereich des Kehlkopfes. Die Biopsie wird in der Regel während einer direkten Laryngoskopie, oft unter Verwendung eines Operationsmikroskops, durchgeführt.

Die Abgrenzung zu anderen Biopsie-Ziffern ist klar definiert: GOÄ 2401 gilt für oberflächliche Gewebe (z. B. Mundschleimhaut), GOÄ 2402 für tieferliegende Strukturen (z. B. Muskulatur). Für den Kehlkopf ist ausschließlich die GOÄ 1534 anzuwenden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1534

Fallbeispiel 1: Abklärung einer Leukoplakie

Ein 60-jähriger Patient, starker Raucher, klagt über seit Monaten bestehende Heiserkeit. Bei der endoskopischen Untersuchung zeigt sich eine weißliche, nicht abwischbare Veränderung (Leukoplakie) an der rechten Stimmlippe. Zur Ausschlussdiagnostik eines Karzinoms wird eine Probeexzision in direkter Laryngoskopie durchgeführt. Die korrekte Abrechnung umfasst die GOÄ 1533 für die Laryngoskopie und die GOÄ 1534 für die Biopsie.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf Rezidiv nach Strahlentherapie

Eine Patientin wurde vor zwei Jahren wegen eines Larynxkarzinoms bestrahlt. Bei einer Nachsorgeuntersuchung fällt eine neue, unregelmäßige Schleimhautveränderung im Bereich des ehemaligen Tumors auf. Um ein Rezidiv auszuschließen, wird eine gezielte Biopsie entnommen. Auch hier wird die Kombination aus GOÄ 1533 und 1534 abgerechnet, gegebenenfalls mit einem erhöhten Steigerungsfaktor aufgrund narbiger Verhältnisse.

Fallbeispiel 3: Unklare subglottische Schwellung

Ein Patient leidet unter zunehmender Atemnot. Eine bildgebende Untersuchung zeigt eine unklare Raumforderung unterhalb der Stimmlippenebene (subglottisch). Zur histologischen Sicherung der Diagnose wird eine Probeexzision durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt mit GOÄ 1534, zusätzlich zur diagnostischen Laryngoskopie (GOÄ 1533) und dem Zuschlag für das Operationsmikroskop (GOÄ 440).

Häufige Fehler bei der GOÄ 1534: Was Prüfer beanstanden

Abrechnungsfehler bei der GOÄ 1534 entstehen oft durch eine falsche anatomische Zuordnung oder das Vergessen von Kombinationsmöglichkeiten. Die Kenntnis dieser Fallstricke ist für eine korrekte Liquidation unerlässlich.

Ein häufiger Fehler ist die Anwendung der Ziffer 1534 für Biopsien aus dem Rachen (Pharynx) oder dem Hypopharynx. Die Leistungslegende ist hier eindeutig: Die Ziffer gilt nur für den Kehlkopf. Für Biopsien aus dem Nasenrachenraum ist beispielsweise die GOÄ 1556, für andere Bereiche oft die GOÄ 2401 oder 2402 die korrekte Wahl.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 1534 für eine Probeexzision aus der Zunge, dem Gaumen oder dem Rachen wird von Kostenträgern konsequent gestrichen. Die anatomische Lokalisation muss aus der Dokumentation klar hervorgehen.

Ein weiterer Fehler ist die Nicht-Abrechnung der separat berechnungsfähigen direkten Laryngoskopie nach GOÄ 1533. Diese ist die Voraussetzung für die Biopsie und stellt eine eigenständige Leistung dar. Das Vergessen dieser Ziffer führt zu erheblichen Honorarverlusten.

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Dokumentation der GOÄ 1534: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung und beugt Rückfragen durch Kostenträger vor. Sie sollte alle relevanten Aspekte des Eingriffs umfassen.

Die Dokumentation muss die medizinische Notwendigkeit (Indikation) klar benennen. Zudem sind der genaue Ablauf des Eingriffs, die exakte Lokalisation der Gewebeentnahme (z. B. „vorderes Drittel der linken Stimmlippe“) und der Versand des Materials zur histopathologischen Untersuchung zu vermerken. Die Verwendung spezieller Instrumente sollte ebenfalls notiert werden.

Dokumentation: V. a. Larynxkarzinom bei chronischer Heiserkeit und Leukoplakie der re. Stimmlippe. In direkter Mikrolaryngoskopie (Kleinsasser) Entnahme einer Probeexzision aus dem zentralen Areal der Läsion. Blutstillung. Präparatversand an die Pathologie.

GOÄ 1534: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung des Faktors über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz hinaus ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten möglich. Diese müssen patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung begründet werden. Mögliche Gründe sind erschwerte anatomische Verhältnisse (z. B. Adipositas, kurze HWS), eine starke Blutungsneigung, die den Eingriff erschwert, oder besonders harte bzw. brüchige Gewebeverhältnisse, die die Entnahme komplizieren.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1534 wird selten allein abgerechnet. Die Kombination mit anderen Ziffern ist die Regel und für eine vollständige Honorierung entscheidend.

  • GOÄ 1533: Direkte Laryngoskopie (ggf. mit Bruststütze). Fast immer zusammen mit GOÄ 1534 berechnungsfähig, da sie den Zugang für die Biopsie schafft.
  • GOÄ 440: Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops. Bei mikrolaryngoskopischen Eingriffen ein regelhafter und notwendiger Zuschlag.
  • Beratungen und Untersuchungen: Ziffern wie GOÄ 1, 3 oder 6 können im Vorfeld der eigentlichen Operation abgerechnet werden, jedoch nicht in derselben Sitzung neben den operativen Leistungen.

Tipp: Denken Sie bei mikrolaryngoskopischen Eingriffen immer an den Zuschlag nach GOÄ 440. Dessen Ansatz ist bei der Verwendung eines Operationsmikroskops zur Durchführung der Probeexzision absolut gerechtfertigt und wird in der Regel problemlos erstattet.

Ziffer 1534 in der neuen GOÄ

Die bisherige Probeexzision aus dem Kehlkopf (2,3-facher Satz: 62,08 €) wird in der neuen GOÄ nach der konkreten klinischen Situation aufgeteilt (Festsätze zwischen 129,27 € und 546,50 €). Die Dokumentation entscheidet über die zutreffende Ziffer:

  • 9127 „Schwebe- oder Stützlaryngoskopie, als selbständige Leistung" — bei Schwebe- oder Stützlaryngoskopie mit Probeexzision (129,27 €)
  • 9128 „Endolaryngeale Resektion oder Teilresektion einer oder beider Stimmlippen (Veränderungen, die über die Schleimhautschicht hinausgehen), auch mikroskopisch" — bei endolaryngeale Resektion oder Teilresektion der Stimmlippen mit Probeexzision (348,73 €)
  • 9129 „Transorale Teilresektion eines über die Stimmlippe hinausgehenden oder supraglottischen oder Hypopharynx- oder Oropharynx-Tumors, auch unter Lasereinsatz" — bei transorale Teilresektion eines Kehlkopf-, Hypopharynx- oder Oropharynxtumors mit Probeexzision (546,50 €)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1534

Der entscheidende Unterschied ist die anatomische Lokalisation. GOÄ 1534 ist ausschließlich für die Probeexzision aus dem Kehlkopf (Larynx) vorgesehen, während GOÄ 2401 für die Biopsie aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe wie Haut oder anderen Schleimhäuten (z.B. Mundhöhle) gilt.
Ja, die gemeinsame Abrechnung ist die Regel und korrekt. GOÄ 1533 beschreibt die diagnostische direkte Laryngoskopie zur Einstellung des Kehlkopfes, während GOÄ 1534 die darauf folgende, eigenständige chirurgische Leistung der Gewebeentnahme darstellt.
Eine Steigerung ist bei einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder einer besonderen Schwierigkeit gerechtfertigt. Beispiele hierfür sind erschwerte anatomische Verhältnisse beim Patienten, eine erhöhte Blutungsneigung während des Eingriffs oder eine besonders schwierige Lokalisation der Läsion.
Der Zuschlag nach GOÄ 440 für die Anwendung eines Operationsmikroskops ist sehr häufig und sinnvoll. Da Kehlkopfbiopsien oft als mikrolaryngoskopische Eingriffe durchgeführt werden, um präzise arbeiten zu können, ist dieser Zuschlag in den meisten Fällen ansetzbar.
Nein, die GOÄ 1534 ist streng auf den Kehlkopf beschränkt. Für eine Probeexzision aus dem Rachen (Pharynx) müssen andere Ziffern wie GOÄ 1556 (Nasenrachenraum) oder die allgemeinen Biopsieziffern GOÄ 2401/2402 je nach Tiefe und Lokalisation verwendet werden.
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