GOÄ 1556: Stimmuntersuchung – Abrechnung & Fallbeispiele

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1556
Untersuchung der Stimme nach standardisierten Verfahren (Prüfung der Atmung, des Stimmklanges, des Stimmeinsatzes, der Tonhaltedauer, des Stimmumfanges und der Sprachstimmlage, gegebenenfalls auch mit Prüfung der Stimme nach Belastung)
Punktzahl 119  
Einfachsatz 6,94 € 1,0x
Regelhöchstsatz 15,96 € 2,3x
Höchstsatz 24,29 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1556: Erfahren Sie alles über die Abrechnung der standardisierten Stimmuntersuchung, typische Fehler und die richtige Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1556

Untersuchung der Stimme nach standardisierten Verfahren (Prüfung der Atmung, des Stimmklanges, des Stimmeinsatzes, der Tonhaltedauer, des Stimmumfanges und der Sprachstimmlage, gegebenenfalls auch mit Prüfung der Stimme nach Belastung)

Die Gebührenordnungsziffer 1556 beschreibt eine umfangreiche stimmphysiologische Untersuchung, die weit über eine einfache Kehlkopfspiegelung hinausgeht. Sie erfordert die systematische Überprüfung mehrerer funktioneller Parameter des Stimmorgans. Dazu gehören die Beurteilung der Atemtechnik, die akustische Analyse des Stimmklanges sowie die Bestimmung des Stimmeinsatzes.

Zusätzlich müssen die maximale Tonhaltedauer, der gesamte Stimmumfang und die mittlere Sprechstimmlage ermittelt werden. Falls klinisch indiziert, umfasst die Leistung auch eine Belastungsprüfung der Stimme, beispielsweise durch anhaltendes lautes Sprechen oder Lesen unter Störschall.

GOÄ 1556 in der Praxis: Diagnostik bei Dysphonie und Stimmstörungen

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 1556 ist in der HNO-Heilkunde sowie der Phoniatrie und Pädaudiologie von zentraler Bedeutung. Typische Indikationen sind anhaltende Heiserkeit, funktionelle oder organische Dysphonien sowie die postoperative Verlaufskontrolle nach Eingriffen an den Stimmlippen. Auch bei der Erstellung von Gutachten zur stimmlichen Belastbarkeit für Sprechberufe kommt diese Ziffer regelmäßig zum Einsatz.

Für eine korrekte Abrechnung müssen die im Leistungstext genannten Mindestmerkmale der Untersuchung tatsächlich erbracht und dokumentiert werden. Die Untersuchung dient der differenzierten Therapieplanung, beispielsweise vor der Einleitung einer logopädischen Behandlung. Sie grenzt sich von einfachen orientierenden Stimmprüfungen ab, die bereits mit der Grundgebühr abgegolten sind.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1556

Fallbeispiel 1: Diagnostik bei chronischer Heiserkeit

Ein Patient stellt sich mit seit mehreren Wochen anhaltender Heiserkeit vor. Nach der Laryngoskopie führt der Arzt eine standardisierte Stimmuntersuchung durch, prüft die Atmung, bestimmt die Tonhaltedauer und den Stimmumfang. Neben der symptombezogenen Untersuchung (GOÄ 5) wird die GOÄ-Ziffer 1556 für die detaillierte Stimmprüfung in Ansatz gebracht.

Fallbeispiel 2: Tauglichkeitsuntersuchung für Lehramtskandidaten

Eine angehende Lehrerin benötigt ein Attest über ihre stimmliche Belastbarkeit. Der Arzt führt die standardisierte Untersuchung inklusive einer stimmlichen Belastungsprüfung durch. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ 1556 zum Regelsatz, kombiniert mit der Ausstellung des schriftlichen Gutachtens nach GOÄ 80.

Fallbeispiel 3: Postoperative Verlaufskontrolle nach Stimmlippenpolyp-Abtragung

Sechs Wochen nach einer mikrochirurgischen Sanierung der Stimmlippen erfolgt die Kontrolle der Stimmfunktion. Der Arzt dokumentiert den verbesserten Stimmklang, den weicheren Stimmeinsatz und die verlängerte Tonhaltedauer. Diese postoperative stimmphysiologische Verlaufskontrolle rechtfertigt die erneute Abrechnung der GOÄ 1556.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1556: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der unvollständigen Erbringung der Leistungsinhalte. Private Krankenversicherungen fordern bei Prüfungen oft den Nachweis an, dass alle im Text genannten Parameter wie Atmung, Stimmklang, Stimmeinsatz, Tonhaltedauer, Stimmumfang und Sprachstimmlage untersucht wurden. Fehlt einer dieser Parameter in der Dokumentation, droht eine Honorarkürzung.

Zudem darf die GOÄ 1556 nicht mit einfachen, nicht-standardisierten Stimmprüfungen verwechselt werden. Die bloße subjektive Beurteilung der Stimme im Patientengespräch reicht für die Abrechnung dieser Ziffer nicht aus. Es müssen standardisierte Testverfahren oder apparative Messungen zugrunde liegen.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 1556 und anderen hochspezialisierten stimmphysiologischen Ziffern am selben Tag muss medizinisch begründet sein. Insbesondere dürfen Teilschritte der Untersuchung nicht über separate Analogziffern doppelt liquidiert werden.

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Dokumentation der GOÄ 1556: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. In der Patientenakte müssen die konkreten Messergebnisse aller geforderten Teilbereiche festgehalten werden. Dazu gehören exakte Angaben zur maximalen Phonationsdauer (Tonhaltedauer in Sekunden) und zum ermittelten Stimmumfang.

Auch die Atembewegung (z. B. costo-abdominal) und der Stimmklang (z. B. rauh, hauchig, heiser) müssen explizit beschrieben werden. Ein Verweis auf ein standardisiertes Protokollblatt oder ein digitales Messprotokoll der Stimmanalyse-Software ist hierfür ideal.

Dokumentationsbeispiel: Stimmstatus nach GOÄ 1556: Atmung überwiegend thorakal. Stimmklang mäßig rauh (G1R1B0). Stimmeinsatz fest. Tonhaltedauer (Vokal /a/): 8 Sekunden. Stimmumfang: 1,5 Oktaven. Mittlere Sprechstimmlage: 120 Hz. Belastungstest (3 Min. Vorlesen bei 70 dB): Zunahme der Heiserkeit.

Tipp: Nutzen Sie strukturierte Vorlagen in Ihrer Praxissoftware, die alle Pflichtfelder der GOÄ 1556 abfragen. So stellen Sie sicher, dass im Eifer des Praxisalltags kein relevanter Parameter vergessen wird.

GOÄ 1556: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Schwellenwertes von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ 1556 gut begründbar. Typische Begründungen sind ein extrem hoher Zeitaufwand bei unkooperativen Patienten (z. B. Kleinkindern) oder eine stark erschwerte Untersuchung aufgrund ausgeprägter anatomischer Besonderheiten. Auch eine besonders zeitintensive Belastungsprüfung bei hochgradig stimmgestörten Patienten rechtfertigt einen erhöhten Steigerungsfaktor.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1556 wird häufig mit der GOÄ 1555 (Stroboskopie) kombiniert, um ein vollständiges Bild der Kehlkopf- und Stimmfunktion zu erhalten. Auch die Kombination mit einer vorangehenden symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5 oder einer eingehenden Untersuchung nach GOÄ 6 ist zulässig und im Erstkontakt die Regel. Ebenfalls kombinierbar sind endoskopische Leistungen des HNO-Bereichs, sofern sie eigenständige Indikationen betreffen.

Ziffer 1556 in der neuen GOÄ

Der Entwurf sieht für Ziffer 1556 (Untersuchung der Stimme nach standardisierten Verfahren (Prüfung der Atmung, des Stimmklanges, des Stimmeinsatzes, der Tonhaltedauer, des Stimmumfanges und der Sprachstimmlage, gegebenenfalls auch mit Prüfung der Stimme nach Belastung)) keine eigene Nachfolgeleistung vor. Die neue Legende setzt eine Mindestdauer von 20 Minuten voraus, die die alte Ziffer nicht explizit forderte. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 15,96 €.

Nummer 4972 „Untersuchung der Stimme nach standardisierten Verfahren" (38,91 €) ist ebenfalls zu beachten.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1556

Die GOÄ 1556 verlangt eine standardisierte Untersuchung mehrerer definierter Parameter wie Atmung, Tonhaltedauer und Stimmumfang. Eine einfache, orientierende Stimmprüfung im Rahmen des Patientengesprächs ist hingegen mit den allgemeinen Gebühren abgegolten und darf nicht separat berechnet werden.
Ja, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1556 und der Stroboskopie nach GOÄ 1555 ist am selben Tag zulässig. Beide Leistungen ergänzen sich diagnostisch und stellen eigenständige gebührenrechtliche Verrichtungen dar.
Ein erhöhter Steigerungsfaktor ist gerechtfertigt, wenn die Untersuchung durch mangelnde Compliance, wie etwa bei Kleinkindern, erheblich erschwert war. Auch ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand bei einer komplexen Belastungsprüfung kann als Begründung dienen.
Ja, eine vorangehende selbstständige Untersuchung nach den GOÄ-Ziffern 5 bis 8 sowie 800 und 801 ist zulässig. Dies ist im Allgemeinen bei ersten Arzt-Patienten-Kontakten der Fall, wenn der jeweilige Leistungsinhalt vollständig erfüllt wird.
Die Dokumentation muss alle im Leistungstext geforderten Parameter wie Atmung, Stimmklang, Stimmeinsatz, Tonhaltedauer, Stimmumfang und Sprachstimmlage explizit ausweisen. Das Fehlen einzelner Prüfwerte in der Patientenakte führt bei Prüfungen regelmäßig zu Honorarkürzungen.
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