GOÄ 80: Gutachtliche Äußerung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 80
Schriftliche gutachtliche Äußerung
Punktzahl 300  
Einfachsatz 17,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 40,23 € 2,3x
Höchstsatz 61,21 € 3,5x
Ausschlüsse

Wie unterscheidet sich die GOÄ 80 vom einfachen Befundbericht? Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung der schriftlichen gutachtlichen Äußerung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 80

GOÄ-Ziffer 80: Schriftliche gutachtliche Äußerung (300 Punkte)

Die Gebührenordnung für Ärzte definiert die GOÄ-Ziffer 80 als schriftliche gutachtliche Äußerung. Diese Leistung umfasst eine fundierte medizinische Stellungnahme, die über die bloße Wiedergabe von Behandlungsdaten hinausgeht. Sie erfordert eine eigenständige medizinische Beurteilung und Bewertung eines spezifischen Sachverhalts.

Die Ziffer ist mit 300 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 17,49 € entspricht. Beim Regelsatz von 2,3-fach beträgt das Honorar 40,23 €, während der Höchstsatz mit 61,21 € vergütet wird. Voraussetzung für die Abrechnung ist stets eine schriftliche Anforderung durch den Auftraggeber.

GOÄ 80 in der Praxis: Abgrenzung zum Befundbericht

In der täglichen Praxis stellt sich häufig die Frage, wie die GOÄ-Ziffer 80 von einem einfachen Krankheits- und Befundbericht nach GOÄ-Ziffer 75 abzugrenzen ist. Ein Befundbericht beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe bereits vorliegender Daten und den historischen Behandlungsverlauf. Eine gutachtliche Äußerung hingegen verlangt eine zukunftsgerichtete Prognose oder eine Kausalitätsbeurteilung.

Typische Anwendungsbereiche sind Anfragen von privaten Kranken- oder Lebensversicherungen sowie Haftpflichtversicherungen nach Unfällen. Sobald der Arzt Stellung dazu nehmen muss, ob Beschwerden auf ein bestimmtes Ereignis oder auf degenerative Vorerkrankungen zurückzuführen sind, liegt eine gutachtliche Äußerung vor. Auch die Einschätzung der mittelfristigen Prognose einer Erkrankung rechtfertigt den Ansatz der Ziffer 80.

Achtung: Für die Beantwortung von Versicherungsanfragen muss zwingend eine schriftliche Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch den Patienten vorliegen, bevor medizinische Daten übermittelt werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 80

Fallbeispiel 1: Anfrage einer privaten Unfallversicherung

Eine private Unfallversicherung bittet schriftlich um Stellungnahme, ob die anhaltenden Schulterschmerzen eines Patienten nach einem Sturz traumatisch bedingt sind oder auf einer vorbestehenden Arthrose beruhen. Der Arzt wertet die Krankenakte aus, beurteilt die Befunde und verfasst eine kausale Stellungnahme. Da hier eine differenzierte medizinische Bewertung gefordert ist, erfolgt die Abrechnung nach GOÄ-Ziffer 80.

Fallbeispiel 2: Prognosebeurteilung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung

Für die Prüfung von Ansprüchen fordert eine Versicherung ein Gutachten zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit bei einem Patienten mit schwerer Depression. Der behandelnde Psychiater formuliert eine prognostische Einschätzung des Krankheitsverlaufs. Diese zukunftsgerichtete Bewertung geht weit über einen Befundbericht hinaus und wird mit der Ziffer 80 liquidiert.

Fallbeispiel 3: Humangenetische Beratung

Nach einer eingehenden humangenetischen Beratung nach Ziffer 21 fordert der Patient eine separate schriftliche Zusammenfassung der genetischen Risiken für seine Familienplanung an. Die Erstellung erfolgt zeitlich und räumlich getrennt von der eigentlichen Beratung. Die schriftliche Ausarbeitung wird als gutachtliche Äußerung nach GOÄ-Ziffer 80 zusätzlich in Rechnung gestellt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 80: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit bestimmten anderen Leistungen. Die GOÄ-Ziffer 80 darf laut den Abrechnungsbestimmungen nicht neben der GOÄ-Ziffer 3 (Eingehende Beratung) oder der GOÄ-Ziffer 435 (Gutachten) abgerechnet werden. Solche Kombinationen führen bei der Rechnungsprüfung regelmäßig zu Beanstandungen.

Ein weiteres Problem betrifft sogenannte Pauschalhonorare, die von Versicherungen bei Anfragen angeboten werden. Akzeptiert der Arzt diese Pauschale stillschweigend durch die Rücksendung des Berichts, ist er an dieses Pauschalhonorar gebunden. Weicht der tatsächliche Aufwand erheblich ab, sollte vorab eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen werden.

Zudem versuchen private Krankenversicherungen oft, eine gutachtliche Äußerung auf die günstigere Ziffer 75 herabzustufen. Hier muss nachgewiesen werden, dass die Ausarbeitung wertende Elemente wie Prognosen oder Kausalitätsprüfungen enthielt und kein bloßer Datenübertrag war.

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Dokumentation der GOÄ 80: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Kostenträger. In der Patientenakte muss die schriftliche Anforderung der anfragenden Stelle archiviert werden. Ohne diesen Nachweis ist die Abrechnung der Ziffer 80 formal nicht korrekt.

Zusätzlich sollte der Inhalt der gutachtlichen Äußerung oder eine Kopie des versandten Schreibens in den Behandlungsunterlagen hinterlegt sein. Aus dem Dokument muss klar hervorgehen, welche medizinischen Fragestellungen beantwortet wurden und dass eine eigene Beurteilung stattgefunden hat.

Dokumentation: Schriftliche Anfrage der XY-Versicherung vom 12.10.2023 liegt vor. Schweigepflichtentbindung archiviert. Schriftliche gutachtliche Äußerung zur Unfallkausalität und Prognose der Kniegelenksfunktion am 24.10.2023 erstellt und versandt (Kopie in Akte).

GOÄ 80: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders zeitaufwendigen Gutachten, beispielsweise nach langjähriger Betreuung des Patienten mit einer dicken Krankenakte, kann der Regelsatz von 2,3 überschritten werden. Ein erhöhter Zeitaufwand oder die Komplexität der Fragestellung rechtfertigen eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz. Typische Begründungen sind die "Auswertung extrem umfangreicher Fremdbefunde" oder eine "schwierige differentialdiagnostische Abwägung".

Reicht der 3,5-fache Satz für den tatsächlichen Aufwand nicht aus, besteht die Möglichkeit, im Vorfeld eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ mit dem Auftraggeber zu treffen. Dies ist besonders bei sehr detaillierten Fragestellungen von Versicherungen ratsam.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer 80 kann gut mit diagnostischen Leistungen kombiniert werden, die zur Erstellung des Gutachtens notwendig waren, sofern diese am selben Tag stattfanden. Eine Kombination mit der Ziffer 21 (Humangenetische Beratung) ist explizit erlaubt, wenn die Erstellung der Äußerung zeitlich getrennt erfolgt. Nicht erlaubt ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung der Ziffer 85 (Schriftliche gutachtliche Äußerung mit wissenschaftlicher Begründung) für denselben Sachverhalt.

Tipp: Es sollte bei jeder Versicherungsanfrage genau geprüft werden, ob lediglich Befunde abgefragt werden (Ziffer 75) oder ob eine prognostische Einschätzung verlangt wird. Letzteres berechtigt immer zur Abrechnung der deutlich höher bewerteten Ziffer 80.

Ziffer 80 in der neuen GOÄ

Die Schriftliche gutachtliche Äußerung wird zur neuen Nummer 307 — Festpreis 43,38 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 40,23 €).

Die neue Legende lautet: „Schriftliche gutachtliche Äußerung". Die Leistung nach Nummer 307 ist nur auf schriftliche Anforderung hin berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 80

Die GOÄ-Ziffer 80 darf abgerechnet werden, wenn eine schriftliche gutachtliche Äußerung auf schriftliche Anforderung hin erstellt wird. Im Gegensatz zu einem einfachen Befundbericht muss diese Äußerung wertende Elemente wie Prognosen oder Kausalitätsbeurteilungen enthalten. Typische Anlässe sind detaillierte Anfragen von Versicherungen.
Die GOÄ-Ziffer 75 betrifft einen reinen Krankheits- und Befundbericht, der lediglich vergangene Behandlungsdaten und Befunde wiedergibt. Die GOÄ-Ziffer 80 erfordert hingegen eine darüber hinausgehende medizinische Bewertung, wie etwa eine Prognose oder eine Kausalitätsprüfung. Daher ist die Ziffer 80 auch deutlich höher bewertet.
Nein, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffer 80 und der GOÄ-Ziffer 3 ist laut den Abrechnungsbestimmungen ausgeschlossen. Wenn am selben Tag eine eingehende Beratung stattfindet, muss genau geprüft werden, welche Leistung im Vordergrund stand. Ein Verstoß gegen diesen Ausschluss führt regelmäßig zu Kürzungen durch die privaten Krankenversicherungen.
Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 80 erfolgt im Regelfall direkt gegenüber der anfordernden Stelle, also beispielsweise der privaten Versicherung. Voraussetzung ist, dass die Versicherung die Auskunft schriftlich angefordert hat und eine Schweigepflichtentbindung des Patienten vorliegt. In bestimmten Ausnahmefällen, wie nach einer humangenetischen Beratung, kann die Rechnung auch an den Patienten gehen.
Ja, der Steigerungssatz der GOÄ-Ziffer 80 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Dies ist beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn für das Gutachten eine sehr umfangreiche Krankenakte ausgewertet werden muss. Die Überschreitung des Regelsatzes muss auf der Rechnung verständlich und einzelfallbezogen begründet werden.
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