GOÄ 85: Gutachten abrechnen – Tipps & Fallbeispiele

5 Min. Lesezeit
GOÄ 85
Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung –, je angefangene Stunde Arbeitszeit
Punktzahl 500  
Einfachsatz 29,14 € 1,0x
Regelhöchstsatz 67,02 € 2,3x
Höchstsatz 101,99 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung aufwendiger Gutachten nach GOÄ-Ziffer 85 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Zeitvorgaben, Dokumentation und Kombinationen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 85

Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung –, je angefangene Stunde Arbeitszeit

Die GOÄ-Ziffer 85 beschreibt eine hochspezialisierte administrative Leistung im ärztlichen Alltag. Sie kommt dann zum Tragen, wenn ein schriftliches Gutachten erstellt werden muss, das inhaltlich und zeitlich über einen einfachen Befundbericht hinausgeht. Die Ziffer ist explizit als Zeitschlüssel konzipiert und wird je angefangene Stunde berechnet.

Im Gegensatz zu einfacheren Bescheinigungen verlangt diese Ziffer oft eine wissenschaftliche Begründung oder eine tiefgehende Auseinandersetzung mit der medizinischen Fachliteratur. Die Vergütung orientiert sich dabei an den Stundensätzen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).

GOÄ 85 in der Praxis: Wann ist die Abrechnung berechtigt?

Die Ziffer 85 findet Anwendung bei komplexen Fragestellungen, die eine detaillierte schriftliche Stellungnahme erfordern. Typische Szenarien sind Gutachten für private Krankenversicherungen, Berufsgenossenschaften oder Gerichte. Auch bei Fragen zur Berufsunfähigkeit oder zur Klärung von Kausalitätsfragen nach Unfällen ist diese Ziffer die richtige Wahl.

Ein entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung zur einfacheren Ziffer 80 ist der Zeitfaktor. Die Abrechnung der GOÄ 85 ist erst dann gerechtfertigt, wenn die gesamte Bearbeitungszeit mehr als 30 Minuten beträgt. Bei kürzeren Bearbeitungszeiten muss auf die Ziffer 80 ausgewichen werden.

Tipp: Zur Arbeitszeit zählt nicht nur das reine Schreiben des Gutachtens. Auch das Studium der Patientenakte, die Sichtung von Fremdbefunden und die notwendige Literaturrecherche dürfen voll angerechnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 85

Fallbeispiel 1: Gutachten zur Berufsunfähigkeit

Ein Patient benötigt für seine private Berufsunfähigkeitsversicherung ein detailliertes neurologisches Gutachten. Der Arzt studiert die Krankenakte der letzten fünf Jahre, sichtet MRT-Befunde und verfasst eine wissenschaftlich begründete Stellungnahme. Der Gesamtaufwand für Aktenstudium und Abfassung beträgt 75 Minuten. Abgerechnet werden zwei Einheiten der GOÄ 85, da die zweite Stunde bereits angefangen wurde.

Fallbeispiel 2: Kausalitätsgutachten nach einem Sportunfall

Nach einem schweren Kniegelenkstrauma fordert die Unfallversicherung ein Gutachten zur Frage des kausalen Zusammenhangs mit einer Vorerkrankung. Der Orthopäde führt eine Literaturrecherche durch und begründet seine Einschätzung schriftlich. Der Zeitaufwand liegt bei 50 Minuten. Die Abrechnung erfolgt mit einfacher GOÄ 85 neben den separat berechneten klinischen Untersuchungen.

Fallbeispiel 3: Gegengutachten bei vermutetem Behandlungsfehler

Ein Internist erstellt im Auftrag eines Patienten ein Gegengutachten zu einem bereits vorliegenden medizinischen Gutachten. Die Analyse der komplexen Vorbefunde und die schriftliche Ausarbeitung nehmen insgesamt 110 Minuten in Anspruch. Hier können zwei Stunden Arbeitszeit über die GOÄ 85 geltend gemacht werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 85: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Missachtung der Abrechnungsausschlüsse. Die GOÄ 85 darf am selben Tag nicht neben der Ziffer 3 (eingehende Beratung) oder der Ziffer 435 abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen kürzen hier regelmäßig die Erstattung, wenn diese Kombinationen auf der Rechnung auftauchen.

Zudem fordern Prüfstellen bei der Abrechnung mehrerer Stunden oft einen genauen Nachweis. Ohne eine exakte zeitliche Aufschlüsselung in der Dokumentation wird die Erstattung der zweiten oder dritten Stunde häufig verweigert. Auch die Verwechslung mit der Ziffer 80 bei einem Aufwand von unter 30 Minuten führt zu Beanstandungen.

Achtung: Achten Sie darauf, dass bei der Abrechnung mehrerer Stunden der tatsächliche Zeitaufwand plausibel mit der Komplexität des Falles übereinstimmt. Reine Routineberichte rechtfertigen die GOÄ 85 nicht.

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Dokumentation der GOÄ 85: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen der Beginn und das Ende der Bearbeitung exakt festgehalten werden. Auch die einzelnen Teilschritte der Gutachtenerstellung sollten stichpunktartig aufgeführt sein.

Besonders das Literaturstudium und die Sichtung von Fremdbefunden sollten namentlich erwähnt werden. Dies untermauert den "das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand" und macht die Abrechnung für Kostenträger transparent.

Dokumentation: Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zur Berufsunfähigkeit. Aktenstudium von 14:00 bis 14:25 Uhr, Literaturrecherche zur seltenen Pathologie von 14:25 bis 14:45 Uhr, Abfassung des Gutachtens von 14:45 bis 15:15 Uhr. Gesamtdauer: 75 Minuten (2 angefangene Stunden).

GOÄ 85: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der GOÄ 85 liegt beim 2,3-fachen Satz, was einem Honorar von 67,02 € entspricht. Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei besonders schwierigen Fragestellungen möglich. Typische Begründungen sind eine extrem unübersichtliche Aktenlage oder die Notwendigkeit fremdsprachiger Literaturrecherchen.

Typische Ziffernkombinationen

Klinische Sonderleistungen, die im Rahmen der Gutachtenerstellung erbracht werden, sind gesondert berechnungsfähig. Dazu gehören körperliche Untersuchungen (z. B. GOÄ 5 oder 7) sowie radiologische oder laborchemische Diagnostik. Ausgeschlossen bleibt jedoch die zeitgleiche Abrechnung der Ziffern 3 und 435.

Ziffer 85 in der neuen GOÄ

Die schriftliche gutachtliche Äußerung mit erhöhtem Aufwand bekommt in der neuen GOÄ eine feinere Zeitstruktur. Bisher galt: je angefangene Stunde. Künftig wird nach vollendeten 30-Minuten-Einheiten abgerechnet — und für die verbleibende Restzeit gibt es eine eigene Abschlussziffer.

  • 308 „Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand, ggf. mit wissenschaftlicher Begründung, je vollendete 30 Minuten" — 65,08 €, nur auf schriftliche Anforderung
  • 309 „Bis zu 30 Minuten" — 19,72 € als Abschlussleistung, wenn nach den vollendeten 30-Minuten-Blöcken noch eine Restzeit verbleibt; ebenfalls nur auf schriftliche Anforderung und nur im Anschluss an 308

Die Abrechnungslogik kehrt sich damit gegenüber der alten Stunden-Ziffer um: Statt aufzurunden (angefangene Stunde), wird mit 308 abgerundet (vollendete 30 Minuten), der Zeitrest wird separat mit 309 erfasst. Ein Gutachten von 65 Minuten ergibt heute zwei Positionen 85 (2 × 67,02 €); nach der neuen GOÄ wären es zwei Einheiten 308 (2 × 65,08 €) plus einmal 309 (19,72 €). Der Qualitätsschwellenwert — das „das gewöhnliche Maß übersteigende" Ausmaß — bleibt unverändert Voraussetzung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 85

Die GOÄ 85 wird herangezogen, wenn der Zeitaufwand für das Gutachten mehr als 30 Minuten beträgt. Bei einem geringeren Zeitaufwand ist stattdessen die GOÄ 80 abzurechnen.
Zur Arbeitszeit zählt die gesamte Befassung mit dem Gutachten. Dazu gehören neben dem eigentlichen Schreiben auch das Aktenstudium, notwendige Literaturrecherchen sowie die Auswertung von Befunden.
Ja, die GOÄ 85 ist je angefangene Stunde Arbeitszeit berechnungsfähig. Bei einem Zeitaufwand von beispielsweise 90 Minuten kann die Ziffer zweimal auf der Rechnung aufgeführt werden.
Die GOÄ 85 darf nicht am selben Tag neben den Ziffern 3 (eingehende Beratung) und 435 (Gutachten bei Früherkennung) abgerechnet werden. Andere klinische Sonderleistungen wie Untersuchungen sind jedoch erlaubt.
Für eine prüfsichere Abrechnung müssen die genauen Uhrzeiten oder die Gesamtdauer der Bearbeitung in der Patientenakte festgehalten werden. Auch die einzelnen Teilschritte wie Literaturrecherche sollten dokumentiert sein.
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