GOÄ 1555: Sprachuntersuchung richtig abrechnen & steigern

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1555
Untersuchung der Sprache nach standardisierten Verfahren (Prüfung der Sprachentwicklung, der Artikulation, der Satzstruktur, des Sprachverständnisses, der zentralen Sprachverarbeitung und des Redeflusses)
Punktzahl 119  
Einfachsatz 6,94 € 1,0x
Regelhöchstsatz 15,96 € 2,3x
Höchstsatz 24,29 € 3,5x
Ausschlüsse

Wie Sie die standardisierte Sprachuntersuchung nach GOÄ-Ziffer 1555 rechtssicher abrechnen, Fallstricke vermeiden und erfolgreich steigern.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1555

Untersuchung der Sprache nach standardisierten Verfahren (Prüfung der Sprachentwicklung, der Artikulation, der Satzstruktur, des Sprachverständnisses, der zentralen Sprachverarbeitung und des Redeflusses) – 119 Punkte.

Die GOÄ-Ziffer 1555 beschreibt eine umfangreiche sprachphysiologische und sprachfunktionelle Leistung bei Patienten mit Sprachstörungen. Sie umfasst die systematische Diagnostik von Störungen der Lautbildung, des Grammatikverständnisses (Dysgrammatismus) sowie der zentralen Sprachverarbeitung. Ziel ist es, das individuelle Sprachniveau des Patienten präzise zu erfassen.

Diese Leistung ist im Abschnitt J (Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde) der Gebührenordnung verortet, kann jedoch von allen Ärzten abgerechnet werden, die über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen. Die Untersuchung erfordert den Einsatz standardisierter Testverfahren und Bearbeitungsbögen, um eine objektive Beurteilung zu gewährleisten.

GOÄ 1555 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 1555 ist bei einer Vielzahl von klinischen Fragestellungen indiziert. Typische Einsatzbereiche finden sich in der Pädiatrie, der HNO-Heilkunde, der Phoniatrie sowie der Neurologie. Die Diagnostik richtet sich an Patienten mit erworbenen oder entwicklungsbedingten Sprachstörungen.

Zu den primären Indikationen gehören Sprachschäden durch anatomische Veränderungen des Hörorgans oder zerebrale Schädigungen. Auch Sprachstörungen infolge eines mangelnden Sprachangebots, familiärer Veranlagung oder im Rahmen einer zentralen Hirnleistungsschwäche rechtfertigen den Ansatz dieser Ziffer. Bei Kindern steht häufig die Abklärung von Sprachentwicklungsverzögerungen im Vordergrund.

Tipp: Für eine rechtssichere Abrechnung sollten standardisierte Bögen wie der Lautprüfbogen, Bögen für Stottern, Rhinolalie oder Dysarthrie verwendet und in der Akte dokumentiert werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1555

Fallbeispiel 1: Diagnostik bei Verdacht auf Sprachentwicklungsverzögerung

Ein 4-jähriges Kind wird zur Abklärung einer verzögerten Sprachentwicklung vorgestellt. Der Arzt führt eine standardisierte Untersuchung der Artikulation und des Sprachverständnisses mittels eines normierten Sprachentwicklungsbogens durch. Die Untersuchung dauert ca. 25 Minuten.

Abrechnung: Die Leistung wird mit der GOÄ-Ziffer 1555 (15,96 € bei Faktor 2,3) berechnet. Da es sich um eine Erstdiagnostik handelt, ist die Abrechnung vollkommen unstrittig.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei bekanntem Stottern

Ein 8-jähriger Patient mit bekanntem Stottern stellt sich zur Verlaufskontrolle vor. Der Arzt prüft den aktuellen Redefluss und die zentrale Sprachverarbeitung unter Verwendung eines standardisierten Bogens für Stottern.

Abrechnung: Die erneute Durchführung der Diagnostik zur Therapiekontrolle rechtfertigt den Ansatz der GOÄ-Ziffer 1555. Die Dokumentation zeigt die Veränderung zum Vorbefund auf.

Fallbeispiel 3: Diagnostik einer Dysarthrie nach Schlaganfall

Ein Patient stellt sich nach einem ischämischen Insult mit einer neu aufgetretenen Sprechstörung vor. Der Arzt führt eine detaillierte Prüfung der Artikulation und des neuromuskulären Exekutivapparates mittels eines Dysarthriebogens durch.

Abrechnung: Neben den neurologischen Basisuntersuchungen wird die GOÄ-Ziffer 1555 für die standardisierte Sprachprüfung angesetzt. Aufgrund des erhöhten Zeitaufwands bei der neurologischen Einschränkung kann ein erhöhter Steigerungsfaktor begründet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1555: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit anderen diagnostischen Ziffern. Die GOÄ-Ziffer 1555 ist explizit nicht neben den Ziffern 715, 717 und 718 berechnungsfähig. Diese Ziffern betreffen andere entwicklungsdiagnostische oder sprachliche Tests, die sich überschneiden.

Zudem fordern private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen häufig den Nachweis, dass tatsächlich ein standardisiertes Testverfahren angewendet wurde. Eine bloße orientierende, freie Konversation mit dem Patienten reicht für den Ansatz der Ziffer 1555 nicht aus. Es müssen nachweislich standardisierte Testbögen zum Einsatz kommen.

Achtung: Die Abrechnung neben entwicklungsphysiologischen Untersuchungen, die sich primär auf die Sprache beziehen, ist ausgeschlossen. Achten Sie streng auf die Einhaltung der Ausschlussziffern im selben Behandlungsfall.

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Dokumentation der GOÄ 1555: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss klar ersichtlich sein, welches standardisierte Testverfahren angewendet wurde. Die bloße Nennung der Ziffer reicht bei einer Überprüfung meist nicht aus.

Es empfiehlt sich, den Namen des verwendeten Bogens (z. B. "Münchner funktionelle Entwicklungsdiagnostik" oder "Lautprüfbogen nach XY") sowie die konkreten Testergebnisse stichwortartig zu dokumentieren. Auch die Dauer der Untersuchung und eventuelle Besonderheiten in der Kooperation des Patienten sollten vermerkt werden.

Dokumentationsbeispiel:
Durchführung einer standardisierten Sprachprüfung nach GOÄ 1555 unter Verwendung des Lautprüfbogens und des Bogens für Sprachentwicklungsverzögerung. Befund: Deutliche Defizite in der Artikulation von Zischlauten, Dysgrammatismus bei der Satzstruktur. Untersuchungsdauer: 25 Minuten.

GOÄ 1555: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 1555 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten (z. B. bei Kleinkindern oder Patienten mit kognitiven Einschränkungen) oder ein extrem hoher Zeitaufwand bei ausgeprägter Dysarthrie.

Auch eine ausgeprägte zentrale Hirnleistungsschwäche, die die Durchführung des standardisierten Tests erheblich verzögert, rechtfertigt eine Steigerung. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 1555 im Rahmen einer umfassenden HNO-ärztlichen oder pädiatrischen Untersuchung erbracht. Sinnvolle und zulässige Kombinationen umfassen die eingehende Beratung nach GOÄ 3 sowie die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5. Auch audiometrische Untersuchungen (z. B. GOÄ 1400 ff.) sind neben der Sprachprüfung berechnungsfähig, sofern sie medizinisch indiziert sind.

Ziffer 1555 in der neuen GOÄ

Die bisherige Untersuchung der Sprache nach standardisierten Verfahren (Prüfung der Sprachentwicklung, der Artikulation, der Satzstruktur, des Sprachverständnisses, der zentralen Sprachverarbeitung und des Redeflusses) (2,3-facher Satz: 15,96 €) wird in der neuen GOÄ nach der konkreten klinischen Situation aufgeteilt (Festsatz je 41,63 €). Die Dokumentation entscheidet über die zutreffende Ziffer:

  • 4971 „Eingehende Untersuchung der Sprache und des Sprechens nach standardisierten Verfahren bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr," — bei Anteil 8, Anteil 15 (41,63 €)
  • 4970 „Eingehende Untersuchung der Sprache und des Sprechens nach standardisierten Verfahren" — bei Anteil 8, Anteil 25 (41,63 €)
  • Bei Anteil 8, Anteil 25, Anteil 25: kein Nachfolger im Entwurf (Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ zu prüfen)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1555

Die GOÄ-Ziffer 1555 darf abgerechnet werden, wenn eine standardisierte Untersuchung der Sprache unter Verwendung normierter Testbögen durchgeführt wird. Dies ist typischerweise bei Verdacht auf Sprachentwicklungsverzögerungen, Stottern oder Dysarthrie der Fall. Eine rein orientierende Konversation reicht für den Ansatz nicht aus.
Neben der GOÄ-Ziffer 1555 dürfen die Ziffern 715, 717 und 718 nicht im selben Behandlungsfall abgerechnet werden. Diese betreffen andere entwicklungsdiagnostische Tests, die sich inhaltlich überschneiden. Achten Sie darauf, diese Ausschlüsse in Ihrer Abrechnungssoftware zu hinterlegen.
Ja, die GOÄ-Ziffer 1555 kann an verschiedenen Tagen mehrfach abgerechnet werden, wenn die Diagnostik fortgesetzt werden muss. Dies ist häufig bei aufwendigen Testverfahren der Fall, die sich über zwei bis drei Sitzungen erstrecken. In der Rechnung sollte die Fortsetzung der Untersuchung kurz begründet werden.
Eine Steigerung der GOÄ 1555 auf den 3,5-fachen Satz lässt sich durch einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder eine erschwerte Durchführung begründen. Typische Gründe sind eine mangelnde Kooperationsbereitschaft bei Kleinkindern oder schwere kognitive Einschränkungen des Patienten. Die Begründung muss individuell auf der Rechnung vermerkt werden.
Für den Ansatz der GOÄ 1555 müssen international standardisierte Testbögen wie Lautprüfbögen, Bögen für Sprachentwicklungsverzögerung oder Dysarthriebögen verwendet werden. Die Dokumentation des konkret genutzten Bogens in der Patientenakte ist zwingend erforderlich. Ein formloser, nicht standardisierter Test rechtfertigt die Abrechnung nicht.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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