GOÄ 1551: Trümmerverletzung Kehlkopf – Abrechnungstipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1551
Operative Versorgung einer Trümmerverletzung des Kehlkopfes und/oder der Trachea – gegebenenfalls mit Haut- und/oder Schleimhautplastik , auch mit Sternotomie –
Punktzahl 3000  
Einfachsatz 174,86 € 1,0x
Regelhöchstsatz 402,18 € 2,3x
Höchstsatz 612,01 € 3,5x
Ausschlüsse

GOÄ 1551 richtig abrechnen: Erfahren Sie alles über die operative Versorgung von Kehlkopf- und Tracheatraumata, Ausschlüsse und Steigerungsfaktoren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1551

Operative Versorgung einer Trümmerverletzung des Kehlkopfes und/oder der Trachea – gegebenenfalls mit Haut- und/oder Schleimhautplastik, auch mit Sternotomie –

Die GOÄ-Ziffer 1551 beschreibt eine hochkomplexe chirurgische Leistung aus dem Bereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde sowie der Thoraxchirurgie. Sie umfasst die vollständige operative Versorgung von schweren, meist traumatisch bedingten Trümmerverletzungen des Kehlkopfes oder der Luftröhre. Ziel des Eingriffs ist die Wiederherstellung der anatomischen Integrität und der lebenswichtigen Atemfunktion.

In der Gebühr sind fakultative plastische Rekonstruktionen wie lokale Haut- oder Schleimhautplastiken bereits enthalten. Auch eine eventuell notwendige operative Durchtrennung des Brustbeins (Sternotomie) zur Darstellung tieferer Tracheaabschnitte ist integraler Bestandteil dieser Ziffer und darf nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

GOÄ 1551 in der Praxis: Rekonstruktion bei komplexen Atemwegstraumata

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1551 setzt eine echte Trümmerverletzung voraus. Typische Indikationen sind stumpfe oder penetrierende Traumata des Halses, wie sie nach schweren Verkehrsunfällen, Strangulationen oder Industrieunfällen auftreten. Die Ziffer deckt Verletzungen des Kehlkopfes, der Trachea oder beider Strukturen gleichzeitig ab.

Das Bindeglied "und/oder" im Leistungstext verdeutlicht, dass die gemeinsame Versorgung beider Organe in einer Sitzung nicht zu einer Verdoppelung der Ziffer führt. Liegt eine Kombinationsverletzung vor, ist die Leistung dennoch nur einmalig berechnungsfähig. Die Abgrenzung zu einfacheren Wundversorgungen im Halsbereich ist zwingend über die Tiefe und das Ausmaß der knorpeligen Zerstörung zu definieren.

Achtung: Da Haut- und Schleimhautplastiken explizit im Leistungstext genannt werden, ist eine zusätzliche Berechnung von plastischen Deckungen im Operationsgebiet ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der plastische Verschluss einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand erfordert hat.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1551

Fallbeispiel 1: Schwere Kehlkopftrümmerfraktur nach stumpfem Trauma

Ein Patient stellt sich nach einem schweren Sportunfall mit einer Trümmerfraktur des Schildknorpels und inneren Schleimhautrissen vor. Der Operateur rekonstruiert das knorpelige Gerüst des Kehlkopfes und führt eine endolaryngeale Schleimhautplastik durch. Da es sich um eine isolierte Kehlkopfverletzung handelt, ist die GOÄ-Ziffer 1551 im Regelsatz (2,3-fach) anzusetzen. Plastische Rekonstruktionen sind mit der Ziffer abgegolten.

Fallbeispiel 2: Tracheatrümmerverletzung mit Sternotomie

Nach einem schweren Verkehrsunfall ist die intrathorakale Trachea zertrümmert. Der Zugang muss über eine Sternotomie erfolgen, um die Luftröhre adäquat zu versorgen. Obwohl die Sternotomie integraler Bestandteil der Ziffer 1551 ist, rechtfertigt der massive Zugangsweg und das hohe Risiko eine Faktorerhöhung auf den Höchstsatz (3,5-fach). Die Sternotomie selbst darf nicht über die Nr. 3010 abgerechnet werden.

Fallbeispiel 3: Komplexe Versorgung mit Knorpeltransplantation und Tracheotomie

Bei einer schweren Trümmerverletzung des Kehlkopfes muss zur Stabilisierung Knorpel aus der Ohrmuschel entnommen und transplantiert werden. Zudem ist eine temporäre Tracheotomie zur Sicherung der Atemwege notwendig. Neben der GOÄ 1551 können hier die GOÄ 2384 (Knorpeltransplantation) und die GOÄ 2751 (Tracheotomie) zusätzlich und voll berechnet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1551: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von ausgeschlossenen Leistungen. Die GOÄ-Ziffern 2381 und 2382 (Hautplastiken) sowie die Ziffer 3010 (Sternotomie) sind neben der 1551 strengstens ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Ziffernkombinationen im Rahmen von Rechnungsprüfungen konsequent.

Ebenso führt die fälschliche Doppelabrechnung der Ziffer 1551 bei gleichzeitiger Versorgung von Kehlkopf und Trachea zu Beanstandungen. Da es sich um eine zusammenhängende anatomische Region handelt, ist der Mehraufwand ausschließlich über den Steigerungsfaktor abzubilden. Eine Aufteilung in zwei getrennte Sitzungen ist medizinisch bei Akuttraumata ohnehin nicht begründbar.

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Dokumentation der GOÄ 1551: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die Zerstörung des Knorpelgerüsts sowie die einzelnen Rekonstruktionsschritte detailliert beschrieben werden. Insbesondere die Darstellung der Schleimhautverhältnisse und der verwendeten Nahttechniken ist essenziell.

Falls eine Sternotomie durchgeführt wurde, sollte deren Notwendigkeit und Durchführung explizit im Bericht auftauchen, um eine spätere Faktorsteigerung zu untermauern. Auch die Dokumentation von intraoperativen Komplikationen oder anatomischen Besonderheiten sichert den Anspruch auf ein höheres Honorar.

Dokumentation: Operative Freilegung des Kehlkopfes bei multipler Schildknorpelfraktur. Reposition der Knorpelfragmente und Fixation. Versorgung der endolaryngealen Schleimhautrisse mittels lokaler Verschiebeplastik. Temporäre Einlage eines Platzhalters. OP-Dauer: 135 Minuten. Erhöhter Blutverlust.

GOÄ 1551: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der Komplexität des Eingriffs ist eine Überschreitung des Regelsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) häufig medizinisch begründbar. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine extreme anatomische Instabilität, starke intraoperative Blutungen, ein erhöhter Zeitaufwand oder die Durchführung einer Sternotomie. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und medizinisch oft sinnvoll ist die Kombination mit der Ziffer 2384 für eine freie Knorpeltransplantation, falls körpereigenes Ersatzmaterial benötigt wird. Auch die Anlage eines temporären Luftröhrenschnitts (Tracheotomie) nach Nr. 2751 ist neben der GOÄ 1551 voll abrechnungsfähig. Selbstverständlich können auch die entsprechenden Anästhesieleistungen und postoperative Überwachungsziffern regelkonform kombiniert werden.

Tipp: Reizen Sie bei der Kombination mit einer Knorpeltransplantation nach Nr. 2384 den Begründungsrahmen voll aus, da die Entnahme an einer separaten Körperstelle (z. B. Ohr oder Rippe) einen deutlichen logistischen und zeitlichen Zusatzaufwand darstellt.

Ziffer 1551 in der neuen GOÄ

Operative Versorgung einer Trümmerverletzung des Kehlkopfes und/oder der Trachea – gegebenenfalls mit Haut- und/oder Schleimhautplastik, auch mit Sternotomie – heißt in der neuen GOÄ Nummer 9140 — „Operative Versorgung einer (Trümmer-)Verletzung des Kehlkopfes/der Trachea von außen" — mit einem festen Satz von 953,83 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 402,18 €). Die neue Legende nennt die Versorgung von Kehlkopf/Trachea von außen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1551

In der GOÄ-Ziffer 1551 sind die operative Versorgung der Trümmerverletzung, eventuelle Haut- oder Schleimhautplastiken sowie eine Sternotomie bereits enthalten. Diese Teilleistungen dürfen nicht separat in Rechnung gestellt werden. Ein erhöhter Aufwand durch diese Maßnahmen kann jedoch über den Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.
Nein, die GOÄ-Ziffer 1551 darf bei gleichzeitiger Verletzung von Kehlkopf und Luftröhre nur einmal berechnet werden. Der Leistungstext enthält die Formulierung 'und/oder', was eine Doppelabrechnung in derselben Sitzung ausschließt. Der erhöhte operative Aufwand für die Versorgung beider Organe sollte über einen höheren Steigerungsfaktor abgebildet werden.
Die GOÄ-Ziffer 1551 darf nicht zusammen mit den Nummern 2381 (einfache Hautplastik), 2382 (schwierige Hautplastik) und 3010 (Sternotomie) abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind in den Abrechnungsbestimmungen fest verankert. Ein Verstoß führt bei der Rechnungsprüfung unweigerlich zu Kürzungen.
Ja, eine gegebenenfalls erforderliche Tracheotomie ist neben der GOÄ 1551 gesondert berechnungsfähig. Hierfür wird die GOÄ-Ziffer 2751 herangezogen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Luftröhrenschnitt zur Sicherung der postoperativen Atemwege passager angelegt werden muss.
Eine Steigerung auf den 3,5-fachen Satz kann mit einem massiven anatomischen Zerstörungsgrad, starken Blutungen oder einer extremen OP-Dauer begründet werden. Auch die Notwendigkeit einer Sternotomie als Zugangsweg stellt eine hervorragende Begründung für den erhöhten Faktor dar. Die Begründung muss stets patientenindividuell im OP-Bericht und auf der Rechnung dokumentiert sein.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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