GOÄ 3010: Sternotomie korrekt abrechnen – Tipps & Fehler

6 Min. Lesezeit
GOÄ 3010
Sternotomie, als selbstständige Leistung
Punktzahl 1110  
Einfachsatz 64,70 € 1,0x
Regelhöchstsatz 148,81 € 2,3x
Höchstsatz 226,45 € 3,5x

Die Abrechnung der Sternotomie nach GOÄ 3010 birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt, wann die Ziffer als selbstständige Leistung abrechnungsfähig ist.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3010

GOÄ-Ziffer 3010: Sternotomie, als selbstständige Leistung - 1110 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 3010 beschreibt die operative Eröffnung des Brustkorbes durch das Aufsägen des Brustbeines (Sternum). Diese Maßnahme stellt einen schwerwiegenden chirurgischen Eingriff dar, der unter sterilen Bedingungen im Operationssaal durchgeführt wird. Die Ziffer ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie), Unterabschnitt XII (Thoraxchirurgie) der Gebührenordnung für Ärzte verortet.

Die entscheidende Einschränkung dieser Ziffer liegt im Zusatz "als selbstständige Leistung". Dies bedeutet, dass die Sternotomie nicht berechnet werden darf, wenn sie lediglich als operativer Zugangsweg für einen anderen, umfassenderen Eingriff dient. In der modernen Thorax- und Kardiochirurgie ist das Aufsägen des Brustbeins meist der erste Schritt für Operationen am Herzen oder den großen Gefäßen, wodurch die Ziffer 3010 in diesen Fällen nicht eigenständig liquidiert werden kann.

GOÄ 3010 in der Praxis: Indikationen und klinische Relevanz

Die Abrechnung der GOÄ 3010 erfordert ein genaues Verständnis der klinischen Situation, da die selbstständige Durchführung einer Sternotomie im klinischen Alltag selten ist. Typische Indikationen für eine isolierte Sternotomie umfassen die chirurgische Exploration bei unklaren Befunden oder Traumata, ohne dass eine anschließende rekonstruktive Operation an den inneren Organen erfolgt. Auch die Entlastung eines retrosternalen Hämatoms oder die Behandlung einer tiefen sternalen Wundinfektion (Mediastinitis) können unter diese Ziffer fallen.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die Entfernung von Fremdkörpern oder infiziertem Osteosynthesematerial nach einer vorangegangenen Herzoperation, sofern keine weiteren intrathorakalen Eingriffe vorgenommen werden. Hierbei muss die medizinische Notwendigkeit der alleinigen Knocheneröffnung klar aus der Dokumentation hervorgehen. Die Abgrenzung zu komplexeren Eingriffen am Thorax ist essenziell, um Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3010

Fallbeispiel 1: Exploration bei retrosternalem Trauma

Ein Patient stellt sich nach einem schweren stumpfen Thoraxtrauma mit Verdacht auf eine retrosternale Blutung vor. Es erfolgt die operative Eröffnung des Brustbeins zur Exploration des vorderen Mediastinums. Da sich keine behandlungsbedürftigen Verletzungen der intrathorakalen Organe zeigen und lediglich eine Drainage eingelegt wird, ist die Sternotomie die primäre chirurgische Leistung. Die Abrechnung erfolgt korrekt nach GOÄ-Ziffer 3010.

Fallbeispiel 2: Sanierung einer sternalen Osteitis

Monate nach einer Bypass-Operation entwickelt ein Patient eine chronische Osteitis des Sternums. Der Chirurg führt eine erneute Sternotomie durch, um infiziertes Gewebe und instabiles Knochenmaterial zu entfernen. Da keine Eröffnung des Herzbeutels oder Eingriffe an den Lungen stattfinden, ist die Eröffnung des Brustbeins als selbstständige Leistung nach GOÄ 3010 berechnungsfähig.

Fallbeispiel 3: Fremdkörperentfernung aus dem vorderen Mediastinum

Nach einem Arbeitsunfall befindet sich ein metallischer Fremdkörper direkt hinter dem Brustbein. Zur sicheren Bergung des Objekts ist eine partielle Sternotomie erforderlich. Nach erfolgreicher Entfernung des Fremdkörpers ohne Eröffnung der Pleura oder des Perikards wird die Wunde verschlossen. Dieser Eingriff wird eigenständig mit der Ziffer 3010 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3010: Was Prüfer beanstanden

Der mit Abstand häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3010 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit intrathorakalen Operationen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen OP-Berichte sehr genau auf nachfolgende Prozeduren. Wird beispielsweise nach der Sternotomie eine Herzklappenoperation (z. B. nach GOÄ 3055) oder eine Lungenresektion durchgeführt, ist die Ziffer 3010 vollständig ausgeschlossen, da der Zugangsweg mit der Hauptleistung abgegolten ist.

Achtung: Die Ziffer 3010 darf niemals neben den Ziffern 1551, 2953 bis 2960, 2990 bis 2993, 3011, 3050 bis 3097 sowie 3125 bis 3130 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind in den Abrechnungsrichtlinien strikt hinterlegt.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zur Thorakotomie nach GOÄ 3011. Während die Sternotomie das vertikale Aufsägen des Brustbeins beschreibt, bezeichnet die Thorakotomie den interkostalen Zugang. Beide Ziffern nebeneinander zu berechnen, ist ohne den Nachweis völlig getrennter operativer Indikationen und Zugangswege nicht zulässig und führt regelmäßig zu Beanstandungen.

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Dokumentation der GOÄ 3010: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug, um Honorarausfälle bei der GOÄ 3010 zu verhindern. Der OP-Bericht muss zweifelsfrei belegen, dass die Sternotomie die Zielleistung des Eingriffs darstellte und nicht lediglich als Hilfsleistung für einen anderen thorakalen Eingriff diente. Es empfiehlt sich, die Indikation für die Knochenspaltung detailliert darzustellen.

Zusätzlich sollten alle verwendeten Instrumente (z. B. Sternumsäge) und die genaue Schnittführung im Bericht dokumentiert werden. Auch der anschließende Verschluss des Brustbeins mittels Drahtcerclagen oder Plattenosteosynthese sollte explizit erwähnt werden, um die Vollständigkeit des dokumentierten Eingriffs zu untermauern.

Dokumentationsbeispiel:
Indikation: Verdacht auf retrosternalen Abszess nach Trauma. Durchführung einer medianen Sternotomie mittels oszillierender Säge mit anschließender Exploration des vorderen Mediastinums, Spülung und Debridement. Nach Ausschluss intrathorakaler Organverletzungen erfolgt der Verschluss des Sternums mittels vier Drahtcerclagen als selbstständige Leistung zur Herdsanierung.

GOÄ 3010: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der anatomischen Gegebenheiten und potenzieller Komplikationen kann die Durchführung einer Sternotomie deutlich erschwert sein. Ein typischer Grund für die Anwendung eines erhöhten Steigerungssatzes (bis zum 3,5-fachen Satz) ist die Re-Sternotomie. Bei Patienten mit vorausgegangenen herzchirurgischen Eingriffen bestehen meist massive Verwachsungen zwischen der Rückseite des Brustbeins und dem Herzen, was das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung drastisch erhöht und ein extrem vorsichtiges Vorgehen erfordert.

Tipp: Bei einer Re-Sternotomie empfiehlt sich eine präzise Begründung wie: 'Deutlich erhöhter Zeitaufwand und extremes Verletzungsrisiko bei Re-Sternotomie aufgrund massiver retrosternaler Verwachsungen nach Voroperation.'

Weitere anerkannte Steigerungsgründe sind ausgeprägte Adipositas permagna, schwere Osteoporose mit erhöhter Knochenbrüchigkeit oder anatomische Deformitäten des Brustkorbes, die den chirurgischen Zugang erschweren.

Typische Ziffernkombinationen

Da die GOÄ 3010 als selbstständige Leistung definiert ist, sind Kombinationen mit großen thoraxchirurgischen Eingriffen ausgeschlossen. Zulässig ist jedoch die Kombination mit Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ 3000ff.) sowie mit postoperativen Überwachungsleistungen. Auch die Wundversorgung und der plastische Verschluss der Haut können unter Beachtung der Kombinationsregeln berechnet werden, sofern sie nicht integraler Bestandteil der Hauptleistung sind.

Ziffer 3010 in der neuen GOÄ

Für die Ziffer 3010 (Sternotomie, als selbstständige Leistung) sieht der Entwurf nur in bestimmten Konstellationen eine eigene Nachfolgeziffer vor:

  • Bei Eröffnung des Operationsgebietes bis zum Anschluss der Herz Lungen Maschine oder der operativen Kernleistung: 9500 „Eröffnen des Operationsgebietes bis zum Anschluss der Herz-Lungen-Maschine oder der operativen Kernleistung, einschließlich -Exploration -Wundverschluss -Drainage(n) -Drahtzerklagen" (536,29 €)

Für andere Varianten dieser Leistung ist im Entwurf keine eigenständige Position vorgesehen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3010

Die GOÄ-Ziffer 3010 darf nur dann abgerechnet werden, wenn die Sternotomie als selbstständige Leistung erbracht wird. Dies ist der Fall, wenn die Eröffnung des Brustbeins nicht lediglich der operative Zugangsweg für eine nachfolgende, höher bewertete intrathorakale Operation ist. Sobald eine anschließende Herz- oder Lungenoperation erfolgt, ist die Ziffer 3010 ausgeschlossen.
Die GOÄ 3010 ist neben zahlreichen operativen Eingriffen am Thorax und den intrathorakalen Organen ausgeschlossen. Dazu gehören insbesondere die Ziffern 1551, 2953 bis 2960, 2990 bis 2993, 3011, 3050 bis 3097 sowie 3125 bis 3130. In diesen Fällen gilt die Sternotomie als unselbstständige Vorbereitungshandlung.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 3010 beträgt 148,81 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 64,70 Euro, während der maximale Steigerungssatz (3,5-fach) mit 226,45 Euro berechnet werden kann. Höhere Sätze erfordern eine ausführliche medizinische Begründung.
Ja, eine Re-Sternotomie stellt aufgrund von Verwachsungen und erhöhter Verletzungsgefahr einen deutlich erhöhten Schwierigkeitsgrad dar. Dieser Mehraufwand rechtfertigt eine Steigerung des Gebührensatzes über den 2,3-fachen Schwellenwert hinaus bis zum 3,5-fachen Satz. Die Begründung muss die konkreten anatomischen Erschwernisse im OP-Bericht dokumentieren.
Nein, die gleichzeitige Abrechnung einer Sternotomie nach GOÄ 3010 und einer Thorakotomie ist in der Regel nicht zulässig, wenn sie denselben operativen Zugang betreffen. Die Eröffnung des knöchernen Thorax wird durch die spezifischere Zielleistung abgegolten. Nur in seltenen, medizinisch begründeten Ausnahmefällen getrennter Zugänge ist eine Nebeneinanderberechnung denkbar.
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