GOÄ 3097: Schrittmacher-Korrektur richtig abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 3097
Schrittmacher-Korrektureingriff – auch Implantation von myokardialen Elektroden –
Punktzahl 2770  
Einfachsatz 161,46 € 1,0x
Regelhöchstsatz 371,36 € 2,3x
Höchstsatz 565,11 € 3,5x

Die Abrechnung von Schrittmacher-Korrekturen nach GOÄ 3097 birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer rechtssicher anwenden und Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3097

Schrittmacher-Korrektureingriff – auch Implantation von myokardialen Elektroden –

Die GOÄ-Ziffer 3097 beschreibt eine hochspezialisierte chirurgische Leistung aus dem Bereich der Herzchirurgie. Sie umfasst den Schrittmacher-Korrektureingriff sowie die offene Implantation von myokardialen Elektroden. Diese Ziffer kommt dann zum Tragen, wenn ein primärer offen-operativer Eingriff erfolgt oder eine Revision nach bereits abgeschlossener Erstversorgung notwendig wird.

Die Ziffer besitzt eine ausgeprägte Abgeltungswirkung für alle typischen Teilschritte des Eingriffs. Dazu gehören die Eröffnung des Herzbeutels, das Einpflanzen der Elektroden im Herzmuskel sowie die Erstellung der Generatortasche. Auch das Durchziehen der Drähte, die Funktionsprüfung und der schichtweise Wundverschluss sind hiermit abgegolten.

GOÄ 3097 in der Praxis: Indikationen und operative Realität

In der täglichen Praxis wird die GOÄ 3097 vor allem bei chirurgischen Revisionen angewendet. Typische Indikationen sind eine Sondendislokation oder ein Elektrodenbruch bei bereits implantierten epikardialen Systemen. Auch die chirurgische Sanierung nach einer schweren Tascheninfektion fällt unter dieses Leistungsspektrum.

Ein weiterer wichtiger Anwendungsbereich ist die primäre epikardiale Elektrodenplatzierung im Rahmen anderer herzchirurgischer Eingriffe. Wenn ein transvenöser Zugang anatomisch unmöglich oder kontraindiziert ist, wählen Chirurgen diesen offenen Weg. Die Ziffer bildet diesen erheblichen operativen Mehraufwand adäquat ab.

Achtung: Die GOÄ 3097 darf bei der Versorgung mit einem Zweikammersystem nicht zweifach abgerechnet werden. Gemäß § 5 GOÄ ist die Versorgung beider Kammern über denselben operativen Zugang abgegolten.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3097

Fallbeispiel 1: Korrektur nach Elektrodenbruch

Ein Patient mit einem epikardialen Schrittmachersystem stellt sich mit einem radiologisch nachgewiesenen Elektrodenbruch vor. Es erfolgt die offene chirurgische Revision mit Explantation der defekten Elektrode und der Implantation einer neuen myokardialen Elektrode. Da der Ersteingriff vollständig abgeschlossen war, ist die Abrechnung der GOÄ 3097 zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit vollumfänglich berechtigt.

Fallbeispiel 2: Primäre myokardiale Implantation bei Herz-OP

Im Rahmen einer aortokoronaren Bypass-Operation zeigt sich die Notwendigkeit einer permanenten Schrittmachertherapie, wobei ein transvenöser Zugang aufgrund anatomischer Varianten ausgeschlossen ist. Der Operateur platziert die Elektroden direkt auf dem Myokard. Die Abrechnung der GOÄ 3097 erfolgt hier als eigenständige Leistung neben den Bypass-Ziffern.

Fallbeispiel 3: Aggregatverlagerung bei Tascheninfektion

Bei einem Patienten liegt eine tiefe Tascheninfektion im Bereich der Bauchwand vor. Das Schrittmacheraggregat muss operativ freigelegt, mobilisiert und in eine neue, tiefere Loge verlagert werden. Da dieser Eingriff der Erhaltung der Systemfunktion dient, wird er über die GOÄ 3097 abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3097: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ausschlussziffern am selben Behandlungstag. Insbesondere die Ziffern 650 bis 656 für kardiologische Diagnostik sowie die Ziffer 3095 für temporäre Schrittmacher sind am selben Tag ausgeschlossen. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen kürzen solche Rechnungen konsequent.

Zudem versuchen Praxen fälschlicherweise, die Eröffnung des Perikards nach Ziffer 3091 separat zu berechnen. Dies verstößt gegen das Zielleistungsprinzip, da die Perikardiotomie integraler Bestandteil des offenen Korrektureingriffs ist. Nur selbstständige, nicht im Leistungstext enthaltene Eingriffe dürfen zusätzlich liquidiert werden.

Tipp: Wenn während desselben stationären Aufenthalts zunächst ein temporärer Schrittmacher (GOÄ 3095) gelegt und erst in einer späteren Sitzung die offene Korrektur (GOÄ 3097) durchgeführt wird, sind beide Ziffern getrennt berechenbar. Achten Sie auf die Angabe unterschiedlicher Uhrzeiten oder Daten.

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Dokumentation der GOÄ 3097: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der OP-Bericht muss den chirurgischen Zugangsweg, die Darstellung des Myokards und die exakte Positionierung der Elektroden detailliert beschreiben. Auch die medizinische Notwendigkeit des offenen Vorgehens gegenüber dem transvenösen Weg sollte klar hervorgehen.

Zusätzlich muss das intraoperative Messprotokoll in der Akte hinterlegt werden. Dieses dokumentiert die Reizschwellen, die Amplitude und die Impedanz der neu platzierten Elektroden. Fehlen diese Angaben, wird die medizinische Notwendigkeit des Korrektureingriffs von Gutachtern oft angezweifelt.

Dokumentation: Offene Freilegung des Epikards über linksseitige Minithorakotomie. Darstellung der alten, frakturierten Elektrode und deren Explantation. Einschrauben einer neuen myokardialen Elektrode am linken Ventrikel. Messung der Reizschwelle (0,5 V bei 0,5 ms) und der Impedanz (520 Ohm). Schichtweiser Wundverschluss.

GOÄ 3097: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 kann bei Vorliegen besonderer Erschwernisse bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen sind ausgeprägte Adhäsionen nach Voroperationen, die eine zeitaufwendige Präparation des Herzbeutels erfordern. Auch ein erhöhtes Blutungsrisiko oder anatomische Varianten rechtfertigen das Überschreiten des Regelsatzes.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 3097 kann der operative Zuschlag 445 für ambulante Durchführungen berechnet werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Anästhesiologische Leistungen sowie postoperative Überwachungen sind ebenfalls separat anzusetzen. Die postoperative Schrittmacher-Analyse nach Ziffer 661 ist an den Folgetagen eine sinnvolle Ergänzung.

Ziffer 3097 in der neuen GOÄ

Ziffer 3097 (Schrittmacher-Korrektureingriff – auch Implantation von myokardialen Elektroden –) verzweigt in der neuen GOÄ je nach Technik oder Indikation. Bisheriger 2,3-facher Satz: 371,36 €.

  • bei primäre offen-operative Schrittmacherimplantation: 3063 „Implantation eines Schrittmachers, ggf. einschließlich -Implantation, Kontrolle der Elektrodenanschlüsse eines Schrittmachers -Lokalanästhesie - nichtinvasiver Blutdruckmessung -Messung der Sauerstoffsättigung -EKG‐Monitoring -Funktionstest(s) und Programmierung des Schrittmachers -Anfertigung eines EKGs -Implantation einer Elektrode" (706,96 €) — 1x je Implantation
  • bei neuer operativer Eingriff nach abgeschlossener 3095/3096 zur Wiederherstellung der Aggregatfunktion: 3075 „Verlagerung eines Schrittmachers oder ICD-Aggregates (ggf. Seitenwechsel), ggf. einschließlich - lokale Revision bei Tascheninfektion -Abisolation der Elektroden -Lokalanästhesie (bei infektionslosem Situs) - nichtinvasive Blutdruckmessung -Messung der Sauerstoffsättigung -EKG-Monitoring -Funktionstest(s) und Programmierung des Schrittmachers -Anfertigung eines EKGs" (330,00 €) — 1x je Korrektureingriff
  • bei permanente subkutane oder epimyokardiale Elektrode: 3079 „Explantation ohne komplexe technische Hilfen, Austausch, Revision bzw. Verlagerung einer permanenten subkutanen oder epimyokardialen Elektrode, ggf. einschließlich -Lokalanästhesie - nichtinvasiver Blutdruckmessung -Messung der Sauerstoffsättigung -EKG-Monitoring -Funktionstest(s) und Programmierung des Schrittmachers -Anfertigung eines EKGs" (422,80 €) — 1x je Eingriff
  • bei permanente intravasale Elektrode: 3082 „Implantation und/oder Explantation ohne komplexe technische Hilfen, Austausch, Revision bzw. Verlagerung einer permanenten intravasalen Elektrode, ggf. einschließlich -Lokalanästhesie - nichtinvasiver Blutdruckmessung -Messung der Sauerstoffsättigung -EKG-Monitoring -Funktionstest(s) und Programmierung des Schrittmachers -Anfertigung eines EKGs" (241,42 €) — 1x je Eingriff
  • bei Implantation einer permanenten subendokardialen Elektrode, ggf. einschließlich - Lokalanästhesie - nichtinvasiver Blutdruckmessung - Messung der Sauer: 3069 „Implantation einer permanenten subendokardialen Elektrode, ggf. einschließlich -Lokalanästhesie - nichtinvasiver Blutdruckmessung -Messung der Sauerstoffsättigung -EKG-Monitoring -Funktionstest(s) und Programmierung des Schrittmachers -Anfertigung eines EKGs" (273,16 €)

Die Bandbreite reicht von 241,42 € bis 706,96 € — die Dokumentation des konkreten Vorgehens entscheidet über die Ziffer.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3097

Die GOÄ 3097 wird bei primären offen-operativen Schrittmacherimplantationen oder bei chirurgischen Korrektureingriffen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit berechnet. Dies umfasst insbesondere das Einpflanzen myokardialer oder epikardialer Elektroden. Ein transvenöser Zugang rechtfertigt diese Ziffer hingegen nicht.
Nein, eine zweifache Abrechnung der GOÄ 3097 für ein Zweikammersystem ist nicht zulässig. Gemäß § 5 GOÄ ist der Mehraufwand über den Steigerungsfaktor abzubilden, da es sich nicht um zwei eigenständige operative Eingriffe handelt.
Die Ziffer 3097 gilt als All-inclusive-Ziffer für den offenen Eingriff. Sie deckt die Eröffnung des Herzbeutels, die Elektrodenplatzierung, die Kapselimplantation, das Durchziehen der Drähte, die Funktionsprüfung sowie den schichtweisen Wundverschluss vollständig ab. Diese Teilschritte dürfen nicht einzeln berechnet werden.
Die GOÄ 3097 darf nicht am selben Tag neben den Ziffern 650 bis 656 (u. a. EKG- und Katheterleistungen), der Ziffer 3091 (Perikardöffnung) sowie der Ziffer 3095 (temporärer Schrittmacher) abgerechnet werden. Bei medizinischer Notwendigkeit an unterschiedlichen Tagen ist eine getrennte Abrechnung jedoch möglich.
Ein Überschreiten des Regelsatzes von 2,3 bis zum 3,5-fachen Satz ist bei erhöhtem operativem Aufwand möglich. Typische Begründungen sind ausgeprägte Verwachsungen (Adhäsionen) nach Voroperationen, anatomische Besonderheiten oder schwere intraoperative Blutungen.
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