GOÄ 656: Intrakavitäre Ableitung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 656
Elektrokardiographische Untersuchung mittels intrakavitärer Ableitung am Hisschen Bündel einschließlich Röntgenkontrolle
Punktzahl 1820  
Einfachsatz 106,08 € 1,0x
Regelhöchstsatz 243,98 € 2,3x
Höchstsatz 371,28 € 3,5x
Ausschlüsse
435

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 656: Erfahren Sie alles über die Abrechnung der intrakavitären Ableitung, Analogbewertungen bei EPU und typische Fallstricke.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 656

Elektrokardiographische Untersuchung mittels intrakavitärer Ableitung am Hisschen Bündel einschließlich Röntgenkontrolle

Die GOÄ-Ziffer 656 beschreibt eine hochspezialisierte, invasive kardiologische Diagnostik. Diese Leistung umfasst die Platzierung einer Elektrode im Herzen zur direkten Ableitung der elektrischen Aktivität des Reizleitungssystems, speziell des Hisschen Bündels. Die für die präzise Positionierung der Katheterelektrode zwingend erforderliche Röntgenkontrolle ist bereits integraler Bestandteil dieser Gebührenposition und darf nicht gesondert berechnet werden.

Die Ziffer ist im Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Mit einer Bewertung von 1820 Punkten spiegelt sie den hohen technischen und zeitlichen Aufwand des invasiven Eingriffs wider. Die Leistung bildet zudem die gebührenrechtliche Basis für moderne elektrophysiologische Untersuchungen (EPU) im analogen Ansatz.

GOÄ 656 in der Praxis: Invasive Elektrophysiologie und Analogbewertung

In der täglichen Praxis findet die GOÄ 656 vor allem bei der Abklärung komplexer Herzrhythmusstörungen Anwendung. Die klassische Hiss-Bündel-Elektrokardiographie dient der Differenzierung von AV-Blockierungen und der Lokalisation von Leitungsverzögerungen. Hierbei werden rein passive, elektrokardiographisch ausgewertete Potentiale ohne aktive elektrische Stimulation gemessen.

Ein wesentlicher Einsatzbereich der Ziffer liegt heute in der analogen Abrechnung von elektrophysiologischen Untersuchungen (EPU). Da die moderne EPU in der veralteten GOÄ nicht explizit abgebildet ist, wird die GOÄ 656 gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ analog herangezogen. Nach den Empfehlungen der Bundesärztekammer kann die Ziffer bei einer EPU für die Katheterplatzierung je eingeführtem Katheter einmal berechnet werden.

Tipp: Achten Sie bei der Analogabrechnung einer EPU darauf, die Ziffer 656 analog für jeden einzelnen platzierten Elektrodenkatheter separat anzusetzen. Dies sichert die adäquate Honorierung des tatsächlichen Material- und Zeitaufwands.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 656

Fallbeispiel 1: Diagnostisches Hiss-Bündel-EKG

Ein Patient stellt sich mit unklaren synkopalen Ereignissen und dem Verdacht auf einen höhergradigen AV-Block vor. Es erfolgt eine invasive elektrokardiographische Untersuchung mittels intrakavitärer Ableitung am Hisschen Bündel unter Durchleuchtungskontrolle ohne zusätzliche Stimulation. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 656 zum Regelsatz (2,3-fach). Die Röntgenkontrolle ist in der Ziffer enthalten und wird nicht separat ausgewiesen.

Fallbeispiel 2: Elektrophysiologische Untersuchung (EPU) mit zwei Kathetern

Zur Abklärung einer symptomatischen Tachyarrhythmie wird eine EPU im Katheterlabor durchgeführt. Es werden zwei Elektrodenkatheter platziert, über die sowohl Signale abgeleitet als auch Stimulationen durchgeführt werden. Die Abrechnung erfolgt über GOÄ 656 analog (zweimal, da zwei Katheter platziert wurden) sowie GOÄ 828 analog (viermal, da pro Katheter abgeleitet und stimuliert wurde).

Fallbeispiel 3: EPU mit anschließender Re-Evaluation nach Intervention

Nach erfolgreicher Katheterablation einer AV-Knoten-Reentrytachykardie wird die EPU zur Erfolgskontrolle wiederholt. Für die erneute Stimulation und Ableitung nach der Intervention kann die GOÄ 828 analog zusätzlich einmal pro Katheter berechnet werden. Die initiale Katheterplatzierung über die GOÄ 656 analog bleibt hiervon unberührt und wird für die Erstplatzierung liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 656: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 656 mit der intensivmedizinischen Komplexgebühr nach GOÄ-Ziffer 435. Die Leistungslegende schließt diese Kombination für die Originalziffer explizit aus. Private Krankenversicherungen kürzen Rechnungen konsequent, wenn diese Ziffern am selben Behandlungstag ohne genaue zeitliche Abgrenzung nebeneinander auftauchen.

Ebenfalls unzulässig ist der Ansatz der GOÄ 656 im Rahmen einer Schrittmacherimplantation (z. B. nach GOÄ 631 oder GOÄ 3095). Die Lagekontrolle und die Messung der Reizschwellen während des Eingriffs sind fakultative Bestandteile der Implantationsleistung. Sie dürfen nicht als eigenständige intrakavitäre Ableitung deklariert werden.

Achtung: Die analoge Anwendung der GOÄ 656 für die nicht-invasive Kontrolle eines implantierten Defibrillators (ICD) ist gebührenrechtlich nicht zulässig. Die Bundesärztekammer verweist hierzu auf die GOÄ-Ziffer 661 analog, da die GOÄ 656 ein invasives, dem Herzkatheterismus vergleichbares Verfahren darstellt.

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Dokumentation der GOÄ 656: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. Im OP-Bericht bzw. Untersuchungsprotokoll müssen der Zugangsweg, die Anzahl der eingeführten Katheter sowie die exakte anatomische Positionierung detailliert beschrieben werden. Auch die Durchführung der integrierten Röntgenkontrolle muss explizit erwähnt werden.

Bei analogen Abrechnungen im Rahmen einer EPU ist die genaue Dokumentation der erbrachten Teilschritte (Katheterplatzierung vs. Stimulation/Ableitung) essenziell. Falls die Untersuchung auf einer Intensivstation unterbrochen oder dorthin zurückverlegt wird, sollte der genaue Zeitpunkt des Verlassens und der Rückkehr dokumentiert und auf der Rechnung vermerkt werden.

Dokumentationsbeispiel:
Invasive elektrophysiologische Untersuchung über rechtsfemoralen venösen Zugang. Platzierung von zwei 6-French-Elektrodenkathetern im rechten Vorhof und am Hisschen Bündel unter fluoroskopischer Kontrolle (Röntgenkontrolle). Kontinuierliche intrakardiale Signalableitung und programmierte Stimulation zur Rhythmusdiagnostik.

GOÄ 656: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des 2,3-fachen Regelsatzes bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ 656 bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder außergewöhnlichem Zeitaufwand möglich. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind schwierige anatomische Verhältnisse (z. B. ausgeprägte Herzvergrößerung oder Gefäßanomalien), die die Platzierung des Katheters erheblich erschweren. Auch ausgeprägte Herzrhythmusstörungen während des Eingriffs, die ein interventionelles Eingreifen erfordern, rechtfertigen eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Im Rahmen einer komplexen kardiologischen Diagnostik wird die GOÄ 656 häufig mit anderen kardiologischen und radiologischen Leistungen kombiniert. Zulässig ist die Nebeneinanderberechnung mit diagnostischen Herzkatheteruntersuchungen (z. B. GOÄ 629 oder GOÄ 630). Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 435 für die intensivmedizinische Überwachung, es sei denn, es handelt sich um eine analog abgerechnete EPU, die als separater operativer Eingriff außerhalb der Intensivstation gewertet wird.

Ziffer 656 in der neuen GOÄ

Die elektrokardiographische Untersuchung mittels intrakavitärer Ableitung am Hisschen Bündel einschließlich Röntgenkontrolle (heute beim 2,3-fachen Satz: 243,98 €) wird zur neuen Nummer 3030: „Invasive elektrophysiologische kardiologische Untersuchung durch Einführung von bis zu drei bi- oder multipolaren Elektrodenkathetern unter kontinuierlicher EKG- und Röntgenkontrolle, einschließlich Infiltrationsanästhesie, Punktion, bis zu drei Schleusen, Katheter, Infusionen, Durchleuchtungs- und EKG-Registrierungsleistungen, Medikamentengabe und Verbandanlage, ggf. einschließlich transseptaler Sondierung" — Festpreis 490,00 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 656

Nein, die direkte Abrechnung der GOÄ 656 neben der intensivmedizinischen Komplexgebühr nach GOÄ 435 ist gebührenrechtlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht jedoch bei elektrophysiologischen Untersuchungen (EPU) im Rahmen einer Analogabrechnung. In diesen Fällen wird die Katheterplatzierung als eigenständiger Eingriff gewertet und ist neben der GOÄ 435 berechnungsfähig.
Für eine EPU empfiehlt die Bundesärztekammer den analogen Ansatz der GOÄ 656 für die Katheterplatzierung je eingeführtem Katheter. Zusätzlich kann die GOÄ 828 analog für die elektrische Stimulation und Ableitung berechnet werden. Dies ist pro Katheter bis zu zweimal möglich, wenn sowohl stimuliert als auch abgeleitet wird.
Nein, die GOÄ 656 darf nicht im sachlichen Zusammenhang mit der Anlage eines temporären oder permanenten Schrittmachers abgerechnet werden. Die Überprüfung des Stimulationsortes gilt in diesen Fällen als fakultativer Leistungsbestandteil der Implantation. Dies betrifft insbesondere die Kombinationen mit den Ziffern GOÄ 631 und GOÄ 3095.
Nein, die Abrechnung der GOÄ 656 für eine ICD-Kontrolle wird von der Bundesärztekammer als gebührenrechtlich unzutreffend abgelehnt. Da es sich bei der ICD-Kontrolle um ein nicht-invasives Verfahren handelt, erfüllt sie nicht die Kriterien der Gleichwertigkeit für eine Analogbewertung der invasiven GOÄ 656. Stattdessen wird die analoge Anwendung der GOÄ 661 empfohlen.
Die GOÄ 656 ist für alle im Rahmen einer gezielten invasiven Diagnostik erforderlichen intrakavitären Ableitungen insgesamt nur einmal je Untersuchungssitzung berechnungsfähig. Ein eventueller Mehraufwand durch mehrere Ableitungen kann ausschließlich über einen erhöhten Steigerungssatz geltend gemacht werden. Bei einer EPU-Analogabrechnung gilt diese Einschränkung jedoch je platziertem Katheter.
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